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Download - juridikum, zeitschrift für kritik | recht | gesellschaft

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echt & <strong>gesellschaft</strong>fahrens<strong>recht</strong>lichen Stellung der davonBetroffenen andererseits unterscheidenwerden............................................31) Vgl § 3 Z 5 Bgld BauG; § 23 Abs 3lit i Krnt BauO; § 6 Abs 2 Z 2iVm § 48NÖ BauO; § 31 Abs 4 OÖ BauO; § 9 Abs1 Z 6 Slzb BauPolG; § 26 Abs 1 Z 1 StmkBauG; § 25 Abs 3 lit a Tir BauO; § 8 VbgBauG; § 134a Abs 1 lit e Wr BauO.32) § 35 Abs 3 EisbG; vgl Rohregger,Eisenbahn<strong>recht</strong>liche Genehmigungsverfahrenund verfassungs<strong>recht</strong>licherEigentumsschutz, ZfV 1996, 671; Zeleny,Eisenbahnplanungs- und Bau<strong>recht</strong>(1994) 204; Raschauer, Umweltschutz<strong>recht</strong>(1988) 199.33) § 71 Abs 1 lit d LFG.34) § 82 Abs 3 LFG; vgl Funk/Novak/Aicher, Militärische Luftfahrt und Verfassung(1988).35) § 7a Abs 1 BStG; vgl ua Hecht,Die Rechtstellung der von der Planungöffentlicher Straßen Betroffenen(1995); Hintze, Der Bau von Bundesstraßenund das Rechtschutzdefizit derBetroffenen, ZfV 1991, 11.36) Vgl Hecht, Nachbar<strong>recht</strong>licher Untersagungsanspruchund Immissionenvon Straßen, ÖJZ 1993, 289.37) Vgl Anhang 1 des UVP-G 2000.3.1 Aus materiell<strong>recht</strong>licher SichtIn materiell<strong>recht</strong>licher Hinsicht gewährendie Genehmigungserfordernisse desösterreichischen Verwaltungs<strong>recht</strong>s einennahezu lückenlosen Schutz vorEmissionen, die die Grund<strong>recht</strong>spositionder Anrainer beeinträchtigen können.Dass Kernstück stellt das gewerblicheBetriebsanlagen<strong>recht</strong> dar, das in§ 77 GewO sicherstellt, dass keine Anlageerrichtet und in Betrieb genommenwerden darf, die zu einer Gefährdungdes Lebens, der Gesundheit, des Eigentumsoder sonstiger dinglicher Rechteoder zu unzumutbaren Belästigungenoder Beeinträchtigungen führen könnte.Diese Zulassungskriterien der GewOhatten Vorbildcharakter für zahlreicheweitere Genehmigungstatbestände.Ähn-liche Vorschriften zum Schutz derNachbarn finden sich beispielsweise in§ 43 AWG für Anlagen zur Behandlungvon Abfällen, in § 4 LRG-K für Dampfkesselanlagen,in den §§ 116, 119 MinroGfür Gewinnungsbetriebspläne undBergbauanlagen, in § 40 GTG für dieFreisetzung von gentechnisch verändertenOrganismen, in § 20 RohrleitungsGfür Rohrleitungsanlagen oder in § 17UVP-G für umweltverträglichkeitspflichtigeVorhaben. Durch diese Genehmigungsvoraussetzungenwird gewährleistet,dass die Beeinträchtigungdes unmittelbaren Lebensbereiches desEinzelnen durch die wirtschaftliche Tätigkeiteines anderen nicht ein Ausmaßerreicht, dass eine Grund<strong>recht</strong>sverletzungzu befürchten wäre. Für jene Bereiche,die keine dieser behördlichenBewilligungen erfordern, enthalten dieBauordnungen der Länder Vorschriften,die die Nachbarn vor Emissionen, dievon den zu genehmigenden Bauwerkenausgehen, schützen. 31Als weniger streng erweisen sichhingegen die Erfordernisse, die der Gesetzgeberan die Zulassung von Infrastruktureinrichtungenstellt. Projekte,deren Errichtung aufgrund ihrer Bedeutungfür die wirtschaftliche Entwicklung(auch) im öffentlichen Interesse gelegenist, unterliegen einem weniger strengenGenehmigungsregime als rein privateVorhaben. So kann eine eisenbahn<strong>recht</strong>licheBaugenehmigung erteilt werden,wenn der dadurch entstandene Vorteil fürdie Öffentlichkeit größer ist als derNachteil, der den Nachbarn durch dieGenehmigung erwächst. 32 Die Errichtungeines Zivilflugplatzes ist aus Sichtdes Umwelt- und Nachbarschutzes bereitsdann zulässig, wenn seiner Errichtungkeine „sonstigen öffentlichen Interessen“entgegenstehen. 33 Für Militärflugplätzegilt lediglich, dass ihreErrichtung keine unbillige Härte für andie um den geplanten Flugplatz im Bereichder vorgesehenen Sicherheitszonegelegenen Liegenschaften dinglich Be<strong>recht</strong>igtendarstellen darf. 34 Die Beeinträchtigungder Nachbarn durch denVerkehr auf Bundesstraßen muss nursoweit herabgesetzt werden, als diesdurch einen im Hinblick auf denerzielbaren Zweck wirtschaftlich vertretbarenAufwand erreicht werden kann. 35Äußerst unterschiedlich ist das Ausmaß,in dem die Interessen der Nachbarn inden LandesstraßenG der Länder berücksichtigtwerden. Einen garantiertenSchutz vor unzumutbaren Beeinträchtigungengewährt jedoch kein Bundesland.36 Es zeigt sich also, dass für dieGenehmigung von Infrastrukturprojektenein deutlich gelockerter Emissionsschutzbesteht und es grundsätzlichfür ausreichend erachtet wird, wenn dieInteressen der Allgemeinheit an der Realisierungdes Projektes mit jenen derbetroffenen Nachbarn abgewogen werden.Dabei muss jedoch beachtetwerden, dass derartige Infrastrukturvorhaben(mittlerweile) großteils demUVP-G unterliegen und daher diestrengeren Genehmigungsvoraussetzungender §§ 17 und 24h UVP-Gerfüllt sein müssen. Aber selbst jeneProjekte, für die diese mangelsErreichen des die UVP-Pflichtauslösenden Schwellenwertes 37 nichtgelten oder die bereits vor Inkrafttretendes UVP-G 38 bewilligt waren, sindnach der Rsp des EGMR mit Art 8vereinbar. Denn der EGMR räumt denMitgliedstaaten bei der Bewertung vonUmweltangelegenheiten einen weitenBeurteilungsmaßstab ein, weshalb eszulässig ist, Infrastrukturvorhabenauch dann zu bewilligen, wenn unzumutbareBeeinträchtigungen nichtausgeschlossen werden können, sofernnur ein ge<strong>recht</strong>er Ausgleich zwischenden öffentlichen Interessen an derProjektrealisierung einerseits und demSchutz der Anrainer andererseitsangestrebt wird. 39 Dabei kann dieBehörde durchaus, wie die Entscheidungim Fall Hatton zeigt, selbst beigravierenden Beeinträchtigungen zuungunstender Nachbarn entscheiden,ohne deren Grund<strong>recht</strong>sposition zuverletzen. Vor diesem Hintergrunderweist sich das österreichische Umwelt<strong>recht</strong>materiell<strong>recht</strong>lich als in jedemFall EMRK-konform.3.2 Aus verfahrens<strong>recht</strong>licher SichtWeniger eindeutig erscheinthingegen, ob das österreichische Rechtden Vorgaben der Judikatur des EGMRin verfahrens<strong>recht</strong>licher Sicht entspricht.Der VfGH steht in seiner Rspbekanntlich auf dem Standpunkt, dasssich aus dem Verfassungs<strong>recht</strong> keineVerpflichtung ableiten lasse, NachbarnPartei<strong>recht</strong>e in Genehmigungsverfahrenüberhaupt oder in einem bestimmtenUmfang zu gewähren. 40 Die einzigeSchranke, die der Gesetzgeber diesbezüglichzu beachten habe, sei das ausdem Gleichheitssatz abzuleitende Sachlichkeitsgebot.41Nun hat der EGMR in seiner jüngstenRsp – wie oben dargestellt – festgehalten,dass den von einem Projekt38) 1.7.1994 bzw 11.8.2000 idF BGBlI 2000/89.39) Powell and Rayner (FN 15) § 44;Hatton ua (FN 20) § 101, 129.40) Vgl ua VfSlg 6664/1972, 8279/1978, 8397/1978, 11934/1988, 12240/1989, 14512/1996.41) So etwa jüngst VfGH 11.3.2004,G 124/03, 12.12.2000, G 97/00.<strong>juridikum</strong> 2004 / 4 Seite 167

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