Gemeindezeitung März 2013 - Marktgemeinde Sankt Paul im ...

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11.07.2015 Aufrufe

26Meldeverpflichtungen für ImkerDas Frühjahr steht vor der Tür und für Imker beginnenwieder die Tätigkeiten rund um das Bienenvolk.Bis 15. April müssen vom Bienenhalter alle Bienenvölkerbei der Gemeinde gemeldet werden. Wanderimkersollten sich rechtzeitig um eine Wanderbescheinigungkümmern, mit der die Bienenwanderungbei der Gemeinde anzuzeigen ist.Wanderimkerei – was ist zu beachten?Die gesetzliche Regelung der Bienenwanderung betrifftjene Imker, die Bienenvölker außerhalb des Gemeindegebietes,in dem sich ihr Heimbienenstandbefindet, bringen. Die Bienenwanderung unterliegtkeiner zeitlichen Beschränkung. Im folgenden Beitragwerden die Bestimmungen der Wanderimkereientsprechend dem Gesetz über das Halten und dieZucht von Bienen (Kärntner Bienenwirtschaftsgesetz,K-BiWG), LGBl. Nr. 63/2007, idgF, wieder gegeben.Bei der Vollziehung des Gesetzes ist die Mitwirkungder Gemeinden vorgesehen.von 500 m Luftlinie zum nächsten besiedelten Heimbienenstandmit mehr als fünfzehn Bienenstöckensowie gegenüber anderen Wanderbienenständen istein Abstand von 200 m zu den Flugöffnungen und100 m nach allen übrigen Seiten einzuhalten.In Schutzgebieten von Belegstellen dürfen keineWanderbienenstände aufgestellt werden (§ 12 K-Bi-WG). Ebenso ist es lt. § 13 Abs. 5 K-BiWG untersagt,Wanderbienenstände, deren Bienenvölker nicht derRasse „Carnica“ (Apis mellifera carnica) angehören,in ein Reinzuchtgebiet zu bringen. Diese Bestimmungist dzt. nicht relevant, nachdem keine Reinzuchtgebieteverordnet wurden.Wanderbescheinigung:Eine Bienenwanderung innerhalb von Kärnten darfnur mit einer gültigen Wanderbescheinigung erfolgen,ihre Gültigkeitsdauer ist jeweils auf das Kalenderjahrbeschränkt.Möchte ein Imker einen Wanderbienenstand aufstellen,muss er dies beim Bürgermeister der betreffendenGemeinde mindestens zwei Wochen vor der Bienenwanderunganzeigen. Es ist der Ort des geplantenWanderbienenstandes sowie die Anzahl der Bienenvölkeranzugeben und eine gültige Wanderbescheinigungvorzulegen. Liegt keine Wanderbescheinigungvor, so muss der Bürgermeister die Aufstellung einesWanderbienenstandes binnen einer Woche nach Einlangender Anzeige untersagen.Bestimmte Abstände sind einzuhalten:Bei der Neuaufstellung eines Wanderbienenstandesmüssen Mindestabstände zu anderen Bienenständeneingehalten werden. Die genauen Bestimmungenüber die einzuhaltenden Abstände sind in § 4 Abs. 3K-BiWG, festgelegt. Bei einer Anzahl von 20 bis 50Bienenstöcken ist ein Abstand von 300 m, bei einerAnzahl von über 50 Bienenstöcken ist ein AbstandIn der Kärntner Wanderbescheinigungs- und Kennzeichnungsverordnung– K-WKV, LGBl. Nr. 23/2008,wird die Form und der Inhalt der Wanderbescheinigungsowie die Art der Kennzeichnung der untersuchtenBienenstöcke geregelt.Die Wanderbescheinigung enthält folgende Informationen:• Name des Bienenhalters• Anzahl der Bienenstöcke• Standort der Bienenstöcke zum Zeitpunkt derSeuchenkontrolle• Hinweis auf nachgewiesene Seuchenfreiheit derBienenvölker• Nachweis über eine gültige Haftpflichtversicherung• Angabe der Bienenrasse (Bescheid gemäß § 11 K-BiWG), falls nicht mit Bienen der Rasse „Carnica“gewandert wirdistall6anttal3istall.atll.atücheRestaurantFrohe Ostern wünschtKristallBirgit ProbstSportplatzsiedlung 16, 9470 St. PaulHausgemachte Pizza · à la carte · Fischgerichtewww.restaurant-kristall.atFrohe Ostern wünschtFASSADEN - VOLLWÄRMESCHUTZ - MALEREIBahnhofstraße 2a 9470 St. PaulTel. 0664 / 16 01 634 oder Tel. 0664 / 22 66 299Fax 0 43 52 / 62 555 E-Mail: raneg.paulitsch@aon.at

27Wer erteilt die Wanderbescheinigung?Die Wanderbescheinigung wird von den dazu ermächtigtenStellen ausgestellt. Mit Wirkung vom18.03.2008 hat die Landesregierung damit folgendeVerbände betraut:• Landesverband für Bienenzucht in Kärnten,Obmann Meinhard Schöffmann, Ochsendorf 16,9064 Pischeldorf• Landesverband für zukunfts- und erwerbsorientierteImkerei in Kärnten, Obmann Franz Offner,Siegelsdorf 38, 9431 St. Stefan im Lavanttal.Erforderliche UnterlagenFür die Ausstellung der Wanderbescheinigung benötigendie ermächtigten Stellen vom Bienenhalter folgendeUnterlagen:• Nachweis aller Bienenvölker des Bienenstandesüber die Seuchenfreiheit von anzeigepflichtigenKrankheiten gem. § 5 Bienenseuchengesetz idgF• Nachweis über eine gültige ausreichende Haftpflichtversicherungfür die Bienenwanderung• Bescheid der Landesregierung gem. § 11 K-Bi-WG, sofern andere Bienenvölker als jene der Rasse„Carnica“ gehalten werdenWanderbescheinigungen sind spätestens eine Wochenach Vorliegen aller Unterlagen auszustellen und beider Bienenwanderung mitzuführen.Die Untersuchung nach dem Bienenseuchengesetzerfolgt von den Sachverständigen auf folgende anzeigepflichtigeKrankheiten:• Amerikanische (bösartige) Faulbrut• Varroose bei seuchenhaftem Auftreten• Jedes drohende oder erfolgte Absterben vommindestens 30 % der Völker eines Bienenstandes• Befall mit dem „Kleinen Bienenstockkäfer“• Befall mit der „Tropiropilaelaps Milbe“Eine Liste der Sachverständigen liegt bei der zuständigenBezirkshauptmannschaft und bei den Bienenzuchtvereinenauf.Meldeverpflichtungen des Bienenhalters:Im Zusammenhang mit der Bienenhaltung sind alleImker verpflichtet, die Neuaufstellung und die Auflassungeines Heimbienenstandes unverzüglich demBürgermeister zu melden.Werden nicht Bienen der Rasse „Carnica“ gehalten,ist eine Ausnahmebewilligung der Landesregierunggem. § 11 K-BiWG vorzulegen.Bienenhalter müssen, einmal jährlich - bis längstens15. April - eine Meldung an den Bürgermeister, mitfolgenden Angaben machen:• Standort des Bienenstandes• Anzahl der Bienenvölker• Bienenrasse, sofern andere Bienen als jene derRasse „Carnica“ gehalten werdenVerwaltungsübertretung kann teuer werdenWer die Bestimmungen nach dem Kärntner Bienenwirtschaftsgesetznicht befolgt, begeht eine Verwaltungsübertretung.Neben der Herstellung des gesetzmäßigenZustandes können Verstöße gegen dasK-BiWG mit Geldstrafen bis zu € 5.000,-- geahndetwerden.Auskünfte und Informationen erteilen gerne:Mag. Carmen ZraunigAbteilung 10 – Kompetenzzentrum Land- undForstwirtschaftTel. 050 536 11 414, carmen.zraunig@ktn.gv.atDI Barbara KircherAbteilung 10 – Kompetenzzentrum Land- undForstwirtschaftTel. 050 536 11 021, barbara.kircher@ktn.gv.atIhr Ausflugsziel:Gasthaus · JausenstationMARTINERWIRTHInh. Familie TrettenbreinSt. Martin 5 · Granitztal · 9470 St. Paul · Tel. 04357/2342 · Fax DW 4OSTERLAMMOstersonntag u. OstermontagDienstag + MittwochRuhetag!• Sonn- und Feiertag warme Küche von11:30 - 13:00 Uhr, sonst auf Vorbestellung• Jausenplatten zum Mitnehmen• Reichhaltiges, g'schmackigesBauernjausenangebotEin frohes Osterfest wünschtFamilie Trettenbrein!Frohe Ostern wünschtTischlereiPICHLERSpezialist für Extras-Fenster, Türen und Sonnenschutz9470 St. Paul, Kollnitzer Weg 16Tel.: 04357/28698 od. 0664/1042355e-mail: gp@pichler-projekte.atwww.pichler-projekte.at

27Wer erteilt die Wanderbescheinigung?Die Wanderbescheinigung wird von den dazu ermächtigtenStellen ausgestellt. Mit Wirkung vom18.03.2008 hat die Landesregierung damit folgendeVerbände betraut:• Landesverband für Bienenzucht in Kärnten,Obmann Meinhard Schöffmann, Ochsendorf 16,9064 Pischeldorf• Landesverband für zukunfts- und erwerbsorientierteImkerei in Kärnten, Obmann Franz Offner,Siegelsdorf 38, 9431 St. Stefan <strong>im</strong> Lavanttal.Erforderliche UnterlagenFür die Ausstellung der Wanderbescheinigung benötigendie ermächtigten Stellen vom Bienenhalter folgendeUnterlagen:• Nachweis aller Bienenvölker des Bienenstandesüber die Seuchenfreiheit von anzeigepflichtigenKrankheiten gem. § 5 Bienenseuchengesetz idgF• Nachweis über eine gültige ausreichende Haftpflichtversicherungfür die Bienenwanderung• Bescheid der Landesregierung gem. § 11 K-Bi-WG, sofern andere Bienenvölker als jene der Rasse„Carnica“ gehalten werdenWanderbescheinigungen sind spätestens eine Wochenach Vorliegen aller Unterlagen auszustellen und beider Bienenwanderung mitzuführen.Die Untersuchung nach dem Bienenseuchengesetzerfolgt von den Sachverständigen auf folgende anzeigepflichtigeKrankheiten:• Amerikanische (bösartige) Faulbrut• Varroose bei seuchenhaftem Auftreten• Jedes drohende oder erfolgte Absterben vommindestens 30 % der Völker eines Bienenstandes• Befall mit dem „Kleinen Bienenstockkäfer“• Befall mit der „Tropiropilaelaps Milbe“Eine Liste der Sachverständigen liegt bei der zuständigenBezirkshauptmannschaft und bei den Bienenzuchtvereinenauf.Meldeverpflichtungen des Bienenhalters:Im Zusammenhang mit der Bienenhaltung sind alleImker verpflichtet, die Neuaufstellung und die Auflassungeines He<strong>im</strong>bienenstandes unverzüglich demBürgermeister zu melden.Werden nicht Bienen der Rasse „Carnica“ gehalten,ist eine Ausnahmebewilligung der Landesregierunggem. § 11 K-BiWG vorzulegen.Bienenhalter müssen, einmal jährlich - bis längstens15. April - eine Meldung an den Bürgermeister, mitfolgenden Angaben machen:• Standort des Bienenstandes• Anzahl der Bienenvölker• Bienenrasse, sofern andere Bienen als jene derRasse „Carnica“ gehalten werdenVerwaltungsübertretung kann teuer werdenWer die Best<strong>im</strong>mungen nach dem Kärntner Bienenwirtschaftsgesetznicht befolgt, begeht eine Verwaltungsübertretung.Neben der Herstellung des gesetzmäßigenZustandes können Verstöße gegen dasK-BiWG mit Geldstrafen bis zu € 5.000,-- geahndetwerden.Auskünfte und Informationen erteilen gerne:Mag. Carmen ZraunigAbteilung 10 – Kompetenzzentrum Land- undForstwirtschaftTel. 050 536 11 414, carmen.zraunig@ktn.gv.atDI Barbara KircherAbteilung 10 – Kompetenzzentrum Land- undForstwirtschaftTel. 050 536 11 021, barbara.kircher@ktn.gv.atIhr Ausflugsziel:Gasthaus · JausenstationMARTINERWIRTHInh. Familie TrettenbreinSt. Martin 5 · Granitztal · 9470 St. <strong>Paul</strong> · Tel. 04357/2342 · Fax DW 4OSTERLAMMOstersonntag u. OstermontagDienstag + MittwochRuhetag!• Sonn- und Feiertag warme Küche von11:30 - 13:00 Uhr, sonst auf Vorbestellung• Jausenplatten zum Mitnehmen• Reichhaltiges, g'schmackigesBauernjausenangebotEin frohes Osterfest wünschtFamilie Trettenbrein!Frohe Ostern wünschtTischlereiPICHLERSpezialist für Extras-Fenster, Türen und Sonnenschutz9470 St. <strong>Paul</strong>, Kollnitzer Weg 16Tel.: 04357/28698 od. 0664/1042355e-mail: gp@pichler-projekte.atwww.pichler-projekte.at

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