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Gemeindezeitung März 2013 - Marktgemeinde Sankt Paul im ...

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26Meldeverpflichtungen für ImkerDas Frühjahr steht vor der Tür und für Imker beginnenwieder die Tätigkeiten rund um das Bienenvolk.Bis 15. April müssen vom Bienenhalter alle Bienenvölkerbei der Gemeinde gemeldet werden. Wander<strong>im</strong>kersollten sich rechtzeitig um eine Wanderbescheinigungkümmern, mit der die Bienenwanderungbei der Gemeinde anzuzeigen ist.Wander<strong>im</strong>kerei – was ist zu beachten?Die gesetzliche Regelung der Bienenwanderung betrifftjene Imker, die Bienenvölker außerhalb des Gemeindegebietes,in dem sich ihr He<strong>im</strong>bienenstandbefindet, bringen. Die Bienenwanderung unterliegtkeiner zeitlichen Beschränkung. Im folgenden Beitragwerden die Best<strong>im</strong>mungen der Wander<strong>im</strong>kereientsprechend dem Gesetz über das Halten und dieZucht von Bienen (Kärntner Bienenwirtschaftsgesetz,K-BiWG), LGBl. Nr. 63/2007, idgF, wieder gegeben.Bei der Vollziehung des Gesetzes ist die Mitwirkungder Gemeinden vorgesehen.von 500 m Luftlinie zum nächsten besiedelten He<strong>im</strong>bienenstandmit mehr als fünfzehn Bienenstöckensowie gegenüber anderen Wanderbienenständen istein Abstand von 200 m zu den Flugöffnungen und100 m nach allen übrigen Seiten einzuhalten.In Schutzgebieten von Belegstellen dürfen keineWanderbienenstände aufgestellt werden (§ 12 K-Bi-WG). Ebenso ist es lt. § 13 Abs. 5 K-BiWG untersagt,Wanderbienenstände, deren Bienenvölker nicht derRasse „Carnica“ (Apis mellifera carnica) angehören,in ein Reinzuchtgebiet zu bringen. Diese Best<strong>im</strong>mungist dzt. nicht relevant, nachdem keine Reinzuchtgebieteverordnet wurden.Wanderbescheinigung:Eine Bienenwanderung innerhalb von Kärnten darfnur mit einer gültigen Wanderbescheinigung erfolgen,ihre Gültigkeitsdauer ist jeweils auf das Kalenderjahrbeschränkt.Möchte ein Imker einen Wanderbienenstand aufstellen,muss er dies be<strong>im</strong> Bürgermeister der betreffendenGemeinde mindestens zwei Wochen vor der Bienenwanderunganzeigen. Es ist der Ort des geplantenWanderbienenstandes sowie die Anzahl der Bienenvölkeranzugeben und eine gültige Wanderbescheinigungvorzulegen. Liegt keine Wanderbescheinigungvor, so muss der Bürgermeister die Aufstellung einesWanderbienenstandes binnen einer Woche nach Einlangender Anzeige untersagen.Best<strong>im</strong>mte Abstände sind einzuhalten:Bei der Neuaufstellung eines Wanderbienenstandesmüssen Mindestabstände zu anderen Bienenständeneingehalten werden. Die genauen Best<strong>im</strong>mungenüber die einzuhaltenden Abstände sind in § 4 Abs. 3K-BiWG, festgelegt. Bei einer Anzahl von 20 bis 50Bienenstöcken ist ein Abstand von 300 m, bei einerAnzahl von über 50 Bienenstöcken ist ein AbstandIn der Kärntner Wanderbescheinigungs- und Kennzeichnungsverordnung– K-WKV, LGBl. Nr. 23/2008,wird die Form und der Inhalt der Wanderbescheinigungsowie die Art der Kennzeichnung der untersuchtenBienenstöcke geregelt.Die Wanderbescheinigung enthält folgende Informationen:• Name des Bienenhalters• Anzahl der Bienenstöcke• Standort der Bienenstöcke zum Zeitpunkt derSeuchenkontrolle• Hinweis auf nachgewiesene Seuchenfreiheit derBienenvölker• Nachweis über eine gültige Haftpflichtversicherung• Angabe der Bienenrasse (Bescheid gemäß § 11 K-BiWG), falls nicht mit Bienen der Rasse „Carnica“gewandert wirdistall6anttal3istall.atll.atücheRestaurantFrohe Ostern wünschtKristallBirgit ProbstSportplatzsiedlung 16, 9470 St. <strong>Paul</strong>Hausgemachte Pizza · à la carte · Fischgerichtewww.restaurant-kristall.atFrohe Ostern wünschtFASSADEN - VOLLWÄRMESCHUTZ - MALEREIBahnhofstraße 2a 9470 St. <strong>Paul</strong>Tel. 0664 / 16 01 634 oder Tel. 0664 / 22 66 299Fax 0 43 52 / 62 555 E-Mail: raneg.paulitsch@aon.at

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