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Kommenden des Deutschen Ordens - Damian Hungs

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Herrschaft <strong>des</strong> <strong>Ordens</strong> damit in Münnerstadt auch beendet 963 , so existierte die Kommende<br />

selbst doch noch weiter. Zählte ihr Konvent, in dem seit 1371 kein Ritterbruder mehr belegt<br />

ist 964 , ursprünglich einmal sieben Priesterbrüder, so waren es 1525 nur noch zwei, was auch<br />

für das Jahr 1541 noch belegt ist 965 und bis ins Jahr 1612 so war 966 . Von 1556 bis 1818, dem<br />

To<strong>des</strong>jahr <strong>des</strong> letzten Komturs, wurde die Kommende nur noch an Ritterbrüder vergeben 967 .<br />

Da man Streubesitzungen bereits früh abgestoßen hatte, so beschränkte sich der Besitz der<br />

Kommende auf das nähere Umfeld; bestehend aus Gütern und Grundherrschaft, oftmals auch<br />

ausgestattet mit weiteren Herrschaftsrechten 968 .<br />

Münster<br />

Ballei Westfalen<br />

Bistum Münster<br />

Land: Fürstbistum Münster<br />

Die in der Mitte <strong>des</strong> 13. Jahrhunderts begründete Kommende kann als das älteste Haus der<br />

Ballei gelten, deren Landkommende sie auch bis 1533 war. Zählte ihr Konvent 1524 noch<br />

sieben Mitglieder, so wissen wir aus dem Jahre 1533 lediglich, dass es noch einen Konvent<br />

gab. In diesem Jahr verstarb auch Landkomtur Heinrich von Bodelschwing, welcher der<br />

Kommende Schulden von über 4.000 Gulden hinterließ. Die Last eröffnet sich im Anblick der<br />

Tatsache, dass das Jahreseinkommen <strong>des</strong> Hauses in der Mitte <strong>des</strong> 16. Jahrhunderts bei etwa<br />

550 Gulden lag. Das sich 1533/34 in Münster etablierte Reich der Wiedertäufer führte zu<br />

einer Übersiedlung <strong>des</strong> Konventes nach Mülheim. Die Kommende selbst blieb nur noch mit<br />

einem Verwalter besetzt. Trotzdem zogen die Wiedertäufer das Gebäude so stark in<br />

Mitleidenschaft, dass sich der Schaden auf mehrere Tausend Gulden belief. Hierzu kam noch<br />

die erschwerende Tatsache, dass die Kommende noch vor 1537 gegenüber dem Fürstbischof<br />

von Münster steuerpflichtig wurde. Seit 1569 erneut Sitz <strong>des</strong> Noviziates der Ballei Westfalen,<br />

verlor die Kommende 1570 ihre Immunität 969 . Zwar konnte sie diese kurz darauf<br />

wiedererlangen, doch hatte sie die personale Immunität, und damit das Besteuerungsrecht<br />

ihrer Pächter, endgültig verloren. Damit verblieb sie im Stand eines freiadligen Gutes. Um die<br />

963 Ekhard Schöffler, Die Deutschordenskommende Münnerstadt, Marburg 1991, S. 18-30<br />

964 Ekhard Schöffler, Die Deutschordenskommende Münnerstadt, Marburg 1991, S. 391<br />

965 Ekhard Schöffler, Die Deutschordenskommende Münnerstadt, Marburg 1991, S. 27<br />

966 Ekhard Schöffler, Die Deutschordenskommende Münnerstadt, Marburg 1991, S. 391<br />

967 Ekhard Schöffler, Die Deutschordenskommende Münnerstadt, Marburg 1991, S. 342-379<br />

968 Ekhard Schöffler, Die Deutschordenskommende Münnerstadt, Marburg 1991, S. 177<br />

969 Hans Jürgen Dorn, Die Deutschordensballei Westfalen, Marburg 1978, S. 65-68<br />

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