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Medienrecht und Schule (1) - Mebis - Bayern

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<strong>Medienrecht</strong> <strong>und</strong> <strong>Schule</strong>Das Urheberrecht – Kopieren <strong>und</strong> AufzeichnenIm ersten Kapitel haben wir festgestellt, dass der unmittelbare Einsatz veröffentlichter Werkeim Unterricht recht unproblematisch ist, auch wenn es Ausnahmen bei Werken bzw. Mediengibt, die speziell für schulische Zwecke hergestellt worden sind. Wie verhält es sich aber beiKopien aus Büchern, Zeitschriften, Arbeitsheften? Darf man Fernseh- oder Radiosendungen imUnterricht einsetzen? Darf man Bilder, Texte, Videoclips, Software, Spiele usw. aus dem Internetherunter laden <strong>und</strong> im Unterricht einsetzen? Auf diese <strong>und</strong> ähnliche Fragen möchte daszweite Kapitel Antworten geben.Vorweg noch eine Klarstellung: Vielen Lehrern ist nicht bewusst, dass das Aufzeichnen einerFernseh- oder Radiosendung einen Kopiervorgang darstellt. Entscheidend ist, dass ein Vervielfältigungsstückdes Originals angefertigt wird, in diesem Fall der Sendedatei. Ob die Vervielfältigungdurch Überspielen von Rekorder zu Rekorder, über Funk, Satellit oder Kabel, auf eineAudio- oder Videokassette, CD, DVD oder eine Computerfestplatte erfolgt, ist dabei völlig sek<strong>und</strong>är.Was Viele auch nicht wissen: Mit dem Moment, mit dem man eine Internet-Seite auf dem Bildschirmsieht, ist bereits eine Kopie davon auf der eigenen Festplatte angelegt. Da dies eintechnisch zwangsläufiger Vorgang ist <strong>und</strong> diese Kopie nach gewisser Zeit ohne eigenes Zutunwieder gelöscht wird, gilt das reine Betrachten von Internet-Seiten noch nicht als Kopieren imSinne des Urheberrechts (§ 44a UrhG). Speichert man die Seite aber bewusst – <strong>und</strong> damitdauerhaft – ab, handelt es sich um eine gesetzlich relevante Kopie.Gr<strong>und</strong>satz: Kopieren ist verboten bzw. muss bezahlt werden.Das VervielfältigungsrechtIm Urheberrechtsgesetz wird das etwas anders, aber dennoch unmissverständlich ausgedrückt:„Der Urheber hat das ausschließliche Recht, sein Werk in körperlicher Form zu verwerten;das Recht umfasst insbesondere das Vervielfältigungsrecht [...]“ (§ 15 UrhG:Allgemeines).Von diesem Gr<strong>und</strong>satz gibt es einige Ausnahmen.Die Umfassendste: Zum privaten Gebrauch dürfen einzelne Vervielfältigungsstücke auf beliebigenTrägern angefertigt werden. (§ 53 UrhG: Vervielfältigungen zum privaten <strong>und</strong> sonstigeneigenen Gebrauch). Für Computerprogramme gilt dies nur eingeschränkt: Es darf eineSicherungskopie erstellt werden (§ 69 d (2) UrhG). Wenn digitale Medien mit einem Kopierschutzversehen sind, darf dieser nicht aufgehoben oder umgangen werden (§ 95 a UrhG). EinVervielfältigungsstück zum privaten Gebrauch kann daher nur durch analoge Überspielung angefertigtwerden. Musiknoten dürfen generell nicht kopiert werden.In ihren eigenen vier Wänden dürfen Lehrerinnen <strong>und</strong> Lehrer praktisch alle Medien nutzen,kopieren <strong>und</strong> archivieren. Aber: Sie dürfen sie – von wenigen Ausnahmen abgesehen - nichtmit in die <strong>Schule</strong> nehmen <strong>und</strong> im Unterricht einsetzen.Der Gr<strong>und</strong> dafür liegt auf der Hand: Im § 53 UrhG heißt es unmissverständlich: „(1) Zulässigsind einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauchauf beliebigen Trägern, sofern sie weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszweckendienen [...].“ Das Unterrichten ist aber der Beruf, man könnte auch sagen dasGewerbe des Lehrers. Der Einsatz privater Aufzeichnungen im Unterricht würde also mittelbarErwerbszwecken dienen (mittelbar deswegen, weil der Lehrer keine zusätzlichen Einkünfte er-9

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