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Medienrecht und Schule (1) - Mebis - Bayern

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<strong>Medienrecht</strong> <strong>und</strong> <strong>Schule</strong>senaktivitäten usw. veröffentlicht werden), gilt eine erweiterte Auskunftspflicht. Zusätzlich zuden o. g. Angaben muss aufgr<strong>und</strong> der oben genannten Letztverantwortlichkeit der <strong>Schule</strong> mindestens eine Lehrkraft,die für das redaktionell gestaltete Angebot verantwortlich ist, benannt werden bei mehreren Verantwortlichen muss gekennzeichnet sein, für welchen Teil sie/er verantwortlichist [erneut] Name <strong>und</strong> Anschrift der <strong>Schule</strong> angegeben werden.Außerdem muss im Impressum darauf hingewiesen werden, dass der Diensteanbieter der Freistaat<strong>Bayern</strong> <strong>und</strong> Verantwortlicher die Schulleitung ist.Nach derzeitiger Rechtsauffassung sind <strong>Schule</strong>n keine gewerblichen Anbieter von Telemedien.Auf die dafür geltenden Regelungen wird daher hier nicht eingegangen.33

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