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Medienrecht und Schule (1) - Mebis - Bayern

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<strong>Medienrecht</strong> <strong>und</strong> <strong>Schule</strong>Medien selbst gestalten <strong>und</strong> veröffentlichen –Persönlichkeitsrechte <strong>und</strong> DatenschutzIm ersten Kapitel haben wir festgestellt, dass der unmittelbare Einsatz veröffentlichter Werkeim Unterricht recht unproblematisch ist, auch wenn es Ausnahmen bei Werken bzw. Mediengibt, die speziell für schulische Zwecke hergestellt worden sind. Das zweite Kapitel klärte, wasman unter welchen Bedingungen kopieren darf, <strong>und</strong> was nicht. Der dritte Teil befasste sich mitder Urheberrechtsproblematik im Zusammenhang mit der aktiven Gestaltung von Mediendurch Lehrer <strong>und</strong> Schüler. In diesem vierten Kapitel werden wir untersuchen, welche weiterenRechtsbereiche beachtet werden müssen, wenn man Medien selbst herstellen <strong>und</strong> veröffentlichenmöchte.Das Recht auf „informationelle Selbstbestimmung“Den größten Teil dieses Rechtbereiches kann man unter dem Begriff der „informationellenSelbstbestimmung“ zusammenfassen. Dieses Recht ist eine Ausprägung des allgemeinenPersönlichkeitsrechts <strong>und</strong> beruht auf Art 1 (Menschenwürde) <strong>und</strong> Art. 2 GG (Handlungsfreiheit,Freiheit der Person). Es wurde vom B<strong>und</strong>esverfassungsgericht als Gr<strong>und</strong>recht anerkannt <strong>und</strong>besagt, dass jeder Mensch gr<strong>und</strong>sätzlich selbst darüber entscheiden darf, ob <strong>und</strong> wem er seinepersonenbezogenen Daten zu welchem Zweck preisgibt. Eine sehr interessante Zusammenstellungüber das „Recht auf informationelle Selbstbestimmung“ findet man im Internet unterhttp://de.wikipedia.org/wiki/Informationelle_Selbstbestimmung.Für die <strong>Schule</strong> sind vor allem folgende Bereiche wichtig:Das „Allgemeine Persönlichkeitsrecht“, welches das B<strong>und</strong>esverfassungsgericht definierthat: Es schützt das Interesse einer Person an der Achtung seiner Individualität außerhalb derMenschenwürde. Üble Nachrede, falsche Tatsachenbehauptungen, aber auch entstellende oderherabwürdigende bildliche Darstellungen z.B. in Fotomontagen <strong>und</strong> Karikaturen können dasPersönlichkeitsrecht verletzen <strong>und</strong> Klagen auf Unterlassung, Gegendarstellung oder Schadensersatzzur Folge haben.Ein wichtiger Aspekt ist das „Recht am eigenen Bild“, das im Kunst-Urhebergesetz geregeltist (im Internet unter http://www.gesetze-im-internet.de/kunsturhg/BJNR000070907.html).§ 22 führt aus: „Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlichzur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildetedafür, dass er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt. [...]“ In § 23 werden die Ausnahmengenannt. Das sind u. a.: „Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaftoder sonstigen Örtlichkeit erscheinen“ <strong>und</strong> „Bilder von Versammlungen, Aufzügen <strong>und</strong>ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben.“Nur damit kein Zweifel bleibt, sei hinzugefügt, dass das ohne Abstriche auch für Filme gilt –unabhängig von deren Aufzeichnungstechnik oder Trägermaterial.Für die <strong>Schule</strong> heißt das: Fotos oder Videoaufnahmen von Personen darf man ohne schriftlicheEinwilligung machen. Man darf sie aber auf keinen Fall ohne Erlaubnis der Abgelichteten veröffentlichen.28

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