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Medienrecht und Schule (1) - Mebis - Bayern

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<strong>Medienrecht</strong> <strong>und</strong> <strong>Schule</strong>R<strong>und</strong>funkgebühren für Lehrkräfte <strong>und</strong> <strong>Schule</strong>nPrivathaushalte müssen alle Geräte, die R<strong>und</strong>funk <strong>und</strong> Fernsehen empfangen können, bei derGEZ (Gebühreneinzugszentrale der öffentlich-rechtlichen R<strong>und</strong>funkanstalten) anmelden. Bezahltwerden muss lediglich jeweils ein Radio <strong>und</strong> Fernsehempfänger. Erwerbstätige Familienmitgliedermüssen Ihre Geräte eigens anmelden <strong>und</strong> bezahlen. Dies gilt auch, wenn sie z. B.noch im Haushalt der Eltern leben.Für <strong>Schule</strong>n in <strong>Bayern</strong> gilt eine vergleichbare Regelung: Sie müssen alle Geräte anmelden,aber nur jeweils ein Radio- <strong>und</strong> Fernsehgerät bezahlen.Seit 1. Januar 2007 sind auch „neuartige R<strong>und</strong>funkempfangsgeräte“, also alle Computer, Handys,PDAs usw. gebührenpflichtig, sofern sie auf irgendeine Weise (Funk, LAN, Modem usw.)R<strong>und</strong>funk- <strong>und</strong>/oder Fernsehsendungen empfangen können. Für Privathaushalte <strong>und</strong> – in <strong>Bayern</strong>– auch für <strong>Schule</strong>n gilt die bisherige Regelung, dass alle Geräte angemeldet sein müssen,aber nur der jeweils erste Radio- <strong>und</strong> Fernsehempfänger bezahlt werden muss. 20Auf Lehrkräfte <strong>und</strong> Sachaufwandsträger kommen also keine Zusatzkosten hinzu. Sie müssenallerdings alle Geräte, die potentiell, z. B. über das Internet, Sendungen empfangen können,anmelden, <strong>und</strong> das sind in <strong>Schule</strong>n z. B. alle PCs, die mit Netzwerkanschlüssen ausgestattetsind.20KMBek Nr. 1.6- 5 01372 - 1.659 37 vom 28.07.2006: R<strong>und</strong>funkgebühren für PCs <strong>und</strong> Server.27

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