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Medienrecht und Schule (1) - Mebis - Bayern

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<strong>Medienrecht</strong> <strong>und</strong> <strong>Schule</strong>ooEs darf kein finanzieller Pflichtbeitrag erhoben werden. Freiwillige Spenden dürfennicht den Charakter eines finanziellen Pflichtbeitrags haben.Keiner der ausübenden Künstler darf eine besondere Vergütung erhalten.Eine solche Vergütung liegt nicht vor, wenn z. B. der Hausmeister für Überst<strong>und</strong>enbezahlt wird.Wenn eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt ist, ist die Veranstaltung nichtmehr vergütungsfrei.Das ist insbesondere dann der Fall, wenn …ooooEs sich nicht um eine Schulveranstaltung handelt, z. B. der Schulträger macht eineWerbeveranstaltung für die <strong>Schule</strong>; eine Veranstaltung in der <strong>Schule</strong> erfolgt durchSchulfremde.Soziale oder erzieherische Zwecke nicht vorliegen, z. B. reine Unterhaltungsveranstaltungen,die genauso außerhalb der <strong>Schule</strong> stattfinden könnten wie reine TanzoderFaschingsveranstaltungen.Der Personenkreis nicht „bestimmt abgegrenzt“ ist, z. B. die Eingeladenen keinenbesonderen Bezug zur <strong>Schule</strong> haben, die Einladung an die Öffentlichkeit geht (z. B.die Einwohner des Schulorts), die Veranstaltung in der allgemeinen Öffentlichkeitstattfindet (z. B. Konzert der Schulband auf dem Marktplatz).Die Veranstaltung nicht unentgeltlich ist, also Eintritt oder ein Unkostenbeitrag erhobenwird, Kauf- oder Konsumzwang besteht (ein Programmheft oder ein Getränkerworben werden muss), ein Pflichtbeitrag erhoben wird, auch wenn er caritativenZwecken zugutekommt.Abhilfe schafft in vielen Fällen der …B) Pauschalvertrag zwischen der GEMA <strong>und</strong> der B<strong>und</strong>esvereinigung der kommunalenSpitzenverbände 18Dieser Pauschalvertrag 19 , der bereits am 17.12.1987 in Kraft getreten ist, ermöglichtden Einsatz von Musik <strong>und</strong> audiovisuellen Medien wie R<strong>und</strong>funk <strong>und</strong> Fernsehsendungensowie Filmen bei nahezu jeder Art von schulischen Veranstaltungen unter folgenden Voraussetzungen:ooooDer Sachaufwandsträger der <strong>Schule</strong> (in der Regel Stadt, Gemeinde oder Landkreis)muss dem Vertrag beigetreten sein.Es wurde eine Jahrespauschale von derzeit 0,10 € je Vollzeit- <strong>und</strong> 0,03 € je Teilzeitschülerbezahlt.Es handelt sich um Veranstaltungen einzelner oder mehrer <strong>Schule</strong>n.Es wird kein Eintrittsgeld oder Unkostenbeitrag von mehr als 2,60 € erhoben.18 Der „Pauschalvertrag“ kann hier heruntergeladen werden:http://dozenten.alp.dillingen.de/mp/material/pauschvertrag_gema-kommunen.PDF.19 Mit vollem Titel lautet der Vertrag: „Pauschalvertrag zwischen der GEMA. Gesellschaft für musikalischeAufführungs- <strong>und</strong> mechanische Vervielfältigungsrechte, <strong>und</strong> der B<strong>und</strong>esvereinigung der kommunalenSpitzenverbände betreffend lizenzpflichtige Nutzung von Musik aus dem GEMA-Repertoire an <strong>Schule</strong>n(4./17.12.1987) – PV/ST Nr. I(I)“.24

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