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Medienrecht und Schule (1) - Mebis - Bayern

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<strong>Medienrecht</strong> <strong>und</strong> <strong>Schule</strong>Auch das Schulgebäude ist meist – zumindest in Teilen – ein öffentlicher Raum. Dies betrifftinsbesondere Gänge <strong>und</strong> Aulen, aber auch Sporthallen, Fach- <strong>und</strong> Klassenzimmer sowieandere Räume, die in der unterrichtsfreien Zeit von nicht zur <strong>Schule</strong> gehörendenPersonen genutzt werden können (Volkshochschule, Sport- <strong>und</strong> Kulturvereine, Eltern usw.).Was bedeutet das konkret?An den Werken, die im Rahmen des Unterrichts entstanden sind, haben Schüler <strong>und</strong>ggf. Lehrer nur eingeschränkte Rechte. Sie können z.B. nicht verhindern, dass diese im Unterrichtgenutzt, vor der gesamten Klasse besprochen oder zu Prüfungszwecken beurteilt<strong>und</strong>, sofern sie im Rahmen von Prüfungen erstellt wurden, zu den Prüfungsunterlagen genommen<strong>und</strong> in der <strong>Schule</strong> für den Zeitraum gelagert werden, der in den jeweiligen Schulgesetzenbzw. Prüfungsverordnungen vorgeschrieben ist. Schüler behalten jedoch alleRechte für den Fall, dass ein solches Werk veröffentlicht werden soll.Schüler oder Lehrer müssen aber als Urheber damit einverstanden sein, wenn ihre Arbeitenin Räumen ausgestellt werden, die – zumindest zeitweise – der Öffentlichkeit zugänglichsind. Da die Betroffenen selbst täglich das zur Schau stellen eigener Werkeüberprüfen können <strong>und</strong> dieses absolut üblich ist, kann man von einem stillschweigendenEinverständnis ausgehen. Wenn ein Schüler oder Lehrer ein Ausstellungsstück zurückziehenmöchte, ist diesem Wunsch unverzüglich nachzukommen.Bei Musikdarbietungen jeder Art (gleichgültig, ob live oder von Tonträgern) außerhalbdes Unterrichts sind in der Regel die vorherige Anmeldung <strong>und</strong> die Zahlung von GEMA-Gebühren notwendig. Allerdings profitieren die <strong>Schule</strong>n von zwei Regelungen, die einmalzwischen dem bayerischen Kultusministerium <strong>und</strong> der GEMA <strong>und</strong> zum Anderen zwischenden Kommunalen Spitzenverbänden in Deutschland <strong>und</strong> der GEMA getroffen wurden:A) Abgrenzung vergütungsfreier Schulveranstaltungen nach § 52 Abs. 1 Satz 3Urheberrechtsgesetz 17Hier wird festgelegt, dass Schulveranstaltungen mit Musik für die <strong>Schule</strong> kostenfreisind, wenn alle diese Bedingungen gleichzeitig erfüllt sind:oooooVeranstalter muss eine <strong>Schule</strong> im Sinn des BayEUG sein (dies schließt die meisten<strong>Schule</strong>n in kommunaler, kirchlicher oder privater Trägerschaft ein).Ort der Veranstaltung muss das Schulgebäude oder ein anderer kostenlos zur Verfügunggestellter Raum sein.„Soziale <strong>und</strong> erzieherische Zweckbestimmung“ ist bei den üblichen Schulveranstaltungengegeben. Dazu gehören insbesondere Weihnachtsfeiern, Abschlussfeiern,Abiturfeiern, Schulgründungsfest, Schulfeste.Die Teilnehmer der Veranstaltung müssen eingeladen werden <strong>und</strong> aufgr<strong>und</strong> der Einladungabstrakt <strong>und</strong> zahlenmäßig abgegrenzt <strong>und</strong> bestimmbar sein (z. B. Eltern <strong>und</strong>Geschwister der Schüler einer <strong>Schule</strong> sowie bestimmte Ehrengäste).Aus der Einladung muss klar erkennbar sein, dass nur die dort Umschriebenen Zutrittzur Veranstaltung haben <strong>und</strong> schulfremde Personen abgewiesen werden.17 Der Wortlaut ist veröffentlicht im „Merkblatt des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht, Kultus,Wissenschaft <strong>und</strong> Kunst vom 11.11.1991 zur Abgrenzung vergütungsfreier musikalischer Schulveranstaltungennach § 52 Abs. 1 Satz 3 Urheberrechtsgesetz (UrhG)“, das u. a. hier heruntergeladenwerden kann: http://dozenten.alp.dillingen.de/mp/material/kmbek_musikveranstaltung.PDF.23

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