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Medienrecht und Schule (1) - Mebis - Bayern

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<strong>Medienrecht</strong> <strong>und</strong> <strong>Schule</strong>Musiknutzung bei SchulveranstatungenIn § 52 (1) ist geregelt, unter welchen Bedingungen ein Werk kostenfrei wiedergegebenwerden darf: „Zulässig ist die öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes, wenndie Wiedergabe keinem Erwerbszweck des Veranstalters dient, die Teilnehmer ohneEntgelt zugelassen werden <strong>und</strong> im Falle des Vortrags oder der Aufführung des Werkeskeiner der ausübenden Künstler (§ 73) eine besondere Vergütung erhält. […]DieVergütungspflicht entfällt […] für Schulveranstaltungen, sofern sie nach ihrer sozialenoder erzieherischen Zweckbestimmung nur einem bestimmt abgegrenztenKreis von Personen zugänglich sind. Dies gilt nicht, wenn die Veranstaltung dem Erwerbszweckeines Dritten dient; in diesem Fall hat der Dritte die Vergütung zu zahlen.“In einem „Merkblatt zur Abgrenzung vergütungsfreier Schulveranstaltungen nach§ 52 Abs. 1 Satz 3 Urheberrechtsgesetz“ von 11. November 1991 legt das BayerischeStaatsministerium für Unterricht <strong>und</strong> Kultus die Rahmenbedingungen für vergütungsfreieMusikveranstaltungen, insbesondere Schulkonzerte, fest:Veranstalter muss eine <strong>Schule</strong> im Sinn des BayEUG sein (dies schließt die meisten<strong>Schule</strong>n in kommunaler, kirchlicher oder privater Trägerschaft ein).Ort der Veranstaltung muss das Schulgebäude oder ein anderer kostenlos zur Verfügunggestellter Raum sein.„Soziale <strong>und</strong> erzieherische Zweckbestimmung“ ist bei den üblichen Schulveranstaltungengegeben. Dazu gehören insbesondere Weihnachtsfeiern, Abschlussfeiern, Abiturfeiern,Schulgründungsfest, Schulfeste.Die Teilnehmer der Veranstaltung müssen eingeladen werden <strong>und</strong> aufgr<strong>und</strong> der Einladungabstrakt <strong>und</strong> zahlenmäßig abgegrenzt <strong>und</strong> bestimmbar sein (z. B. Eltern <strong>und</strong> Geschwisterder Schüler einer <strong>Schule</strong> sowie bestimmte Ehrengäste).Aus der Einladung muss klar erkennbar sein, dass nur die dort Umschriebenen Zutrittzur Veranstaltung haben <strong>und</strong> schulfremde Personen abgewiesen werden.Es darf kein finanzieller Pflichtbeitrag erhoben werden. Freiwillige Spenden dürfen nichtden Charakter eines finanziellen Pflichtbeitrags haben.Keiner der ausübenden Künstler darf eine besondere Vergütung erhalten.Eine solche Vergütung liegt nicht vor, wenn z. B. der Hausmeister für Überst<strong>und</strong>en bezahltwird.Wenn eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt ist, ist die Veranstaltung nichtmehr vergütungsfrei.Das ist insbesondere dann der Fall, wenn …Es sich nicht um eine Schulveranstaltung handelt, z. B. der Schulträger macht eineWerbeveranstaltung für die <strong>Schule</strong>; eine Veranstaltung in der <strong>Schule</strong> erfolgt durchSchulfremde.Soziale oder erzieherische Zwecke nicht vorliegen, z. B. reine Unterhaltungsveranstaltungen,die genauso außerhalb der <strong>Schule</strong> stattfinden könnten wie reine Tanz- oder Faschingsveranstaltungen.Der Personenkreis nicht „bestimmt abgegrenzt“ ist, z. B. die Eingeladenen keinen besonderenBezug zur <strong>Schule</strong> haben, die Einladung an die Öffentlichkeit geht (z. B. dieEinwohner des Schulorts), die Veranstaltung in der allgemeinen Öffentlichkeit stattfindet(z. B. Konzert der Schulband auf dem Marktplatz).20

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