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Medienrecht und Schule (1) - Mebis - Bayern

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<strong>Medienrecht</strong> <strong>und</strong> <strong>Schule</strong>Seit 1. Januar 2008 ist „Die Vervielfältigung eines Werkes, das für den Unterrichtsgebrauchan <strong>Schule</strong>n bestimmt ist, […] stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig.“ (§ 53(3) UrhG). Im Klartext heißt dies: Aus Schulbüchern <strong>und</strong> anderen für den Unterrichtbestimmten Werken darf überhaupt nichts mehr kopiert werden. Dies gilt auch fürMusiknoten (§ 53 (4a) UrhG).Da dies für den Unterricht eine ganz erhebliche Einschränkung der zur Verfügung stehendenMedien bedeuten würde, verständigten sich die Länder der B<strong>und</strong>esrepublik Deutschlandmit den Rechteinhabern auf eine neue Vereinbarung, die es Lehrkräftengestattet, Fotokopien in Klassensatzstärke auch aus Schulbüchern <strong>und</strong> sonstigenUnterrichtsmaterialien für den Unterrichtsgebrauch herzustellen. Die Kopien sollendabei weder Schulbücher noch andere Werke ersetzen. 12 Im Einzelnen wird festgelegt:„Kopiert werden dürfen …oobis zu 12% eines jeden urheberrechtlich geschützten Werks, jedoch höchstens 20 Seiten.Dies gilt insbesondere für Schulbücher <strong>und</strong> Arbeitshefte.soweit es sich nicht um Schulbücher <strong>und</strong> sonstige Unterrichtsmaterialien handelt, ausnahmsweisesogar ganze Werke wenn diese nur von geringem Umfang sind <strong>und</strong> zwarMusikeditionen mit maximal 6 Seitensonstige Druckwerke (außer Schulbüchern oder Unterrichtsmaterialien) mit maximal25 Seiten sowieBilder, Fotos <strong>und</strong> sonstige Abbildungen.Somit kann z.B. ein fünfseitiger Zeitschriftenartikel oder ein 20-seitiger Comic komplettkopiert werden. Aus einem 20-seitigen-Arbeitsheft können dagegen nur knapp 2,5 Seitenvervielfältigt werden, da Arbeitshefte zu den Unterrichtsmaterialien zählen.Aus jedem Werk darf pro Schuljahr <strong>und</strong> Klasse nur einmal im vereinbarten Umfang kopiertwerden. Von Werken, die für den Unterrichtsgebrauch hergestellt wurden, dürfennur analoge Kopien (auf Papier) angefertigt werden.<strong>Schule</strong>n, die einen größeren Fotokopierbedarf haben, können sich direkt an die betreffendenVerlage wenden. Bei diesen können sie ergänzende Fotokopierlizenzen einholen.Die Schulbuchverlage <strong>und</strong> Bildungsmedienhersteller bieten unterschiedliche Lizenzmodellean - auch was das Digitalisieren <strong>und</strong> Abspeichern der Werke angeht. Die Lizenzgebührensind in diesen Fällen direkt von den <strong>Schule</strong>n bzw. den Schulträgern zuentrichten.“ 13Alle anderen Werke dürfen auch digital in Schul-Intranetzen, passwortgeschütztenLernplattformen oder einem Speicherraum im Internet, der nur denSchülern <strong>und</strong> Lehrern einer Klasse/Unterrichtsgruppe zugänglich ist, zur Verfügung gestelltwerden. Dabei gelten diese Höchstgrenzen:oKleiner Teil eines Werks: 12% eines gedruckten Werks bzw. einer Musikedition (hier max. 6 Seiten) Max. 5 Minuten bei Filmen oder Audio-Dateien12 Siehe KMS (<strong>Bayern</strong>) „Fotokopieren an <strong>Schule</strong>n“ Nr. I.5-5S1300.1-5.117858 o.V.13 Mit geringen Änderungen zitiert aus KMS (<strong>Bayern</strong>) „Fotokopieren an <strong>Schule</strong>n“ Nr. I.5-5S1300.1-5.117858 o.V.12

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