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Medienrecht und Schule (1) - Mebis - Bayern

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<strong>Medienrecht</strong> <strong>und</strong> <strong>Schule</strong>Haftungsfragen bei elektronischen Schülerzeitungen 32Impressum 32Interaktive Lernumgebungen 34Urheberrechtliche Besonderheiten 34Datenschutz 35Hosting 37Genehmigungen für Medienarbeit im Überblick 38Internet-Mobbing <strong>und</strong> andere Probleme in Zusammenhang mit der Nutzung vonWeb 2.0 Technologien 39Literaturempfehlung <strong>und</strong> Internet-Links 40Kontakt 41Ihre Ansprechpartner in der Region 41Dieses Skript wurde in Abstimmung mit dem Bayerischen Staatsministerium für Unterricht <strong>und</strong>Kultus erstellt.2


<strong>Medienrecht</strong> <strong>und</strong> <strong>Schule</strong>Das Urheberrecht – Medien im Unterricht nutzenWenn man Medien im Unterricht verwendet, hat man es mit vielen Gesetzen <strong>und</strong> Verordnungenzu tun: Dem Urheberrechts-, dem Jugendschutz-, dem Erziehungs- <strong>und</strong> Unterrichtsgesetz,datenschutzrechtlichen Bestimmungen dem Bürgerlichen Gesetzbuch <strong>und</strong>, keineswegs abschließend,aber sehr wichtig, in einigen B<strong>und</strong>esländern den kultusministeriellen Erlassen bzw.Bekanntmachungen. In diesem Artikel soll das Urheberrechtsgesetz <strong>und</strong> seine Auswirkungenauf den Unterricht im Mittelpunkt stehen <strong>und</strong> anschließend auf weitere Rechtsnormen <strong>und</strong> Verordnungeneingegangen werden, die für die schulische Verwendung von Medien wichtig sind.Dabei sind die Veränderungen, die die Novellierung des Urheberrechtsgesetzes seit 01.01.2008für die <strong>Schule</strong> mit sich brachten, einbezogen.Während wir den gesetzlichen Rahmen vieler alltäglicher Handlungen, z. B. im Straßenverkehr,recht gut kennen, zeigt die Erfahrung, dass vielen Lehrerinnen <strong>und</strong> Lehrern der medienrechtlicheRahmen ihrer Berufsausübung ziemlich fremd ist. Wohl jeder von uns weiß, worauf er sicheinlässt, wenn er falsch parkt, zu viel trinkt oder bei Rot über eine Kreuzung fährt. Kaum einerLehrkraft scheinen aber die Konsequenzen bewusst zu sein, wenn sie ein Arbeitsblatt kopiert,eine mitgeschnittene Fernsehsendung, eine gekaufte Musik-CD im Unterricht einsetzt, oderihre Schüler ermuntert, Materialien aus dem Internet in ihren Arbeiten zu verwerten. Vielen istdieser rechtliche Rahmen viel zu komplex <strong>und</strong> sie verzichten manchmal deswegen lieber ganzauf den Medieneinsatz.Stopp! – Geht das überhaupt?Was sind eigentlich „Medien“ im Unterricht?Es gibt nur fünf „Medien“: Texte, Bilder, Töne, Filme <strong>und</strong> Computerprogramme. Hinzu kommtdie beliebige Kombination dieser Gr<strong>und</strong>-Medien, z.B. der Tonfilm. Alles andere ist Technik, <strong>und</strong>die interessiert im Urheberrecht nur am Rande. Selbst wenn man bei der Verwendung elektronischerMedien verunsichert <strong>und</strong> zurückhaltend ist – rechtlich macht es kaum einen Unterschied,ob man einen Text für die Klasse aus einem Buch kopiert oder aus dem Internetherunter lädt.Also: Jede Lehrkraft geht im Unterricht fast ständig mit Medien um, ob sie nun will oder nicht,ob sie elektronische Medien verwendet oder gedruckte. Folglich ist es eigentlich von gr<strong>und</strong>legenderWichtigkeit für alle, sich im <strong>Medienrecht</strong> mindestens genau so gut auszukennen wie inder Straßenverkehrsordnung.Gr<strong>und</strong>sätze des UrheberrechtsIn Lehrerkreisen wird das Urheberrechtsgesetz häufig sehr negativ als Knebelung der pädagogischenFreiheit gesehen, gegen das man schon fast verstoßen „müsse“, um modernen Unterrichthalten zu können. Diese Sichtweise ist nicht haltbar. Eher ist das Gegenteil der Fall: DasUrheberrechtsgesetz will in erster Linie die kontinuierliche Schaffung neuer geistiger, wissenschaftlicher<strong>und</strong> kultureller Werke fördern, indem es geistig schöpferischen Menschen die Möglichkeitverschafft, von ihren Produkten zu leben. Dies liegt im zentralen Interesse jederVolkswirtschaft <strong>und</strong> auch der gesamten Bildungslandschaft. Zudem schränkt das Urheberrechtdie Verfügungsgewalt von Schöpfern <strong>und</strong> Verwertern geistiger Werke zugunsten der Nutzungdurch die Allgemeinheit ein. Die <strong>Schule</strong> genießt sogar besondere Privilegien, auf die gleich eingegangenwerden wird.3


<strong>Medienrecht</strong> <strong>und</strong> <strong>Schule</strong>Zuvor noch eine wichtige Begriffsklärung: Das Urheberrechtsgesetz spricht von „Werken“, womitjede erkennbar eigenständige geistige Leistung eines Menschen oder einer Gruppe vonMenschen gemeint ist. Alle Medien im oben definierten Sinn sind Werke, die dem Schutz desUrheberrechts unterliegen. Die beiden Begriffe werden daher im Folgenden gleichbedeutendverwendet.Was für die <strong>Schule</strong> als hinderlich empf<strong>und</strong>en wird ist nicht, dass der Einsatz bestimmter Werke,z. B. einer Fernsehsendung, verboten wäre, sondern dass dafür in der Regel bezahlt werdenmüsste. Denn das Urheberrecht kennt zwei wesentliche Gr<strong>und</strong>sätze:Das Kopieren eines Werkes ohne ausdrückliche Zustimmung der Rechteinhaber ist verboten,soweit es nicht ausschließlich privaten Zwecken dient.UndJede Nutzung eines Werkes muss bezahlt werden. Die Nutzung darf aber nur in Ausnahmefällenverweigert werden.Da aber auch der Gesetzgeber weiß, dass die <strong>Schule</strong> nicht in der Lage ist, für ihre Medienverwendungwie ein Wirtschaftsunternehmen zu zahlen, wurde das Urheberrecht wesentlich eingeschränkt<strong>und</strong> die so genannten „Schulprivilegien“ geschaffen.SchulprivilegienNichts geändert hat sich mit der Novellierung des Urheberrechtsgesetzes an der Erlaubnis,Schulfunk- <strong>und</strong> Schulfernsehsendungen aufzuzeichnen <strong>und</strong> im Unterricht einzusetzen. Siemüssen allerdings mit Ablauf des Schuljahres gelöscht werden, das der Ausstrahlung folgt, essei denn das dem Urheber eine angemessene Vergütung gezahlt wird (§ 47 UrhG) 1 .Uneingeschränkt aufzeichnen <strong>und</strong> im Unterricht wiedergeben darf man Reden über Tagesfragenin Zeitungen, Zeitschriften sowie in anderen Druckschriften oder sonstigen Datenträgern,die im Wesentlichen den Tagesinteressen Rechnung tragen, wenn die Reden beiöffentlichen Versammlungen gehalten worden sind (§ 48 Abs. 1 Nr. 1 UrhG). Reden, die beiöffentlichen Verhandlungen vor staatlichen, kommunalen oder kirchlichen Organen gehaltenworden sind, dürfen gr<strong>und</strong>sätzlich ebenfalls uneingeschränkt aufgezeichnet <strong>und</strong> im Unterrichtwiedergegeben werden“ (§ 48 Abs. 1 Nr. 2 UrhG). Eine Einschränkung ergibt sich aus § 48Abs. 2 UrhG, wonach die Vervielfältigung <strong>und</strong> Verbreitung solcher Reden in Form einer Sammlung,die überwiegend Reden desselben Urhebers enthält, unzulässig ist.Die für die <strong>Schule</strong> besonders wichtigen §§ 52 <strong>und</strong> 52a UrhG seien in Auszügen zitiert (Hervorhebungendurch den Autor):§ 52Öffentliche Wiedergabe(1) Zulässig ist die öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes, wenn dieWiedergabe keinem Erwerbszweck des Veranstalters dient, die Teilnehmer ohneEntgelt zugelassen werden <strong>und</strong> im Falle des Vortrags oder der Aufführung des Werkeskeiner der ausübenden Künstler eine besondere Vergütung erhält. Für die Wiedergabeist eine angemessene Vergütung zu zahlen. Die Vergütungspflicht1Das Urheberrechtsgesetz wird zitiert aus den Seiten der Juris Datenbank des B<strong>und</strong>esministeriums derJustiz (Startseite: http://www.gesetze-im-internet.de/, Urheberrechtsgesetz: http://www.gesetze-iminternet.de/urhg/).4


<strong>Medienrecht</strong> <strong>und</strong> <strong>Schule</strong>entfällt für Veranstaltungen der Jugendhilfe, der Sozialhilfe, der Alten- <strong>und</strong> Wohlfahrtspflege,der Gefangenenbetreuung sowie für Schulveranstaltungen, sofernsie nach ihrer sozialen oder erzieherischen Zweckbestimmung nur einembestimmt abgegrenzten Kreis von Personen zugänglich sind. [...](3) Öffentliche bühnenmäßige Darstellungen, öffentliche Zugänglichmachungen <strong>und</strong>Funksendungen eines Werkes sowie öffentliche Vorführungen eines Filmwerks sindstets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig.Im Klartext bedeutet das nichts anderes, als dass im Unterricht <strong>und</strong> bei Schulveranstaltungendie Wiedergabe vieler Medien kostenlos möglich ist. Ausgenommen sindallerdings Funk- <strong>und</strong> Fernsehsendungen sowie Filme <strong>und</strong> Medien, die Filme enthalten,unabhängig vom Trägermaterial. Diese dürfen nur im Klassenverband – alsonichtöffentlich – nicht jedoch bei allen übrigen schulischen Veranstaltungen kostenloseingesetzt werden. Klassenübergreifende Kurse, die Nachmittagsbetreuung in Ganztagseinrichtungenu. ä. sind ungeklärte Grenzbereiche; bei „Großveranstaltungen“ wieB<strong>und</strong>esjugendspielen könnte es kritisch werden <strong>und</strong> ein „Tag der offenen Tür“ oder ein Schulfestsind eindeutig öffentliche Veranstaltungen, bei denen für Medienverwendung, insbesondereMusik <strong>und</strong> Filmvorführungen, bezahlt werden muss. 2Diese Vergütungspflicht ist durch Rechtsverordnungen wie dem „Merkblatt Schulveranstaltungen“des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht <strong>und</strong> Kultus 3 <strong>und</strong> Verträge wie demPauschalvertrag zwischen der GEMA <strong>und</strong> der B<strong>und</strong>esvereinigung der kommunalen Spitzenverbände4 für die einzelne <strong>Schule</strong> zu einem erheblichen Teil irrelevant, wenn die Schulveranstaltungeninnerhalb des dort festgelegten Rahmens durchgeführt werden. Mehr dazu finden Sieim Absatz „Musikdarbietungen“ des Kapitels „Was ist im Bereich der <strong>Schule</strong> öffentlich …?“auf Seite 23.Diese Verordnungen bzw. Verträge gelten auch für Filmvorführungen bei Schulveranstaltungen,wenn die Kopien (DVD, Videokassette, 16-mm-Film) bei einem kommunalen oder Landesmedienzentrum5 , einer kirchlichen Medienzentrale, Landesmedien- oder Landesfilmdienst 6 ,dem B<strong>und</strong>esverband Jugend <strong>und</strong> Film oder einem kommerziellen Verleiher entliehen worden23456Dies ist – zusammengefasst – die Meinung der Justiz- <strong>und</strong> Kultusministerien in Deutschland. Urheberrechtsanwältesind gegenteiliger Auffassung. Sie definieren <strong>Schule</strong> generell als öffentlich <strong>und</strong> leitendaraus entsprechende Vergütungsansprüche für die Urheber bzw. Verwertungsgesellschaften ab.Vgl. Haupt, Stefan: Urheberrecht in der <strong>Schule</strong>, Verlag Medien <strong>und</strong> Recht, München 2006Merkblatt des Bayerischen Staatsministerium für Unterricht, Kultus, Wissenschaft <strong>und</strong> Kunst vom11.11.1991 zur Abgrenzung vergütungsfreier musikalischer Schulveranstaltungen nach § 52 Absatz 1Satz 3 Urheberrechtsgesetz (UrhG):http://alp.dillingen.de/ref/mp/material/kmbek_musikveranstaltung.PDF.Pauschalvertrag zwischen der GEMA, Gesellschaft für musikalische Aufführungs- <strong>und</strong> mechanischeVervielfältigungsrechte, <strong>und</strong> der B<strong>und</strong>esvereinigung der kommunalen Spitzenverbände betreffend lizenzpflichtigeNutzung von Musik aus dem GEMA-Repertoire an <strong>Schule</strong>n (4/17.12.1987) – PV/ST 1(1)Verzeichnis aller kommunalen Medienzentren in <strong>Bayern</strong> (voll verlinkt):http://www.medieninfo.bayern.de/index.asp?MNav=4&2NDNav=1&TNav=0Die kommunalen Medienzentren <strong>und</strong> die meisten nichtgewerblichen Verleiher in <strong>Bayern</strong> findet manhier: http://www.mib-bayern.de/mediendienste_01.html ,die entsprechenden Adressen <strong>und</strong> Links für Deutschland gibt es hier:http://www.fwu.de/links/index.php.5


<strong>Medienrecht</strong> <strong>und</strong> <strong>Schule</strong>sind. Diese Institutionen haben bei ihren Verleihmedien in der Regel das Recht auf öffentlicheVorführung erworben, nicht jedoch das Aufführungsrecht für die Filmmusik. Diese wäre eigentlichvergütungspflichtig <strong>und</strong> fällt damit unter die o. g. Verordnungen <strong>und</strong> Verträge.Achtung: Bei Bibliotheken <strong>und</strong> Videotheken ausgeliehene, privat gekaufte oder gar vom Fernsehenmitgeschnittene Filme beinhalten nicht das Recht auf öffentliche Vorführung <strong>und</strong> dürfendaher bei Schulveranstaltungen außerhalb des Unterrichts nicht eingesetzt werden.Sehr im Sinne der <strong>Schule</strong> ist auch der § 52a UrhG:§ 52aÖffentliche Zugänglichmachung für Unterricht <strong>und</strong> Forschung(1) Zulässig ist,veröffentlichte kleine Teile eines Werkes, Werke geringen Umfangs sowie einzelneBeiträge aus Zeitungen oder Zeitschriften zur Veranschaulichung im Unterricht an<strong>Schule</strong>n, Hochschulen, nichtgewerblichen Einrichtungen der Aus- <strong>und</strong> Weiterbildungsowie an Einrichtungen der Berufsbildung ausschließlich für den bestimmt abgegrenztenKreis von Unterrichtsteilnehmern [...] öffentlich zugänglich zu machen,soweit dies zu dem jeweiligen Zweck geboten <strong>und</strong> zur Verfolgung nicht kommerziellerZwecke gerechtfertigt ist.Es gibt aber eine ganz wesentliche Einschränkung:(2) Die öffentliche Zugänglichmachung eines für den Unterrichtsgebrauch an <strong>Schule</strong>nbestimmten Werkes ist stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig. [...]Ein Werk, das eigens für den Schulgebrauch hergestellt wurde, also z. B. ein Schulbuch, Arbeitsheft,Unterrichtsvideo, Lernsoftware usw., darf nur in dem Rahmen genutzt werden, dender Berechtigte, in der Regel ein Verlag oder ein Medienproduzent, vorgibt. Deshalb müssenz.B. Klassensätze erworben werden. Audiovisuelle Medien werden in unterschiedlichen Lizenzformenangeboten. <strong>Schule</strong>n dürfen nur Medien benutzen, die sie mit einer „Schullizenz“ gekaufthaben, oder solche, die sie in einem Medienzentrum (Bildstelle), beim Landesmediendienstoder einer kirchlichen AV-Medienzentrale ausgeliehen haben. Bibliotheken <strong>und</strong>Videotheken verfügen nicht über Schullizenzen. Dort entliehene Medien, die eigens für denUnterricht produziert worden sind, dürfen in der <strong>Schule</strong> nicht eingesetzt werden.Diese Einschränkung mag zwar die Beschaffung von Medien für den Unterricht etwas erschweren,gäbe es sie nicht, würde die Produktion von spezifischen Unterrichtsmedien <strong>und</strong> –materialiensehr schnell zusammenbrechen.Wiedergabe von Werken an elektronischen Leseplätzen in öffentlichenBibliothekenDieser Sachverhalt wurde mit § 52b UrhG neu in das Urheberrecht aufgenommen. Demnach istes öffentlichen Bibliotheken, Museen <strong>und</strong> Archiven gestattet, komplette Werke an Leseplätzeninnerhalb ihrer Räume zugänglich zu machen, allerdings gleichzeitig nur in der Anzahl, in derdie Werke in gedruckter Form im Besitz der Bibliothek sind. Da <strong>Schule</strong>n in aller Regel nichtüber „öffentlich zugängliche Bibliotheken“ verfügen (Schulbibliotheken sind in der Regel nichtöffentlich), ist diese Neufassung nur dort von Bedeutung, wo sich eine öffentliche Bibliothek inschulischen Räumen befindet. In wie weit diese Bibliothek von den Möglichkeiten des§ 52b UrhG Gebrauch macht, entscheidet der Betreiber ggf. zusammen mit der Bibliotheksleitung.6


<strong>Medienrecht</strong> <strong>und</strong> <strong>Schule</strong>Bis hier her ist das Urheberrecht sicherlich recht schulfre<strong>und</strong>lich <strong>und</strong> keineswegs eine „Zwangsjacke“für die pädagogische Freiheit. Es war allerdings nur von der unmittelbaren Verwendungvon Werken oder Medien in ihrer veröffentlichten Form die Rede, also Büchern,Zeitschriften, Musik-CDs, Videos, DVDs oder Computersoftware usw. Ein ganz anderer Problemkreisist das für den Unterrichtseinsatz oft notwendige Kopieren der Medien.7


<strong>Medienrecht</strong> <strong>und</strong> <strong>Schule</strong>Jugendschutz 7Gleichgültig, wie Medien im Unterricht oder im sonstigen schulische Kontext genutzt werden,versteht es sich von selbst, dass eine altersgemäß angemessene Verwendung der Mediengewährleistetist <strong>und</strong> Kinder <strong>und</strong> Jugendliche möglichst nicht mit Inhalten in Berührung kommen,die sie verstören, ängstigen oder gefährden („sozialethisch desorientieren“) können. Richtlinien,welche Medien zu vermeiden sind, enthalten die Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes<strong>und</strong> verwandter Gesetze <strong>und</strong> Verordnungen.Die <strong>Schule</strong> muss im Rahmen ihrer Aufsichtspflicht dafür sorgen, dass jugendgefährdende <strong>und</strong>sozialethisch desorientierende Medien nach Möglichkeit nicht aufgerufen werden können. Dieskann auf unterschiedliche Weise geschehen:Im Unterricht genügt in der Regel die Aufmerksamkeit der anwesenden Lehrkraft, wennalle Bildschirme einsehbar sind (z. B. wenn die Rechner in U-Form aufgestellt oder Spiegelangebracht sind).Hilfreich können auch sog. „pädagogische Netzwerke“ sein, die die Inhalte aller Schülerrechnerauf dem Bildschirm wiedergeben <strong>und</strong> über die die Lehrkraft jederzeit auf den Schülerbildschirmzugreifen kann, um ihn z. B. schwarz zu schalten.Räume <strong>und</strong> Zeiten, in denen die Schüler nicht einer ständigen Aufsicht unterworfen sind,müssen durch einen Jugendschutz-Filter 8 gesichert sein.Eine Nutzungsordnung 9 muss den Umgang mit Computern <strong>und</strong> Internet in der <strong>Schule</strong> regeln.Verstöße sind deutlich zu ahnden.Und wenn doch einmal etwas „passiert“ ist?Das ist in der heutigen Medienwelt fast unvermeidbar. Dann soll man pädagogischpsychologischsensibel das Gesehene im Unterricht thematisieren. Wichtig ist es, die Sensibilität<strong>und</strong> das Selbstbewusstsein der Schüler zu stärken, ihre Gefühle beim Sehen problematischerInhalte herauszuarbeiten <strong>und</strong> ihnen die Fähigkeit zu vermitteln „Nein“ zu schädlichenInhalten zu sagen. In diesen Erziehungsprozess sollen die Eltern unbedingt einbezogen werden.Es nutzt wenig, wenn in der <strong>Schule</strong> mit großem Aufwand auf altersgemäß unbedenklicheMediennutzung geachtet wird, zu Hause den Kindern <strong>und</strong> Jugendlichen das Internet unkontrolliert<strong>und</strong> unbegleitet völlig offen steht.Ganz hervorragende Informationen zur Umsetzung des Jugendmedienschutzes in <strong>Schule</strong> <strong>und</strong>Elternhaus gibt es bei der europäischen Initiative Klicksafe 10 .In <strong>Bayern</strong> gibt es darüber hinaus ein Netzwerk von 120 Medienpädagogisch-informationstechnischenBeratern (MIBs) 11 , die alle <strong>Schule</strong> zu dieser Thematik beraten, schulinterne Fortbildungensowie Elternabende anbieten.789Umfangreiche Informationen über den gesetzlichen <strong>und</strong> erzieherischen Jugendschutz findet man hier:http://www.stmas.bayern.de//jugend/jugendschutz/.Gute Informationen über Jugendschutz-Filter findet man hier:http://www.klicksafe.de/jugendschutzfilter/.Siehe Anhang 1 der KMBek (<strong>Bayern</strong>) „Rechtliche Hinweise zur Nutzung der EDV-Einrichtung <strong>und</strong> desInternets an <strong>Schule</strong>n“ vom 12.09.2012, erreichbar u. a. hier:http://dozenten.alp.dillingen.de/mp/recht/kmbek_edv-nutzung+internet_2012-09-12.pdf.10 http://www.klicksafe.de/11 www.mib-bayern.de8


<strong>Medienrecht</strong> <strong>und</strong> <strong>Schule</strong>Das Urheberrecht – Kopieren <strong>und</strong> AufzeichnenIm ersten Kapitel haben wir festgestellt, dass der unmittelbare Einsatz veröffentlichter Werkeim Unterricht recht unproblematisch ist, auch wenn es Ausnahmen bei Werken bzw. Mediengibt, die speziell für schulische Zwecke hergestellt worden sind. Wie verhält es sich aber beiKopien aus Büchern, Zeitschriften, Arbeitsheften? Darf man Fernseh- oder Radiosendungen imUnterricht einsetzen? Darf man Bilder, Texte, Videoclips, Software, Spiele usw. aus dem Internetherunter laden <strong>und</strong> im Unterricht einsetzen? Auf diese <strong>und</strong> ähnliche Fragen möchte daszweite Kapitel Antworten geben.Vorweg noch eine Klarstellung: Vielen Lehrern ist nicht bewusst, dass das Aufzeichnen einerFernseh- oder Radiosendung einen Kopiervorgang darstellt. Entscheidend ist, dass ein Vervielfältigungsstückdes Originals angefertigt wird, in diesem Fall der Sendedatei. Ob die Vervielfältigungdurch Überspielen von Rekorder zu Rekorder, über Funk, Satellit oder Kabel, auf eineAudio- oder Videokassette, CD, DVD oder eine Computerfestplatte erfolgt, ist dabei völlig sek<strong>und</strong>är.Was Viele auch nicht wissen: Mit dem Moment, mit dem man eine Internet-Seite auf dem Bildschirmsieht, ist bereits eine Kopie davon auf der eigenen Festplatte angelegt. Da dies eintechnisch zwangsläufiger Vorgang ist <strong>und</strong> diese Kopie nach gewisser Zeit ohne eigenes Zutunwieder gelöscht wird, gilt das reine Betrachten von Internet-Seiten noch nicht als Kopieren imSinne des Urheberrechts (§ 44a UrhG). Speichert man die Seite aber bewusst – <strong>und</strong> damitdauerhaft – ab, handelt es sich um eine gesetzlich relevante Kopie.Gr<strong>und</strong>satz: Kopieren ist verboten bzw. muss bezahlt werden.Das VervielfältigungsrechtIm Urheberrechtsgesetz wird das etwas anders, aber dennoch unmissverständlich ausgedrückt:„Der Urheber hat das ausschließliche Recht, sein Werk in körperlicher Form zu verwerten;das Recht umfasst insbesondere das Vervielfältigungsrecht [...]“ (§ 15 UrhG:Allgemeines).Von diesem Gr<strong>und</strong>satz gibt es einige Ausnahmen.Die Umfassendste: Zum privaten Gebrauch dürfen einzelne Vervielfältigungsstücke auf beliebigenTrägern angefertigt werden. (§ 53 UrhG: Vervielfältigungen zum privaten <strong>und</strong> sonstigeneigenen Gebrauch). Für Computerprogramme gilt dies nur eingeschränkt: Es darf eineSicherungskopie erstellt werden (§ 69 d (2) UrhG). Wenn digitale Medien mit einem Kopierschutzversehen sind, darf dieser nicht aufgehoben oder umgangen werden (§ 95 a UrhG). EinVervielfältigungsstück zum privaten Gebrauch kann daher nur durch analoge Überspielung angefertigtwerden. Musiknoten dürfen generell nicht kopiert werden.In ihren eigenen vier Wänden dürfen Lehrerinnen <strong>und</strong> Lehrer praktisch alle Medien nutzen,kopieren <strong>und</strong> archivieren. Aber: Sie dürfen sie – von wenigen Ausnahmen abgesehen - nichtmit in die <strong>Schule</strong> nehmen <strong>und</strong> im Unterricht einsetzen.Der Gr<strong>und</strong> dafür liegt auf der Hand: Im § 53 UrhG heißt es unmissverständlich: „(1) Zulässigsind einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauchauf beliebigen Trägern, sofern sie weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszweckendienen [...].“ Das Unterrichten ist aber der Beruf, man könnte auch sagen dasGewerbe des Lehrers. Der Einsatz privater Aufzeichnungen im Unterricht würde also mittelbarErwerbszwecken dienen (mittelbar deswegen, weil der Lehrer keine zusätzlichen Einkünfte er-9


<strong>Medienrecht</strong> <strong>und</strong> <strong>Schule</strong>zielt, wenn er Medien einsetzt).Dies gilt auch für Aufzeichnungen <strong>und</strong> Kopien, die durch Schüler, deren Eltern oder irgendwelcheanderen Personen angefertigt worden sind. So bald sie im Unterricht eingesetzt werden,dienen sie mittelbar Erwerbszwecken, <strong>und</strong> das ist verboten.Die für <strong>Schule</strong>n bedeutsamen Sätze des § 53 UrhG seien hier zitiert. Der sehr komplexe Paragraphkann im Internet nachgelesen werden. Besonders wichtige Passagen sind vom Autor inFettschrift hervorgehoben.§ 53Vervielfältigungen zum privaten <strong>und</strong> sonstigen eigenen Gebrauch[…](3) 1 Zulässig ist, Vervielfältigungsstücke von kleinen Teilen eines Werkes,von Werken von geringem Umfang oder von einzelnen Beiträgen, die inZeitungen oder Zeitschriften erschienen oder öffentlich zugänglich gemachtworden sind, zum eigenen Gebrauch1. zur Veranschaulichung des Unterrichts in <strong>Schule</strong>n, in nichtgewerblichenEinrichtungen der Aus- <strong>und</strong> Weiterbildung sowie in Einrichtungen derBerufsbildung in der für die Unterrichtsteilnehmer erforderlichen Anzahloder2. für staatliche Prüfungen <strong>und</strong> Prüfungen in <strong>Schule</strong>n, Hochschulen, innichtgewerblichen Einrichtungen der Aus- <strong>und</strong> Weiterbildung sowie in derBerufsbildung in der erforderlichen Anzahlherzustellen oder herstellen zu lassen, wenn <strong>und</strong> soweit die Vervielfältigung zu diesemZweck geboten ist. 2 Die Vervielfältigung eines Werkes, das für den Unterrichtsgebrauchan <strong>Schule</strong>n bestimmt ist, ist stets nur mit Einwilligungdes Berechtigten zulässig.[…](6) 1 Die Vervielfältigungsstücke dürfen weder verbreitet noch zu öffentlichenWiedergaben benutzt werden. 2 Zulässig ist jedoch, rechtmäßig hergestellteVervielfältigungsstücke von Zeitungen <strong>und</strong> vergriffenen Werken sowie solcheWerkstücke zu verleihen, bei denen kleine beschädigte oder abhanden gekommeneTeile durch Vervielfältigungsstücke ersetzt worden sind.(7) Die Aufnahme öffentlicher Vorträge, Aufführungen oder Vorführungen einesWerkes auf Bild- oder Tonträger, die Ausführung von Plänen <strong>und</strong> Entwürfen zuWerken der bildenden Künste <strong>und</strong> der Nachbau eines Werkes der Baukunst sindstets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig.QuellenangabeBei allen Inhalten, die nicht vollständig selbst verfasst, entwickelt gestaltet wurden,sondern die aus irgendeiner anderen Quelle stammen, ist diese deutlich anzugeben(§ 63 UrhG). Dabei ist der Name des Urhebers immer zu nennen. Zusätzlich kann die Angabedes Verlags oder des Internetportals notwendig sein, in dem die Information/das Werk erschienenist. Bei Quellen aus dem Internet schreiben häufig die Allgemeinen Geschäftsbedingungendes Portalbetreibers/Webseitenanbieters vor, wie die Quellenangabe zu erfolgen hat.10


<strong>Medienrecht</strong> <strong>und</strong> <strong>Schule</strong>Bei Druckwerken macht man nichts falsch, wenn man die wissenschaftlichen Zitationsregelnanwendet.Die Quelle soll so angegeben werden, dass der Bezug zum Inhalt deutlich ist bzw. leicht hergestelltwerden kann (z. B. in der Fußzeile eines Arbeitsblatts, in, unter oder neben einem Foto,unter einem Text, bei Präsentationen unmittelbar auf der Seite des Inhalts oder in einem Quellenverzeichnismit Foliennummern am Ende, auf Internetseiten unmittelbar beim Inhalt odermittels eines intern verlinkten Quellenverzeichnisses). Bei der Quellenangabe soll auch vermerktsein, wenn die Quelle abgeändert, gekürzt, nur ausschnittweise zitiert wurde, oder alsVorlage diente („nach …“, „unter Verwendung von …“)Die Quelle braucht lediglich dann nicht angegeben werden, wenn sie nicht ersichtlich oder demNutzer nicht anderweitig bekannt ist.Fehlt die Quellenangabe, handelt es sich um eine „unerlaubte Verwertung urheberrechtlichgeschützter Werke“. Diese kann mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe geahndetwerden (§ 106 UrhG). Außerdem ist Schadenersatz zu leisten (§ 97 UrhG).Schulprivilegien <strong>und</strong> generelle AusnahmenDas würde die Mediennutzung in der <strong>Schule</strong> massiv einschränken, gäbe es nicht einige Schulprivilegien<strong>und</strong> generelle Ausnahmen:Schulfunk- <strong>und</strong> Schulfernsehsendungen dürfen auf Bild- <strong>und</strong> Tonträger übertragen <strong>und</strong>im Unterricht eingesetzt werden, allerdings nur bis zum Ende des auf die Ausstrahlung folgendenSchuljahres (§ 47 UrhG).Öffentliche Reden, die bei öffentlichen Versammlungen oder bei öffentlichen Verhandlungenvor staatlichen, kommunalen oder kirchlichen Organen gehalten oder durch Presse,Funk <strong>und</strong> Fernsehen verbreitet worden sind, dürfen kopiert bzw. aufgezeichnet <strong>und</strong> im Unterrichteingesetzt werden (§ 48 UrhG).Eine Einschränkung ergibt sich aus § 48 Abs. 2 UrhG für Reden, die bei öffentlichen Verhandlungenvor staatlichen, kommunalen oder kirchlichen Organen gehalten worden sind.Unzulässig ist deren Vervielfältigung <strong>und</strong> Verbreitung in Form einer Sammlung, die überwiegendReden desselben Urhebers enthält.Nachrichten, die durch Presse <strong>und</strong> Funk verbreitet worden <strong>und</strong> nicht mit einem Vorbehaltder Rechte versehen worden sind, dürfen aufgezeichnet, vervielfältigt <strong>und</strong> im Unterrichteingesetzt werden (§ 49 UrhG).Die Problematik liegt hier im „Vorbehalt der Rechte“: Namentlich gezeichnete Beiträge inZeitungen <strong>und</strong> Zeitschriften, Funk- <strong>und</strong> Fernsehsendungen, bei denen die Autoren <strong>und</strong> Mitwirkendengenannt werden bzw. am Ende ein Textband mit den Namen der Mitwirkendendurchs Bild läuft, sind geschützt <strong>und</strong> dürfen nicht verwendet werden.Funk- <strong>und</strong> Fernsehsendungen dürfen „zur Unterrichtung über Tagesfragen“ für kurzeZeit aufgezeichnet <strong>und</strong> eingesetzt werden (§ 53 (2) 3.). So bald das Thema nicht mehr aktuellist, erlischt diese Erlaubnis logischerweise.Kleine Teile eines Werkes, Werke von geringem Umfang oder einzelne Beiträge inZeitungen <strong>und</strong> Zeitschriften dürfen für den Schulunterricht oder für Prüfungen in der fürdie Unterrichtsteilnehmer notwendigen Anzahl vervielfältigt <strong>und</strong> eingesetzt werden (§ 53(3) UrhG). Musiknoten sind ausdrücklich ausgenommen (§ 53 (4)).11


<strong>Medienrecht</strong> <strong>und</strong> <strong>Schule</strong>Seit 1. Januar 2008 ist „Die Vervielfältigung eines Werkes, das für den Unterrichtsgebrauchan <strong>Schule</strong>n bestimmt ist, […] stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig.“ (§ 53(3) UrhG). Im Klartext heißt dies: Aus Schulbüchern <strong>und</strong> anderen für den Unterrichtbestimmten Werken darf überhaupt nichts mehr kopiert werden. Dies gilt auch fürMusiknoten (§ 53 (4a) UrhG).Da dies für den Unterricht eine ganz erhebliche Einschränkung der zur Verfügung stehendenMedien bedeuten würde, verständigten sich die Länder der B<strong>und</strong>esrepublik Deutschlandmit den Rechteinhabern auf eine neue Vereinbarung, die es Lehrkräftengestattet, Fotokopien in Klassensatzstärke auch aus Schulbüchern <strong>und</strong> sonstigenUnterrichtsmaterialien für den Unterrichtsgebrauch herzustellen. Die Kopien sollendabei weder Schulbücher noch andere Werke ersetzen. 12 Im Einzelnen wird festgelegt:„Kopiert werden dürfen …oobis zu 12% eines jeden urheberrechtlich geschützten Werks, jedoch höchstens 20 Seiten.Dies gilt insbesondere für Schulbücher <strong>und</strong> Arbeitshefte.soweit es sich nicht um Schulbücher <strong>und</strong> sonstige Unterrichtsmaterialien handelt, ausnahmsweisesogar ganze Werke wenn diese nur von geringem Umfang sind <strong>und</strong> zwarMusikeditionen mit maximal 6 Seitensonstige Druckwerke (außer Schulbüchern oder Unterrichtsmaterialien) mit maximal25 Seiten sowieBilder, Fotos <strong>und</strong> sonstige Abbildungen.Somit kann z.B. ein fünfseitiger Zeitschriftenartikel oder ein 20-seitiger Comic komplettkopiert werden. Aus einem 20-seitigen-Arbeitsheft können dagegen nur knapp 2,5 Seitenvervielfältigt werden, da Arbeitshefte zu den Unterrichtsmaterialien zählen.Aus jedem Werk darf pro Schuljahr <strong>und</strong> Klasse nur einmal im vereinbarten Umfang kopiertwerden. Von Werken, die für den Unterrichtsgebrauch hergestellt wurden, dürfennur analoge Kopien (auf Papier) angefertigt werden.<strong>Schule</strong>n, die einen größeren Fotokopierbedarf haben, können sich direkt an die betreffendenVerlage wenden. Bei diesen können sie ergänzende Fotokopierlizenzen einholen.Die Schulbuchverlage <strong>und</strong> Bildungsmedienhersteller bieten unterschiedliche Lizenzmodellean - auch was das Digitalisieren <strong>und</strong> Abspeichern der Werke angeht. Die Lizenzgebührensind in diesen Fällen direkt von den <strong>Schule</strong>n bzw. den Schulträgern zuentrichten.“ 13Alle anderen Werke dürfen auch digital in Schul-Intranetzen, passwortgeschütztenLernplattformen oder einem Speicherraum im Internet, der nur denSchülern <strong>und</strong> Lehrern einer Klasse/Unterrichtsgruppe zugänglich ist, zur Verfügung gestelltwerden. Dabei gelten diese Höchstgrenzen:oKleiner Teil eines Werks: 12% eines gedruckten Werks bzw. einer Musikedition (hier max. 6 Seiten) Max. 5 Minuten bei Filmen oder Audio-Dateien12 Siehe KMS (<strong>Bayern</strong>) „Fotokopieren an <strong>Schule</strong>n“ Nr. I.5-5S1300.1-5.117858 o.V.13 Mit geringen Änderungen zitiert aus KMS (<strong>Bayern</strong>) „Fotokopieren an <strong>Schule</strong>n“ Nr. I.5-5S1300.1-5.117858 o.V.12


<strong>Medienrecht</strong> <strong>und</strong> <strong>Schule</strong>ooTeil eines Werks: 25% eines Druckwerks, max. 100 SeitenWerk geringen Umfangs: Gedrucktes Werk mit maximal 25 Seiten Film, Musikstück, Audiodatei mit maximal 5 Minuten Länge Jedes vollständige Bild, Foto, oder sonstige AbbildungWerke, die bereits vom Rechteinhaber digital für die Nutzung in Schulnetzen angebotenwerden, dürfen nur eingestellt werden, wenn die entsprechende Lizenz von der <strong>Schule</strong>erworben wurde. 14Ein darüber hinausgehendes digitales Verteilen von Kopien (z.B. per Mail) ist schon vonGesetzes wegen nicht gestattet.Diese Kopiererlaubnis ist für die <strong>Schule</strong>n kostenlos, weil die Lizenzgebühren vom Freistaat<strong>Bayern</strong> übernommen werden.Einzelne Elemente von Datenbankwerken dürfen ebenfalls für unterrichtliche Zweckein der unmittelbar notwendigen Anzahl kopiert <strong>und</strong> verwendet werden (§ 53 (5)).„Urheberrechtsfreie“ Medien <strong>und</strong> Software im Internet?Um es gleich vorweg zu sagen: Das gibt es nicht. Auch das Internet ist kein (urheber-)rechtsfreierRaum. Allerdings gibt es hier unterschiedliche Rechtsnormen. Stammt der Text, das Bild,das man in ein eigenes Arbeitsblatt einbauen will z. B. von einer amerikanischen Quelle, giltdas (für <strong>Schule</strong>n großzügigere) Recht des Herkunftslands. Dies ist insbesondere für denFremdsprachenunterricht von großer Bedeutung. Aber auch im Geografie- oder Geschichtsunterrichtkann man davon profitieren, dass nach amerikanischen Recht Informationen, die mitöffentlichen Geldern gesammelt wurden, kostenfrei veröffentlicht werden müssen. So findetman bei amerikanischen Regierungsbehörden u. a. Geodaten, Landkarten, geschichtliche <strong>und</strong>politische Informationen weltweit, auch über Deutschland, die im eigenen Land nicht frei zurVerfügung stehen. Der einzige „Nachteil“: Die Sprache der Texte <strong>und</strong> Beschriftungen ist Englisch.Oft sind die Daten auch nicht auf dem allerneuesten Stand.Von immer größerer Bedeutung sind Werke, die mit einer sog. „Public Licence“ oder „CreativeCommons“ Lizenz ausgestattet sind. Bei so gekennzeichneten Werken, die zum größten Teilüber das Internet publiziert werden, haben die Urheber freiwillig auf einen Teil ihrer Verwertungsrechteverzichtet, nicht jedoch auf ihre Urheber-Persönlichkeitsrechte. Diese individuellenVerzichtserklärungen sind international gültig <strong>und</strong> stellen mittlerweile eine eigene Rechtsnormdar.Unter der Kennzeichnung „GNU Public Licence“ wird vorwiegend Software vertrieben. Das bekanntesteProdukt dieser Art dürfte das Computer-Betriebssystem Linux sein.Mit dem „Creative Commons (CC)“ – Label sind vor allem Medien, also Texte, Fotos, Videos,Audio-Beiträge usw. gekennzeichnet. Das bekannteste Produkt dieser Art ist die Internet-Enzyklopädie „Wikipedia“.Allen so gekennzeichneten Produkten ist gemeinsam, dass man sie in bestimmten Grenzenungefragt nutzen, vervielfältigen <strong>und</strong> selbst weiter verbreiten darf. Dabei kann eine14Nach KMBek (<strong>Bayern</strong>) „Medienbildung“ vom 15.10.2009, Punkt 2.6.3 Urheberrecht <strong>und</strong> KMBek (<strong>Bayern</strong>)„Rechtliche Hinweise zur Nutzung der EDV-Einrichtung <strong>und</strong> des Internets an <strong>Schule</strong>n“ vom12.09.2012, Punkt 6.213


<strong>Medienrecht</strong> <strong>und</strong> <strong>Schule</strong>kommerzielle Nutzung sowie die Erlaubnis, das Werk zu verändern, vom Urheber fallweise gestattetoder ausgeschlossen sein. Unabdingbar ist eine Quellenangabe mit Namensnennung.Ihre Bedeutung für die <strong>Schule</strong> liegt auf der Hand:Software, die unter der GNU Public Licence bereitgestellt wird, darf im Unterricht unbeschränkt<strong>und</strong> in der Regel kostenfrei verwendet werden.Medien, die mit den Creativ Commons (CC) Rechten ausgestattet sind, dürfen ebenfallsunbegrenzt <strong>und</strong> in der Regel kostenfrei für Unterrichtszwecke verwendet werden.Darüber hinaus darf man sie – je nachdem mit welchen Rechten sie der Urheber freigegebenhat - auch kopieren, in eigene Werke einbinden <strong>und</strong> weitergeben, ja sie sogar innerhalbeigener Werke frei zugänglich ins Internet stellen. Ganz wichtig: Wenn man dies tunmöchte, müssen oft auch die eigenen Werke als Creative Commons (oder GNU Public Licence)gekennzeichnet sein. Was genau man mit Creative Commons Werken tun darf, kannman aus den Kürzeln oder Symbolen ablesen, die mit jeder dieser Lizenzen angegebensind.Genauere Informationen zu dieser Thematik erhält man aus erster Hand von folgenden Web-Adressen: GNU Public Licence: http://www.gnu.org/Creative Commons: http://de.creativecommons.org/Noch ein Hinweis zu den nachfolgenden Fallbeispielen:Werden in eigenen Werken ausschließlich Medien(-teile) verwendet, die mit einer dieser beidenLizenzformen ausgestattet sind, ist die Verwendung in der Regel erlaubt, wenn das eigeneWerk ebenfalls in dieser Weise freigegeben ist.14


<strong>Medienrecht</strong> <strong>und</strong> <strong>Schule</strong>Entscheidungsraster: Fälle aus der PraxisDas ist ganz schön kompliziert. Deshalb sollen hier wichtige Anwendungsfälle in der <strong>Schule</strong>tabellarisch aufgelistet werden:Darf ich ... ja nein Hinweise... einen Artikel aus einer Zeitung oder einer Zeitschriftkopieren bzw. in ein Arbeitsblatt einfügen?XQuelle angeben!... ein Foto oder eine Grafik aus einer Zeitschriftoder dem Internet auf eine Overhead-Folie <strong>und</strong> einArbeitsblatt drucken?XXQuelle angeben!Wenn dies ausdrücklich untersagt ist(insbesondere bei Internet-Quellen).Unbedingt im Impressum oder bei denAGBs nachsehen!... eine Grafik, ein Foto <strong>und</strong>/oder einen Text auseinem Arbeitsheft oder Schulbuch unverändert kopieren?XBei Texten: Der Umfang darf im Laufeines Schuljahrs 12%, max. 20 Seiten,nicht überschreiten.XWenn im Lauf des Schuljahres größereTeile des Buchs oder Heftes kopiertwerden. Dann muss das Buch oderHeft als Klassensatz gekauft bzw. dieGenehmigung des Verlags eingeholtwerden.... ein Arbeitsblatt aus einem Arbeitsheft oderSchulbuch unverändert kopieren?XDer Umfang darf im Lauf eines Schuljahrs12%, max. 20 Seiten, nicht überschreiten.XWenn im Lauf des Schuljahres größereTeile des Buchs oder Heftes kopiertwerden. Dann muss das Buch oderHeft als Klassensatz gekauft bzw. dieGenehmigung des Verlags eingeholtwerden.... ein Foto aus einem Bildband einscannen <strong>und</strong> aufeine Overhead-Folie drucken, um es der ganzenKlasse zeigen zu können?XQuelle angeben!... ein Lernprogramm aus dem Internet herunterladen <strong>und</strong> im Unterricht einsetzen?XNur, wenn es sich um Freeeware odermit Creative Commons Rechten ausgestatteteProgramme handelt <strong>und</strong> dieNutzung ausdrücklich erlaubt ist.XIn allen anderen Fällen.... ein Arbeitsblatt aus dem Internet herunter laden<strong>und</strong> unverändert vervielfältigen?XDie Quelle muss ersichtlich sein.15


<strong>Medienrecht</strong> <strong>und</strong> <strong>Schule</strong>Darf ich ... ja nein Hinweise... Fotos, Texte <strong>und</strong> Grafiken aus einer CD-ROModer DVD in eigene Unterrichtsmaterialien einbauen?XWenn das Programm auf dem Datenträgerüber eine Kopierfunktion verfügt<strong>und</strong> diese Nutzung in den Geschäftsbzw.Nutzungsbedingungen nicht ausdrücklichuntersagt ist.... eine entliehene CD, DVD oder Videokassettekopieren?XXWenn es nur über die „Druck“-Tastegeht oder gar ein Kopierschutz umgangenwerden muss.Unter keinen Umständen!... eine gekaufte CD oder DVD kopieren? X Ausnahme: bei Computerprogrammenals Sicherheitskopie.... eine Fernsehsendung (z.B. einen Tierfilm) aufzeichnen<strong>und</strong> im Unterricht einsetzen?XAufzeichnen schon, aber nicht einsetzen„Tagesaktualität“ liegt hier in denseltensten Fällen vor.… ein von mir selbst gestaltetes Arbeitsblatt anKollegen weitergeben?XWenn alle Teile des Arbeitsblatts vonIhnen selbst stammen.XWenn das Arbeitsblatt Teile geschützterWerke enthält (z. B. fremde Grafiken,Fotos, Textauszüge).… Bilder, Texte <strong>und</strong> andere Medien aus dem Internetherunterladen, auf dem Schulserver speichern<strong>und</strong> im Intranet der <strong>Schule</strong> zugänglich machen?… „alte“ Arbeitsblätter, Texte, Grafiken, Bilder ausBüchern usw. einscannen <strong>und</strong> im schulischen Intranetallen Kollegen zur Verfügung stellen?XXXMit den im Kapitel „Kopieren <strong>und</strong> Aufzeichnen“genannten Einschränkungen,es sei denn, bei der Quelle oderim Impressum der Quelle ist dies ausdrücklichuntersagt.Die Quelle muss weiterhin ersichtlichsein.Uneingeschränkt, wenn alle Teile diesesWerks von mir stammen.Mit den im Kapitel „Kopieren <strong>und</strong> Aufzeichnen“genannten Einschränkungen,wenn auch nur ein Detail ausfremden Quellen stammt.XIn allen anderen Fällen, insbesondere,wenn es sich um vollständige Werkehandelt... einen Fernsehbericht (z.B. über eine Naturkatastrophe)aufzeichnen <strong>und</strong> im Unterricht einsetzen?XAber nur im unmittelbaren zeitlichenZusammenhang mit der Sendung (ca.1 Woche) bzw. so lange diese Naturkatastrophein den Medien eine Rollespielt.16


<strong>Medienrecht</strong> <strong>und</strong> <strong>Schule</strong>Darf ich ... ja nein Hinweise... einen Spielfilm im Fernsehen aufzeichnen <strong>und</strong> imRahmen der Medienerziehung einsetzen?XDie kommunalen <strong>und</strong> kirchlichen Medienzentrensowie der Landesmediendienstverfügen über ein großesAngebot von Spielfilmen, die legaleingesetzt werden dürfen.... eine Radiosendung aufzeichnen, einige Interviewsherausschneiden <strong>und</strong> diese im Unterrichteinsetzen?XIm Prinzip: „Zur Unterrichtung überTagesfragen“ darf die ganze Sendungverwendet werden, später nur kleineTeile daraus.... eine Schulfernsehsendung auch nach drei Jahrenverwenden?… ein Video aus YouTube herunterladen <strong>und</strong> imUnterricht einsetzen?Weitere einschlägige FallbeispieleXXAusnahme: Die Sendung wird imSchulfernsehen wiederholt.Die AGB von YouTube erlauben nurdas unmittelbare Ansehen per LifeStream. Ein Herunterladen ist ausdrücklichverboten <strong>und</strong> auch nur mitFramegrapping-Programmen möglich.Eine Lehrergruppe an meiner <strong>Schule</strong> erstellt Unterrichtsmaterialiengemeinsam. Dabei werden auchWerke Dritter verwendet. Darf jede beteiligte Lehrkraftdiese Materialien in ihrem Unterricht verwenden?Zusatzfrage: Gilt das auch, wenn die Mitglieder desVorbereitungsteams aus verschiedenen <strong>Schule</strong>nbzw. verschiedenen Orten kommen?XXWenn ausschließlich Werke im gesetzlicherlaubten Rahmen verwendet werden.Durch die Mitarbeit im Lehrerteamhat man das Nutzungsrecht an derGesamtheit der erstellten Materialienerworben.Denn jedes Mitglied des Teams erwirbtdurch seinen aktiven Beitrag dasRecht der Nutzung aller Materialien.Dieses Recht ist nicht an einen Ortgeb<strong>und</strong>en.Ich bin Mitglied eines Lehrerteams aus verschiedenen<strong>Schule</strong>n, das gemeinsam Materialien für deneigenen Unterricht erstellt. Dürfen wir die Materialienüber E-Mail <strong>und</strong> auf Datenträgern untereinanderaustauschen, auch wenn es sich um fremdeWerke handelt?XRein rechtlich dürften Sie lediglich dieInformation über die Quelle des Werksoder das Werk im Original versenden(z. B. das gedruckte Buch, das Negativeines Fotos). Das Anfertigen einerKopie zum Zweck der Weitergabe anDritte ist nicht erlaubt.Ich habe für meinen Unterricht (mit Moodle) eineinteraktive Lernumgebung entwickelt <strong>und</strong> auf demSchulserver für meine Klasse bereitgestellt. Darf ichsie auch für die Parallelklassen öffnen, obwohl sieurheberrechtlich geschützte Materialien <strong>und</strong> Medienbeinhaltet?XDie Nutzung urheberrechtlich geschützterWerke ist bei Beachtung desgesetzlichen Rahmens, der für dasKopieren zu Unterrichtszwecken gilt,auch im Rahmen schulischer Intranetzegestattet.17


<strong>Medienrecht</strong> <strong>und</strong> <strong>Schule</strong>Weitere einschlägige Fallbeispiele ja nein HinweiseZusatzfrage: Die Lernumgebung, die auch urheberrechtlichgeschützte Werke enthält, wurde von einemLehrerteam aus verschiedenen <strong>Schule</strong>nentwickelt. Darf jedes Teammitglied die Umgebungseiner ganzen <strong>Schule</strong> zugänglich machen?XAls Teammitglied hat jede Lehrkraftdas Nutzungsrecht an der gesamtenLernumgebung. Da Unterrichtsmaterialiengenerell über das Schulintranet zurVerfügung gestellt werden dürfen,erstreckt sich die legale Nutzung derLernumgebung auf die Intranetze aller<strong>Schule</strong>n, die mindestens einen Kollegenim Vorbereitungsteam haben.Zur Zeit schließen sich <strong>Schule</strong>n regional <strong>und</strong> überregionalzusammen, um Unterrichtsmaterialien <strong>und</strong>Lernumgebungen, die von einzelnen Lehrkräften<strong>und</strong> Lehrerteams gestaltet wurden, über eine gemeinsamePlattform zu nutzen. Diese ist nur für dieLehrkräfte <strong>und</strong> Schüler der angeschlossenen <strong>Schule</strong>nzugänglich. Ist das zulässig?X… da diese Medien <strong>und</strong> Materialienmeist Teile urheberrechtlich geschützterWerke enthalten. Eine derart weiteVerbreitung ist mit dem Begriff der„Nichtöffentlichkeit“ des Schulunterrichtsnicht mehr abgedeckt, auchwenn Zugangsbeschränkungen diefreie Verbreitung im Internet behindern.XNur für Unterrichtsmaterialien <strong>und</strong>Lernumgebungen, die keinerlei urheberrechtlichgeschützten Teile enthalten,also komplett von Lehrkräftenselbst verfasst sein müssen. DieseLehrkräfte müssen mit der Nutzungihrer Werke in derart großen Netzeneinverstanden sein.Auf unserem Schulserver befinden sich jede MengeArbeitsmaterialen, die sich gut als Gr<strong>und</strong>lage fürSchüler-Hausaufgaben eignen. Darf ich diese Materialienmeinen Schülern über die Schulhomepagezugänglich machen?XBeinhalten die Arbeitsmaterialien Teilevon Werken Dritter, dürfen sie nurinnerhalb der Schulräume im Intranetder <strong>Schule</strong> genutzt werden. Eine Nutzungzu Hause ist leider ausgeschlossen.XWenn ausschließlich Arbeitsmaterialienzur Verfügung gestellt werden, diekeine Teile Dritter enthalten.18


<strong>Medienrecht</strong> <strong>und</strong> <strong>Schule</strong>Weitere einschlägige Fragen ja nein HinweiseIch habe auf meiner privaten Homepage eine Linksammlungfür meinen Unterricht erstellt. Darf ichmeinen Schülern als Hausaufgabe den Auftraggeben, bestimmte Fragen mit Hilfe dieser Links zubearbeiten?XHier gibt es keinerlei urheberrechtlicheBedenken, da frei zugängliche Quellengenutzt werden.Pädagogisch ist zu bedenken, dassalle Schüler gleichermaßen in der Lagesein müssen, diese Aufgabe zubearbeiten. Für den Fall, dass nichtalle Schüler einen häuslichen Internetzuganghaben, den sie ohne größereEinschränkungen nutzen können, solltenSie sich Alternativaufgaben überlegen,mit deren Hilfe die anderenSchüler denselben Lernerfolg erzielenkönnen.Aus Jugendschutzgründen mussgewährleistet sein, dass die Schülernicht auf dem Umweg über Ihre privateHomepage zu gefährdenden Web-Angeboten gelangen können.Die Reihe der Fallbeispiele ließe sich noch beliebig fortsetzen. Das würde aber den Rahmendes Artikels sprengen. Der Autor ist gerne bereit, konkrete Fragen zu beantworten. DieKommunikationsdaten stehen am Ende des Texts.Was geschieht, wenn man sich nicht an diese Regeln hält?Kann ein Urheber oder eine Verwertungsgesellschaft einen Rechtsbruch nachweisen, erfolgtin der Regel eine Abmahnung auf Unterlassung <strong>und</strong>/oder eine Schadenersatzklage, wobeifür den Streitwert die kommerzielle Nutzung des Mediums zugr<strong>und</strong>e gelegt wird. Außerdemkönnte der Verstoß strafrechtliche Folgen haben. Immerhin handelt es sich um Diebstahlgeistigen Eigentums (siehe §§ 97 ff UrhG <strong>und</strong> 106 ff UrhG). Zugegeben: Das kommt seltenvor. Man sollte jedoch auch aus eigenem Interesse das Urheberrecht beachten. Bildungsmedienmachen niemanden reich. Schulbuchverlage <strong>und</strong> Medienproduzenten können nurweiter existieren, wenn ihre Produkte gekauft werden. Illegale, kostenlose Nutzung gefährdetdie ganze Branche <strong>und</strong> damit mittelfristig auch die Qualität des Unterrichts.19


<strong>Medienrecht</strong> <strong>und</strong> <strong>Schule</strong>Musiknutzung bei SchulveranstatungenIn § 52 (1) ist geregelt, unter welchen Bedingungen ein Werk kostenfrei wiedergegebenwerden darf: „Zulässig ist die öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes, wenndie Wiedergabe keinem Erwerbszweck des Veranstalters dient, die Teilnehmer ohneEntgelt zugelassen werden <strong>und</strong> im Falle des Vortrags oder der Aufführung des Werkeskeiner der ausübenden Künstler (§ 73) eine besondere Vergütung erhält. […]DieVergütungspflicht entfällt […] für Schulveranstaltungen, sofern sie nach ihrer sozialenoder erzieherischen Zweckbestimmung nur einem bestimmt abgegrenztenKreis von Personen zugänglich sind. Dies gilt nicht, wenn die Veranstaltung dem Erwerbszweckeines Dritten dient; in diesem Fall hat der Dritte die Vergütung zu zahlen.“In einem „Merkblatt zur Abgrenzung vergütungsfreier Schulveranstaltungen nach§ 52 Abs. 1 Satz 3 Urheberrechtsgesetz“ von 11. November 1991 legt das BayerischeStaatsministerium für Unterricht <strong>und</strong> Kultus die Rahmenbedingungen für vergütungsfreieMusikveranstaltungen, insbesondere Schulkonzerte, fest:Veranstalter muss eine <strong>Schule</strong> im Sinn des BayEUG sein (dies schließt die meisten<strong>Schule</strong>n in kommunaler, kirchlicher oder privater Trägerschaft ein).Ort der Veranstaltung muss das Schulgebäude oder ein anderer kostenlos zur Verfügunggestellter Raum sein.„Soziale <strong>und</strong> erzieherische Zweckbestimmung“ ist bei den üblichen Schulveranstaltungengegeben. Dazu gehören insbesondere Weihnachtsfeiern, Abschlussfeiern, Abiturfeiern,Schulgründungsfest, Schulfeste.Die Teilnehmer der Veranstaltung müssen eingeladen werden <strong>und</strong> aufgr<strong>und</strong> der Einladungabstrakt <strong>und</strong> zahlenmäßig abgegrenzt <strong>und</strong> bestimmbar sein (z. B. Eltern <strong>und</strong> Geschwisterder Schüler einer <strong>Schule</strong> sowie bestimmte Ehrengäste).Aus der Einladung muss klar erkennbar sein, dass nur die dort Umschriebenen Zutrittzur Veranstaltung haben <strong>und</strong> schulfremde Personen abgewiesen werden.Es darf kein finanzieller Pflichtbeitrag erhoben werden. Freiwillige Spenden dürfen nichtden Charakter eines finanziellen Pflichtbeitrags haben.Keiner der ausübenden Künstler darf eine besondere Vergütung erhalten.Eine solche Vergütung liegt nicht vor, wenn z. B. der Hausmeister für Überst<strong>und</strong>en bezahltwird.Wenn eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt ist, ist die Veranstaltung nichtmehr vergütungsfrei.Das ist insbesondere dann der Fall, wenn …Es sich nicht um eine Schulveranstaltung handelt, z. B. der Schulträger macht eineWerbeveranstaltung für die <strong>Schule</strong>; eine Veranstaltung in der <strong>Schule</strong> erfolgt durchSchulfremde.Soziale oder erzieherische Zwecke nicht vorliegen, z. B. reine Unterhaltungsveranstaltungen,die genauso außerhalb der <strong>Schule</strong> stattfinden könnten wie reine Tanz- oder Faschingsveranstaltungen.Der Personenkreis nicht „bestimmt abgegrenzt“ ist, z. B. die Eingeladenen keinen besonderenBezug zur <strong>Schule</strong> haben, die Einladung an die Öffentlichkeit geht (z. B. dieEinwohner des Schulorts), die Veranstaltung in der allgemeinen Öffentlichkeit stattfindet(z. B. Konzert der Schulband auf dem Marktplatz).20


<strong>Medienrecht</strong> <strong>und</strong> <strong>Schule</strong>Die Veranstaltung nicht unentgeltlich ist, also Eintritt oder ein Unkostenbeitrag erhobenwird, Kauf- oder Konsumzwang besteht (ein Programmheft oder ein Getränk erworbenwerden muss), ein Pflichtbeitrag erhoben wird, auch wenn er caritativen Zwecken zugutekommt.Abhilfe schafft in sehr vielen Fallen:Der „Pauschalvertrag zwischen der GEMA <strong>und</strong> der B<strong>und</strong>esvereinigung der kommunalenSpitzenverbände“ – die Lösung für viele urheberrechtliche Probleme inder <strong>Schule</strong>Dieser Pauschalvertrag 15 , der bereits am 17.12.1987 in Kraft getreten ist, ermöglicht denEinsatz von Musik <strong>und</strong> audiovisuellen Medien wie R<strong>und</strong>funk <strong>und</strong> Fernsehsendungen sowieFilmen bei nahezu jeder Art von schulischen Veranstaltungen unter folgenden Voraussetzungen:Der Sachaufwandsträger der <strong>Schule</strong> (in der Regel Stadt, Gemeinde oder Landkreis)muss dem Vertrag beigetreten sein.Es wurde eine Jahrespauschale von derzeit 0,10 € je Vollzeit- <strong>und</strong> 0,03 € je Teilzeitschülerbezahlt.Es handelt sich um Veranstaltungen einzelner oder mehrer <strong>Schule</strong>n.Es wird kein Eintrittsgeld oder Unkostenbeitrag von mehr als 2,60 € erhoben.Ausübende Künstler (z. B. Schulchor, Orchester, Schauspieler) erhalten kein Honorar.Doch auch wenn ein höherer Eintritt erhoben wird oder Honorare bezahlt werden, bietetdieser Vertrag immer noch sehr günstige Konditionen für <strong>Schule</strong>n. Alle Einzelheiten stehen,verständlich formuliert, im Pauschalvertrag selbst.Es lohnt sich also unbedingt, sich beim Sachaufwandsträger zu erk<strong>und</strong>igen, ob er diesemVertrag beigetreten ist, <strong>und</strong> wenn nicht, auf den Beitritt zu dringen.15 Mit vollem Titel lautet der Vertrag: „Pauschalvertrag zwischen der GEMA. Gesellschaft für musikalischeAufführungs- <strong>und</strong> mechanische Vervielfältigungsrechte, <strong>und</strong> der B<strong>und</strong>esvereinigung der kommunalenSpitzenverbände betreffend lizenzpflichtige Nutzung von Musik aus dem GEMA-Repertoire an <strong>Schule</strong>n(4./17.12.1987) – PV/ST Nr. I(I)“.Der Vertrag steht im Wortlaut in: Haupt, Stefan: Urheberrecht in der <strong>Schule</strong>, Verlag Medien <strong>und</strong>Recht, München 200621


<strong>Medienrecht</strong> <strong>und</strong> <strong>Schule</strong>Das Urheberrecht –Medien selbst gestalten <strong>und</strong> veröffentlichenIm ersten Kapitel haben wir festgestellt, dass der unmittelbare Einsatz veröffentlichterWerke im Unterricht recht unproblematisch ist, auch wenn es Ausnahmen bei Werken bzw.Medien gibt, die speziell für schulische Zwecke hergestellt worden sind. Das zweite Kapitelklärte, was man unter welchen Bedingungen kopieren darf, <strong>und</strong> was nicht. Was aber ist zubeachten, wenn Schüler <strong>und</strong> Lehrer Medien nutzen, um sie in eigene Werke einzubinden,wie Arbeitsmaterialien, Referate, Internet-Seiten usw. <strong>und</strong> diese zu veröffentlichen? Welcherechtlichen Probleme können sich ergeben, wenn man in <strong>und</strong> für die <strong>Schule</strong> fotografiert,Hörspiele oder ein Schulradio gestaltet, Videofilme macht, eine Multimedia-CD-ROM odereine Schulhomepage erstellt?Was ist durch das Urheberrecht geschützt?Gr<strong>und</strong>sätzlich gilt: Jede „persönliche geistige Schöpfung“ genießt den Schutz desUrheberrechts. (§ 2 (2) UrhG). Im Bereich der <strong>Schule</strong> sind das insbesondere Texte, Bilder(Malerei, Grafik, Fotos), plastische Darstellungen, Kompositionen, Musik, Theater, Tanz,Hörspiele, Videofilme, Computerprogramme, wissenschaftliche oder technische Zeichnungen,Pläne, Tabellen usw. (eine Auflistung, um welche Arten von Werken es sich vorrangighandelt, findet man in § 2 (1) UrhG). Eine Altersbegrenzung kennt das Urheberrechtsgesetznicht. Daher sind auch die Werke von Kindern <strong>und</strong> Jugendlichen geschützt.Stammen alle Teile eines Werks von einer Person oder einer Gruppe von Personen, kanndiese Person oder die Gruppe im Wesentlichen frei bestimmen, ob <strong>und</strong> unter welchen Bedingungendas Werk veröffentlicht, vervielfältigt, aufgeführt oder anderweitig öffentlichverwertet wird (§§ 11 – 15 UrhG). In der <strong>Schule</strong> werden häufig aber auch neue Werke unterVerwendung der Werke Dritter erstellt (z. B. Arbeitsblätter mit Grafiken, Fotos, Textenaus Schulbüchern, Videofilme <strong>und</strong> Hörspiele mit Musik von CDs oder aus dem Radio usw.).Im Unterricht dürfen solche Werke meist erstellt <strong>und</strong> verwendet werden (siehe Kapitel 2,Seite 9: „Das Urheberrecht – Kopieren <strong>und</strong> Aufzeichnen“). Ihre Veröffentlichung außerhalb<strong>und</strong> zum Teil sogar innerhalb der <strong>Schule</strong> ist jedoch meist sehr problematisch.Entscheidend ist in diesem Zusammenhang also die Frage:Was im Bereich der <strong>Schule</strong> ist „öffentlich“ <strong>und</strong> was nicht?Nach derzeitiger Rechtsauffassung ist nur der unmittelbare Unterricht in einer Schulklasseoder einer vergleichbaren, für längere Zeit unverändert bleibenden Arbeits-bzw. Neigungsgruppe nicht öffentlich, die im St<strong>und</strong>enplan verankert ist <strong>und</strong> voneiner Lehrkraft betreut wird (Wahl- <strong>und</strong> Förderunterricht, Schulchor, AG Schulspiel, Schulmannschaftenim Sport etc.). Alle anderen schulischen Aktivitäten sind öffentlich. Dies giltinsbesondere für Tage der Offenen Tür, Schulfeste, Schulpublikationen (Schülerzeitung,Jahresbericht, Schulradio), öffentliche oder für die ganze <strong>Schule</strong> zugängliche Theater-, Musik-oder Sportveranstaltungen usw. 1616 Dies ist – zusammengefasst – die Meinung der Justiz- <strong>und</strong> Kultusministerien in Deutschland. Urheberrechtsanwältesind gegenteiliger Auffassung.Vgl. Haupt, Stefan: Urheberrecht in der <strong>Schule</strong>, Daten unter „Literaturempfehlung“, Seite 3.22


<strong>Medienrecht</strong> <strong>und</strong> <strong>Schule</strong>Auch das Schulgebäude ist meist – zumindest in Teilen – ein öffentlicher Raum. Dies betrifftinsbesondere Gänge <strong>und</strong> Aulen, aber auch Sporthallen, Fach- <strong>und</strong> Klassenzimmer sowieandere Räume, die in der unterrichtsfreien Zeit von nicht zur <strong>Schule</strong> gehörendenPersonen genutzt werden können (Volkshochschule, Sport- <strong>und</strong> Kulturvereine, Eltern usw.).Was bedeutet das konkret?An den Werken, die im Rahmen des Unterrichts entstanden sind, haben Schüler <strong>und</strong>ggf. Lehrer nur eingeschränkte Rechte. Sie können z.B. nicht verhindern, dass diese im Unterrichtgenutzt, vor der gesamten Klasse besprochen oder zu Prüfungszwecken beurteilt<strong>und</strong>, sofern sie im Rahmen von Prüfungen erstellt wurden, zu den Prüfungsunterlagen genommen<strong>und</strong> in der <strong>Schule</strong> für den Zeitraum gelagert werden, der in den jeweiligen Schulgesetzenbzw. Prüfungsverordnungen vorgeschrieben ist. Schüler behalten jedoch alleRechte für den Fall, dass ein solches Werk veröffentlicht werden soll.Schüler oder Lehrer müssen aber als Urheber damit einverstanden sein, wenn ihre Arbeitenin Räumen ausgestellt werden, die – zumindest zeitweise – der Öffentlichkeit zugänglichsind. Da die Betroffenen selbst täglich das zur Schau stellen eigener Werkeüberprüfen können <strong>und</strong> dieses absolut üblich ist, kann man von einem stillschweigendenEinverständnis ausgehen. Wenn ein Schüler oder Lehrer ein Ausstellungsstück zurückziehenmöchte, ist diesem Wunsch unverzüglich nachzukommen.Bei Musikdarbietungen jeder Art (gleichgültig, ob live oder von Tonträgern) außerhalbdes Unterrichts sind in der Regel die vorherige Anmeldung <strong>und</strong> die Zahlung von GEMA-Gebühren notwendig. Allerdings profitieren die <strong>Schule</strong>n von zwei Regelungen, die einmalzwischen dem bayerischen Kultusministerium <strong>und</strong> der GEMA <strong>und</strong> zum Anderen zwischenden Kommunalen Spitzenverbänden in Deutschland <strong>und</strong> der GEMA getroffen wurden:A) Abgrenzung vergütungsfreier Schulveranstaltungen nach § 52 Abs. 1 Satz 3Urheberrechtsgesetz 17Hier wird festgelegt, dass Schulveranstaltungen mit Musik für die <strong>Schule</strong> kostenfreisind, wenn alle diese Bedingungen gleichzeitig erfüllt sind:oooooVeranstalter muss eine <strong>Schule</strong> im Sinn des BayEUG sein (dies schließt die meisten<strong>Schule</strong>n in kommunaler, kirchlicher oder privater Trägerschaft ein).Ort der Veranstaltung muss das Schulgebäude oder ein anderer kostenlos zur Verfügunggestellter Raum sein.„Soziale <strong>und</strong> erzieherische Zweckbestimmung“ ist bei den üblichen Schulveranstaltungengegeben. Dazu gehören insbesondere Weihnachtsfeiern, Abschlussfeiern,Abiturfeiern, Schulgründungsfest, Schulfeste.Die Teilnehmer der Veranstaltung müssen eingeladen werden <strong>und</strong> aufgr<strong>und</strong> der Einladungabstrakt <strong>und</strong> zahlenmäßig abgegrenzt <strong>und</strong> bestimmbar sein (z. B. Eltern <strong>und</strong>Geschwister der Schüler einer <strong>Schule</strong> sowie bestimmte Ehrengäste).Aus der Einladung muss klar erkennbar sein, dass nur die dort Umschriebenen Zutrittzur Veranstaltung haben <strong>und</strong> schulfremde Personen abgewiesen werden.17 Der Wortlaut ist veröffentlicht im „Merkblatt des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht, Kultus,Wissenschaft <strong>und</strong> Kunst vom 11.11.1991 zur Abgrenzung vergütungsfreier musikalischer Schulveranstaltungennach § 52 Abs. 1 Satz 3 Urheberrechtsgesetz (UrhG)“, das u. a. hier heruntergeladenwerden kann: http://dozenten.alp.dillingen.de/mp/material/kmbek_musikveranstaltung.PDF.23


<strong>Medienrecht</strong> <strong>und</strong> <strong>Schule</strong>ooEs darf kein finanzieller Pflichtbeitrag erhoben werden. Freiwillige Spenden dürfennicht den Charakter eines finanziellen Pflichtbeitrags haben.Keiner der ausübenden Künstler darf eine besondere Vergütung erhalten.Eine solche Vergütung liegt nicht vor, wenn z. B. der Hausmeister für Überst<strong>und</strong>enbezahlt wird.Wenn eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt ist, ist die Veranstaltung nichtmehr vergütungsfrei.Das ist insbesondere dann der Fall, wenn …ooooEs sich nicht um eine Schulveranstaltung handelt, z. B. der Schulträger macht eineWerbeveranstaltung für die <strong>Schule</strong>; eine Veranstaltung in der <strong>Schule</strong> erfolgt durchSchulfremde.Soziale oder erzieherische Zwecke nicht vorliegen, z. B. reine Unterhaltungsveranstaltungen,die genauso außerhalb der <strong>Schule</strong> stattfinden könnten wie reine TanzoderFaschingsveranstaltungen.Der Personenkreis nicht „bestimmt abgegrenzt“ ist, z. B. die Eingeladenen keinenbesonderen Bezug zur <strong>Schule</strong> haben, die Einladung an die Öffentlichkeit geht (z. B.die Einwohner des Schulorts), die Veranstaltung in der allgemeinen Öffentlichkeitstattfindet (z. B. Konzert der Schulband auf dem Marktplatz).Die Veranstaltung nicht unentgeltlich ist, also Eintritt oder ein Unkostenbeitrag erhobenwird, Kauf- oder Konsumzwang besteht (ein Programmheft oder ein Getränkerworben werden muss), ein Pflichtbeitrag erhoben wird, auch wenn er caritativenZwecken zugutekommt.Abhilfe schafft in vielen Fällen der …B) Pauschalvertrag zwischen der GEMA <strong>und</strong> der B<strong>und</strong>esvereinigung der kommunalenSpitzenverbände 18Dieser Pauschalvertrag 19 , der bereits am 17.12.1987 in Kraft getreten ist, ermöglichtden Einsatz von Musik <strong>und</strong> audiovisuellen Medien wie R<strong>und</strong>funk <strong>und</strong> Fernsehsendungensowie Filmen bei nahezu jeder Art von schulischen Veranstaltungen unter folgenden Voraussetzungen:ooooDer Sachaufwandsträger der <strong>Schule</strong> (in der Regel Stadt, Gemeinde oder Landkreis)muss dem Vertrag beigetreten sein.Es wurde eine Jahrespauschale von derzeit 0,10 € je Vollzeit- <strong>und</strong> 0,03 € je Teilzeitschülerbezahlt.Es handelt sich um Veranstaltungen einzelner oder mehrer <strong>Schule</strong>n.Es wird kein Eintrittsgeld oder Unkostenbeitrag von mehr als 2,60 € erhoben.18 Der „Pauschalvertrag“ kann hier heruntergeladen werden:http://dozenten.alp.dillingen.de/mp/material/pauschvertrag_gema-kommunen.PDF.19 Mit vollem Titel lautet der Vertrag: „Pauschalvertrag zwischen der GEMA. Gesellschaft für musikalischeAufführungs- <strong>und</strong> mechanische Vervielfältigungsrechte, <strong>und</strong> der B<strong>und</strong>esvereinigung der kommunalenSpitzenverbände betreffend lizenzpflichtige Nutzung von Musik aus dem GEMA-Repertoire an <strong>Schule</strong>n(4./17.12.1987) – PV/ST Nr. I(I)“.24


<strong>Medienrecht</strong> <strong>und</strong> <strong>Schule</strong>oDoch auch wenn ein höherer Eintritt erhoben wird oder Honorare bezahlt werden, bietetdieser Vertrag immer noch sehr günstige Konditionen für <strong>Schule</strong>n. Alle Einzelheiten stehen,verständlich formuliert, im Pauschalvertrag selbst.Es lohnt sich also unbedingt, sich beim Sachaufwandsträger zu erk<strong>und</strong>igen, ob er diesemVertrag beigetreten ist, <strong>und</strong> wenn nicht, auf den Beitritt zu dringen.Ausübende Künstler (z. B. Schulchor, Orchester, Schauspieler) erhalten kein Honorar.In den anderen B<strong>und</strong>esländern dürfte es ähnliche Regelungen bzw. Klarstellungen geben. Fallsnicht, gewährt die GEMA für solche Veranstaltungen Sonderkonditionen. Eine Übersicht überdie Art <strong>und</strong> Höhe der Vergütungen steht im Internet unterhttps://www.gema.de/musiknutzer/lizenzieren/meine-lizenz/soziale-kulturelle-vereinigungen<strong>und</strong>-verbaende.html.Da diese Tarife sehr kompliziert <strong>und</strong> in der Regel nicht auf den nichtkommerziellenEinsatz in der <strong>Schule</strong> abgestimmt sind, empfiehlt sich auf jeden Fall eine vorherigeAnfrage bei der regionalen GEMA-Bezirksdirektion (http://www.gema.de/plz-suche/). BeiSchulveranstaltungen ohne Eintrittsgeld wird man in der Regel kaum mehr als einen zweistelligenEuro-Betrag zu entrichten haben.Sollen Produkte der aktiven Medienarbeit (Hörspiel, Schulradiosendung, Videofilm, Multimedia-Programm),die Musik enthalten, auf Ton-, Video- oder Datenträger vervielfältigt <strong>und</strong>innerhalb oder außerhalb der <strong>Schule</strong> verkauft oder verschenkt werden, kommen sie für Wettbewerbeoder öffentliche Vorführungen bei örtlichen oder regionalen Veranstaltungen in Frage,sind ebenfalls GEMA-Gebühren zu entrichten. Häufig müssen zusätzlich LeistungsschutzrechteDritter (z.B. von Musikern, Dirigenten, Tonstudios, Verlagen usw.) abgegolten werden, wassehr teuer sein kann. Auskünfte über die Berechtigten an einzelnen Musikwerken erteilt dieGEMA. Es gibt auch sogenannte „gemafreie“ Musik. Dies sind entweder Stücke, die von Lehrern<strong>und</strong>/oder Schülern selbst komponiert, gespielt <strong>und</strong> aufgenommen wurden oder Musik, dievon einigen Spezialfirmen im Internet bzw. im Musikhandel angeboten werden.Enthalten Produkte aktiver schulischer Medienarbeit Ausschnitte Dritter (z.B. Auszüge aus Radiosendungenoder Hörkassetten bzw. CDs, Film- oder Videoclips, Computerprogramme etc.),ist deren Einwilligung einzuholen <strong>und</strong> ggf. zu vergüten. In der Regel wendet man sich an denVerlag, der den Bild- oder Tonträger herausgegeben hat, von dem der Ausschnitt stammt. Diessollte unbedingt geschehen, bevor die Endmontage, die Endabmischung etc. erfolgt sind.Häufig kommt es vor, dass Lehrkräfte Unterrichtsmodelle oder Materialien publizieren.Dies geschieht z. T. in Fachzeitschriften oder –büchern, immer häufiger aber auch im Internet,sei es auf Verlags-Seiten, sei es im Rahmen des Web-Auftritts der <strong>Schule</strong>, des Studienseminarsoder einer privaten Homepage. Wie oben dargestellt, ist dies urheberrechtlich völlig unproblematisch,wenn das gesamte Werk vom Urheber selbst stammt. Mit dem Moment, wo erMaterialien Dritter verwendet, ist eine solche Veröffentlichung nur mit deren Einverständniserlaubt. Dies betrifft insbesondere Schülerarbeiten im Rahmen der Darstellung von Unterrichtsergebnissenoder Fotos, Texte, Grafiken, die aus anderen Medien entnommen <strong>und</strong> in eigeneArbeitsblätter <strong>und</strong> andere Lehrmaterialien eingeb<strong>und</strong>en worden sind. Erfolgt eine solchePublikation über einen Verlag, holt dieser in der Regel die notwendigen Drittrechte ein, wobeier die Angaben dafür vom Autor benötigt. Veröffentlicht man im Internet oder im Eigenverlag,muss man sich selbst darum kümmern. Daher ist es in jedem Fall sinnvoll, bereits bei der Erstellungvon Unterrichtsmaterialien die Quellenangaben möglichst exakt vorzunehmen odersich zu notieren.25


<strong>Medienrecht</strong> <strong>und</strong> <strong>Schule</strong>Eine Zusammenstellung kostenlos zu nutzender Quellen findet man in dem Kurztext„Medien im Internet zur kostenlosen Nutzung“ des Autors, der hier heruntergeladen werdenkann: http://dozenten.alp.dillingen.de/mp/recht/cc-mediensuche.pdf.Bekommt man die notwendigen Einverständniserklärungen nicht <strong>und</strong> findet man keine kostenloseQuelle, hat man die Wahl, die entsprechenden Teile der Publikation weg zu lassen, andersdarzustellen (z.B. ein Bild zu beschreiben) oder, wenn es sich um einen wichtigen Teil handelt,auf die Veröffentlichung ganz zu verzichten. Der Versuch, sich mit unwesentlichen eigenenVeränderungen am fremden Werk durchzumogeln, ist meist zum Scheitern verurteilt, denn dasUrheberrecht verlangt von Bearbeitungen, dass sie „persönliche geistige Schöpfungen des Bearbeiters“sind (§ 3 UrhG). Die Rechtsprechung hat dafür recht hohe Maßstäbe angelegt.Sehr gute Informationen über die rechtlichen Rahmenbedingungen von Medienproduktion in<strong>Schule</strong> <strong>und</strong> Jugendarbeit findet man bei irights.info: http://www.irights.de/.Damit ist der urheberrechtliche Rahmen schulischen Handelns im Wesentlichenüberblicksmäßig behandelt.26


<strong>Medienrecht</strong> <strong>und</strong> <strong>Schule</strong>R<strong>und</strong>funkgebühren für Lehrkräfte <strong>und</strong> <strong>Schule</strong>nPrivathaushalte müssen alle Geräte, die R<strong>und</strong>funk <strong>und</strong> Fernsehen empfangen können, bei derGEZ (Gebühreneinzugszentrale der öffentlich-rechtlichen R<strong>und</strong>funkanstalten) anmelden. Bezahltwerden muss lediglich jeweils ein Radio <strong>und</strong> Fernsehempfänger. Erwerbstätige Familienmitgliedermüssen Ihre Geräte eigens anmelden <strong>und</strong> bezahlen. Dies gilt auch, wenn sie z. B.noch im Haushalt der Eltern leben.Für <strong>Schule</strong>n in <strong>Bayern</strong> gilt eine vergleichbare Regelung: Sie müssen alle Geräte anmelden,aber nur jeweils ein Radio- <strong>und</strong> Fernsehgerät bezahlen.Seit 1. Januar 2007 sind auch „neuartige R<strong>und</strong>funkempfangsgeräte“, also alle Computer, Handys,PDAs usw. gebührenpflichtig, sofern sie auf irgendeine Weise (Funk, LAN, Modem usw.)R<strong>und</strong>funk- <strong>und</strong>/oder Fernsehsendungen empfangen können. Für Privathaushalte <strong>und</strong> – in <strong>Bayern</strong>– auch für <strong>Schule</strong>n gilt die bisherige Regelung, dass alle Geräte angemeldet sein müssen,aber nur der jeweils erste Radio- <strong>und</strong> Fernsehempfänger bezahlt werden muss. 20Auf Lehrkräfte <strong>und</strong> Sachaufwandsträger kommen also keine Zusatzkosten hinzu. Sie müssenallerdings alle Geräte, die potentiell, z. B. über das Internet, Sendungen empfangen können,anmelden, <strong>und</strong> das sind in <strong>Schule</strong>n z. B. alle PCs, die mit Netzwerkanschlüssen ausgestattetsind.20KMBek Nr. 1.6- 5 01372 - 1.659 37 vom 28.07.2006: R<strong>und</strong>funkgebühren für PCs <strong>und</strong> Server.27


<strong>Medienrecht</strong> <strong>und</strong> <strong>Schule</strong>Medien selbst gestalten <strong>und</strong> veröffentlichen –Persönlichkeitsrechte <strong>und</strong> DatenschutzIm ersten Kapitel haben wir festgestellt, dass der unmittelbare Einsatz veröffentlichter Werkeim Unterricht recht unproblematisch ist, auch wenn es Ausnahmen bei Werken bzw. Mediengibt, die speziell für schulische Zwecke hergestellt worden sind. Das zweite Kapitel klärte, wasman unter welchen Bedingungen kopieren darf, <strong>und</strong> was nicht. Der dritte Teil befasste sich mitder Urheberrechtsproblematik im Zusammenhang mit der aktiven Gestaltung von Mediendurch Lehrer <strong>und</strong> Schüler. In diesem vierten Kapitel werden wir untersuchen, welche weiterenRechtsbereiche beachtet werden müssen, wenn man Medien selbst herstellen <strong>und</strong> veröffentlichenmöchte.Das Recht auf „informationelle Selbstbestimmung“Den größten Teil dieses Rechtbereiches kann man unter dem Begriff der „informationellenSelbstbestimmung“ zusammenfassen. Dieses Recht ist eine Ausprägung des allgemeinenPersönlichkeitsrechts <strong>und</strong> beruht auf Art 1 (Menschenwürde) <strong>und</strong> Art. 2 GG (Handlungsfreiheit,Freiheit der Person). Es wurde vom B<strong>und</strong>esverfassungsgericht als Gr<strong>und</strong>recht anerkannt <strong>und</strong>besagt, dass jeder Mensch gr<strong>und</strong>sätzlich selbst darüber entscheiden darf, ob <strong>und</strong> wem er seinepersonenbezogenen Daten zu welchem Zweck preisgibt. Eine sehr interessante Zusammenstellungüber das „Recht auf informationelle Selbstbestimmung“ findet man im Internet unterhttp://de.wikipedia.org/wiki/Informationelle_Selbstbestimmung.Für die <strong>Schule</strong> sind vor allem folgende Bereiche wichtig:Das „Allgemeine Persönlichkeitsrecht“, welches das B<strong>und</strong>esverfassungsgericht definierthat: Es schützt das Interesse einer Person an der Achtung seiner Individualität außerhalb derMenschenwürde. Üble Nachrede, falsche Tatsachenbehauptungen, aber auch entstellende oderherabwürdigende bildliche Darstellungen z.B. in Fotomontagen <strong>und</strong> Karikaturen können dasPersönlichkeitsrecht verletzen <strong>und</strong> Klagen auf Unterlassung, Gegendarstellung oder Schadensersatzzur Folge haben.Ein wichtiger Aspekt ist das „Recht am eigenen Bild“, das im Kunst-Urhebergesetz geregeltist (im Internet unter http://www.gesetze-im-internet.de/kunsturhg/BJNR000070907.html).§ 22 führt aus: „Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlichzur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildetedafür, dass er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt. [...]“ In § 23 werden die Ausnahmengenannt. Das sind u. a.: „Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaftoder sonstigen Örtlichkeit erscheinen“ <strong>und</strong> „Bilder von Versammlungen, Aufzügen <strong>und</strong>ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben.“Nur damit kein Zweifel bleibt, sei hinzugefügt, dass das ohne Abstriche auch für Filme gilt –unabhängig von deren Aufzeichnungstechnik oder Trägermaterial.Für die <strong>Schule</strong> heißt das: Fotos oder Videoaufnahmen von Personen darf man ohne schriftlicheEinwilligung machen. Man darf sie aber auf keinen Fall ohne Erlaubnis der Abgelichteten veröffentlichen.28


<strong>Medienrecht</strong> <strong>und</strong> <strong>Schule</strong>Das bedeutet aber nicht, dass man Menschen einfach so fotografieren darf, auch wenn sie eserkennbar nicht wollen. In diesem Fall ist Artikel 1 des Gr<strong>und</strong>gesetzes einschlägig: „Die Würdedes Menschen ist unantastbar.“Personenbezogene DatenMit personenbezogenen Daten muss sehr sensibel umgegangen werden. Die Datenschutzgesetzedes B<strong>und</strong>es <strong>und</strong> der B<strong>und</strong>esländer sowie die Ausführungsbestimmungen legen übereinstimmendfest, dass diese Daten außerhalb des gesetzlich definierten Rahmens nur mitEinwilligung der Betroffenen veröffentlicht oder weitergegeben werden dürfen. Was aber sind„personenbezogene Daten“? Gemäß Art. 4 Abs. 1 Bayerisches Datenschutzgesetz (BayDSG)sind …„personenbezogene Daten Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einerbestimmten oder bestimmbarer natürlicher Personen (Betroffene).“Hierzu gehören beispielsweise: Name, Anschrift, Telefonnummer von Schülern, Erziehungsberechtigten oder Lehrern, speziell bei Schülern Noten <strong>und</strong> Werturteile, wie z. B. Zeugnisbemerkungen <strong>und</strong> entsprechendeEintragungen im Schülerbogen, speziell bei Lehrern Lehrbefähigungen, Ermäßigung der Unterrichtspflichtzeit, Vorgaben fürden St<strong>und</strong>enplan usw.“Siehe auch die Erläuternden Hinweise für die <strong>Schule</strong>n zum Vollzug des BayDSGSoweit mangels rechtlicher Verpflichtung der Betroffenen (eine rechtliche Verpflichtung ist z. B.in Art. 85 Abs. 1 Satz 4 BayEUG geregelt) personenbezogene Daten nur mit deren Einwilligungerhoben, verarbeitet oder genutzt werden dürfen, ist allgemein Folgendes zu beachten:Eine Einwilligung ist nur wirksam, wenn die Betroffenen zuvor umfassend über den Zweck dergeplanten Erhebung, die Datenverarbeitung <strong>und</strong> –nutzung sowie die Empfänger eventuell vorgesehenerÜbermittlungen aufgeklärt wurden. Außerdem ist unter Darlegung der Rechtsfolgendarauf hinzuweisen, dass die Betroffenen die Einwilligung verweigern können. Die Einwilligungbedarf gr<strong>und</strong>sätzlich der Schriftform. Werden so genannte sensible Daten (wie z. B. betreffenddie Ges<strong>und</strong>heit oder politische Meinungen) erhoben, verarbeitet oder genutzt, muss sich dieEinwilligung ausdrücklich auf diese Daten beziehen.Im schulischen Bereich ist dabei außerdem Folgendes zu berücksichtigen: Werden Daten beiMinderjährigen erhoben, ist die Einwilligung der Erziehungsberechtigten einzuholen. Die Einwilligungder Erziehungsberechtigten ermöglicht die Teilnahme des Kindes, verpflichtet aber einsichtsfähigeMinderjährige nicht, an der Datenerhebung mitzuwirken. Verfügt derMinderjährige über eine ausreichende Urteilfähigkeit, ist die Datenerhebung somit nur mit Einwilligungder Eltern <strong>und</strong> Zustimmung des Minderjährigen möglich. Von Einsichtsfähigkeit ist abVollendung des 14. Lebensjahres auszugehen. Das bedeutet also:Bis zum 14. Lebensjahr geben die Erziehungsberechtigten allein die datenschutzrechtlichenWillenserklärungen ab, vom 14. bis zum 18. Lebensjahr müssen Schüler <strong>und</strong> Erziehungsberechtigtezustimmen, ab dem 18. Lebensjahr der Schüler allein. 2121 siehe Nr. 3.2 der Anlage 9 <strong>und</strong> Nummer 3.3 der Anlage 10 der Verordnung zur Durchführung des Art.28 Abs. 2 BayDSG29


<strong>Medienrecht</strong> <strong>und</strong> <strong>Schule</strong>Die wesentlichen für bayerische <strong>Schule</strong>n gültigen Datenschutzbestimmungen findet man imInternet unter http://www.datenschutz-schule-bayern.de/. Auch in den anderen B<strong>und</strong>esländerngelten vergleichbare Verordnungen. Im Bezug auf schulische Internetseiten gibt es einelesenswerte Zusammenfassung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen im Internet beiwww.lehrer-online.de im Bereich „Recht“. 22In <strong>Bayern</strong> werden derzeit Datenschutzbeauftragte an <strong>Schule</strong>n bestellt <strong>und</strong> ausgebildet. Dazuwurde von der Akademie für Lehrerfortbildung <strong>und</strong> Personalführung Dillingen ein Onlinekursentwickelt, allen Lehrkräften zur Information offensteht. Er ist erreichbar unterhttps://datenschutz.alp.dillingen.de/. Neben didaktisch aufbereiteten Inhalten enthält er einZertifizierungsmodul für schulische Datenschutzbeauftragte <strong>und</strong> Links auf alle relevanten Gesetze<strong>und</strong> Regelungen für den schulischen Datenschutz.Eine weitere wichtige Quelle sind die Seiten des Bayerischen Landesbeauftragten für den Datenschutz:http://www.datenschutz-bayern.de/. Für <strong>Schule</strong>n sind insbesondere relevant: Broschüre „Datenschutz in der <strong>Schule</strong>“ 23 Thema „<strong>Schule</strong>“ in den Tätigkeitsberichten des Bayerischen Landesbeauftragten für denDatenschutz 24Dies ist ein sehr knapper Überblick über die Datenschutzproblematik in der <strong>Schule</strong>. Eine ausführlichereDarstellung würde den Rahmen dieses Skripts sprengen. Sie ist im Wesentlichen imOnlinekurs für Datenschutzbeauftragte an bayerischen <strong>Schule</strong>n 25 enthalten.Der gesetzliche Rahmen aktiver <strong>und</strong> passiver Medienverwendung in der <strong>Schule</strong> istdamit umrissen.22 Die direkte URL: http://www.lehrer-online.de/datenschutzfernmeldegeheimnis.php?sid=8272785717497758612607440744121023 Herunterzuladen unter: http://www.datenschutz-bayern.de/0/Broschuere_<strong>Schule</strong>.pdf24 Dazu klickt man auf http://www.datenschutz-bayern.de/ den Menüpunkt „Tätigkeitsberichte“ <strong>und</strong>dann den Buchstaben „S“ im Stichwortverzeichnis an. Die Artikel zum Thema „<strong>Schule</strong>“ stehen untereinander.25 Siehe: https://datenschutz.alp.dillingen.de/30


<strong>Medienrecht</strong> <strong>und</strong> <strong>Schule</strong>Schulhomepage <strong>und</strong> Verantwortlichkeit 26VerantwortlichkeitVerantwortlich für die Schulhomepage, insbesondere für die formale <strong>und</strong> inhaltliche Rechtmäßigkeit,ist die Schulleitung, da sie die <strong>Schule</strong> nach außen vertritt (Art. 57 Abs. 3 BayEUG).„Daher hat die Schulleitung dafür zu sorgen, dass mittels der Internetseite der <strong>Schule</strong> nichtgegen Rechtsvorschriften verstoßen wird. Die Verantwortung erstreckt sich auch auf die Darstellungvon Schulprojekten, Seiten einzelner Schulklassen <strong>und</strong> Mitteilungen schulischer Gremien.Vor dem Einstellen auf die Internetseite der <strong>Schule</strong> sind die Inhalte daher zu prüfen.Eine stichprobenartige Kontrolle der bereitgestellten Informationen ist zu gewährleisten. UnzulässigeInhalte auf Internetseiten der <strong>Schule</strong> sind zu löschen.“ 27Haftung für LinksAufgr<strong>und</strong> neuer Gesetze <strong>und</strong> teilweise widersprüchlicher Urteile herrscht große Verunsicherungdarüber, in wieweit der Anbieter einer Homepage für den Inhalt fremder Seiten verantwortlichgemacht werden kann, auf die er aus seinen Seiten heraus Hyperlinks gesetzt hat. Es hat sichdaher eingebürgert, auf allen Seiten, in denen es Links nach außen gibt, eine Haftungsausschlusserklärungeinzufügen. Meist lautet diese in etwa: „Über Links auf dieser Seite könnenSie auf Fremdseiten <strong>und</strong> werbliche Mitteilungen Dritter gelangen, für deren Inhalt die <strong>Schule</strong>XY keine Verantwortung übernehmen kann.“Nach der neuesten Rechtsprechung (Urteil des B<strong>und</strong>esgerichtshofs vom 1. April 2004, AZ I ZR317/01) ist eine solche Distanzierung im Regelfall nicht mehr notwendig. Es wird lediglich vorausgesetzt,dass die Autoren von Internet-Seiten den Inhalt der verlinkten Seiten beim Einfügendes Hyperlinks überprüft <strong>und</strong> zu diesem Zeitpunkt nichts für sie offenk<strong>und</strong>ig Gesetzwidrigeserkannt haben. Wenn minderjährige Schüler HTML-Seiten gestalten, liegt die Verantwortungfür solche Links bei der betreuenden Lehrkraft <strong>und</strong> bei der Schulleitung. Diese sind jedochnicht verpflichtet, die Hyperlinks der Schulhomepage in regelmäßigen Abständen zu kontrollieren.Entscheidend ist, dass die Seiten zum Zeitpunkt der Verlinkung keine offenk<strong>und</strong>igen Gesetzesverstößebeinhalteten (z.B. Pornographie, nazistische Propaganda, Aufrufe zu Gewalt<strong>und</strong> Gewaltverherrlichung, ehrverletzende Äußerungen etc.).Wer sich über die aktuelle Rechtsprechung zu diesem Thema informieren möchte, findet hiereine interessante Fachmeinung von Dr. jur. Stephan A. Ott: http://www.e-recht24.de/artikel/haftunginhalte/73.html. Das Urteil des B<strong>und</strong>esgerichtshofs finden man auf dessen Internetseiten(http://www.b<strong>und</strong>esgerichtshof.de - Unter „Entscheidungen“ muss man die „Entscheidungsdatenbank“aufrufen <strong>und</strong> dann in die Suchmaschine das obige Aktenzeicheneingeben).26 Siehe KMBek „Rechtliche Hinweise zur Nutzung der EDV-Einrichtung <strong>und</strong> des Internets an <strong>Schule</strong>n“vom 12.09.2012, Az.: II.7-5 O 4000-6b.122 162, Punkt 4.2, zugänglich u. a. hier:http://dozenten.alp.dillingen.de/mp/recht/kmbek_edv-nutzung+internet_2012-09-12.pdf.Hier wird daher nur zusammenfassend auf allgemeine Gr<strong>und</strong>sätze eingegangen.27 Aus o. g. KMBek, Punkt 4.231


<strong>Medienrecht</strong> <strong>und</strong> <strong>Schule</strong>Fremde Inhalte sollen deutlich als solche zu erkennen sein. Es hat sich eingebürgert, dass siein einem neuen Browserfenster oder Tab geöffnet werden, in dessen Adressenzeile die fremdeURL zu finden ist.Übernimmt man fremde Inhalte in seine eigene Homepage, macht man sie sich „zu eigen“ <strong>und</strong>ist damit voll für diese Inhalte verantwortlich. Dabei ist es gleichgültig, ob fremde Inhalte eingebettetoder als Kopie vom eigenen Server aus bereitgestellt werden.Haftungsfragen bei elektronischen SchülerzeitungenWird unter dem Internet-Auftritt der <strong>Schule</strong> auch eine Schülerzeitung publiziert bzw. dürfen dieSchüler dort eigene Web-Seiten gestalten, stellt sich die Frage der Verantwortlichkeit für derenInhalte, insbesondere, wenn die Schüler noch minderjährig sind. Seit 1. März 2007 wurden dieeinschlägigen Regelungen im geänderten R<strong>und</strong>funkstaatsvertrag (RStV) der B<strong>und</strong>esländer <strong>und</strong>im komplett neu erlassenen Telemediengesetz (TMG) des B<strong>und</strong>esgesetzgebers zusammengefasst.Gleichzeitig sind das Teledienstegesetz (TDG), das Teledienstedatenschutzgesetz(TDDSG) <strong>und</strong> der Mediendienste-Staatsvertrag (MDStV) außer Kraft getreten.In der Regel ist eine Lehrkraft für die Schülerzeitung zuständig, gleichgültig, in welcher Formdiese veröffentlicht wird. Zensur darf zwar nicht stattfinden, doch letztverantwortlich dafür,dass die Schülerzeitschrift keine Verstöße gegen das Presserecht <strong>und</strong> die allgemeinen Gesetzteenthält, sind diese Betreuungslehrkraft <strong>und</strong> die Schulleitung. Beide sind daher im Impressumder Schulhomepage anzugeben, wobei ggf. zu kennzeichnen ist, wer für welchen Bereich zuständigist (§ 55 R<strong>und</strong>funkstaatsvertrag - RStV)Gibt es über die Frage, was statthaft ist <strong>und</strong> was nicht, häufig Meinungsverschiedenheiten zwischender Redaktion der Schülerzeitung bzw. der Schüler-Webseiten <strong>und</strong> der Schulleitung, solltendie Schülerseiten unter einer eigenen, privaten Domain unabhängig von der <strong>Schule</strong>publiziert werden. Diese Domain sollte auch nicht auf dem Schulserver gehostet werden, daauch dann die Letztverantwortlichkeit der Schulleitung bestehen bleibt (§ 7 Telemediengesetz).Impressum 28Gemäß § 55 R<strong>und</strong>funkstaatsvertrag, der auch für Angebote im Internet gilt, muss jeder Internet-Auftrittmindestens folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar <strong>und</strong>ständig verfügbar in einem „Impressum“ enthalten:Namen <strong>und</strong> Anschrift sowie bei juristischen Personen auch Namen <strong>und</strong> Anschrift des Vertretungsberechtigten.<strong>Schule</strong>n müssen daher folgende Angaben machen: Name <strong>und</strong> vollständige Postanschrift der <strong>Schule</strong> Telefonnummer <strong>und</strong> E-Mail-Adresse der <strong>Schule</strong> Name des Schulleiters/der Schulleiterin (als Vertretungsberechtigte der <strong>Schule</strong>).Da es sich bei Internetauftritten von <strong>Schule</strong>n sehr häufig um „journalistisch-redaktionelle Telemedien“handelt (z. B. wenn Jahresberichte, eine Online-Schülerzeitung, Berichte über Klas-28 Ausführlichere Informationen zum Impressum bei Schulhomepages gibt es bei Lehrer online:http://www.lehrer-online.de/faq-impressum.php?sid=48508752566036176626710101010730Ein Muster-Impressum findet man hier: http://www.lehrer-online.de/musterimpressumschulhomepage.php?sid=9992732193927359742671376137723032


<strong>Medienrecht</strong> <strong>und</strong> <strong>Schule</strong>senaktivitäten usw. veröffentlicht werden), gilt eine erweiterte Auskunftspflicht. Zusätzlich zuden o. g. Angaben muss aufgr<strong>und</strong> der oben genannten Letztverantwortlichkeit der <strong>Schule</strong> mindestens eine Lehrkraft,die für das redaktionell gestaltete Angebot verantwortlich ist, benannt werden bei mehreren Verantwortlichen muss gekennzeichnet sein, für welchen Teil sie/er verantwortlichist [erneut] Name <strong>und</strong> Anschrift der <strong>Schule</strong> angegeben werden.Außerdem muss im Impressum darauf hingewiesen werden, dass der Diensteanbieter der Freistaat<strong>Bayern</strong> <strong>und</strong> Verantwortlicher die Schulleitung ist.Nach derzeitiger Rechtsauffassung sind <strong>Schule</strong>n keine gewerblichen Anbieter von Telemedien.Auf die dafür geltenden Regelungen wird daher hier nicht eingegangen.33


<strong>Medienrecht</strong> <strong>und</strong> <strong>Schule</strong>Interaktive LernumgebungenImmer mehr Lehrkräfte erkennen, dass Lernen mit dem Computer zahlreiche Vorteile hat: DieSchüler arbeiten motivierter, selbstständig, individuelle Lerndefizite lassen sich besser ausgleichenals mit anderen Methoden, die von Wirtschaft <strong>und</strong> Gesellschaft geforderten Kompetenzenim Umgang mit Computern, Internet <strong>und</strong> Standardsoftware werden gefördert usw. Sehr hilfreichfür das „digitale Lernen“ sind interaktive Lernumgebungen wie Moodle, Lo-net², Lo-netkompakt, Think.com, Teamlearn <strong>und</strong> andere, die den <strong>Schule</strong>n kostenlos oder gegen eine geringeGebühr zur Verfügung stehen. Ähnliche Funktionen können Web 2.0 Technologien bietenwie Wikis, Blogs usw. Diese sind zwar in der Regel kostenlos, haben aber aus Sicht des Jugendschutzesden Nachteil, dass sich die Schüler frei im Internet bewegen. Lernumgebungenlaufen zwar auch über das Internet, sind aber nach außen abgesichert, so dass man hier problemlos„virtuelle Klassenzimmer“, Arbeitsräume, Chats usw. einrichten kann, ohne Gefahr zulaufen, dass Schüler auf problematische Inhalte im Netz stoßen oder von Dritten kontaktiertbzw. belauscht werden könnten.Hier muss man zwei Rechtsbereiche beachten: Das Urheberrecht <strong>und</strong> den Datenschutz.Urheberrechtliche Besonderheitena) Die Lernumgebung wird im Unterricht einzelner Klassen oder feststehenderGruppen innerhalb einer <strong>Schule</strong> genutzt.Gr<strong>und</strong>sätzlich gelten für den Einsatz interaktiver Lernumgebungen dieselben Urheberrechtsbestimmungenwie für den herkömmlichen Unterricht. Sie sind in diesem Skript umfassend dargestellt(vgl. S. 3 – 19). D. h. Werke, die bereits in digitaler Form vorliegen, dürfen in derRegel auch in einer Lernumgebung verwendet werden.Völlig unproblematisch ist das unmittelbare Verlinken auf Inhalte, die im Internet zufinden sind. Das betrifft alle Medien: Texte, Bilder, Podcasts, Videos, Simulationen usw. Sofernman nicht möchte, dass die Schüler über diese externen Seiten weiter im Internet surfen,kann man sie in die Lernumgebung einbinden. In diesem Fall ist aber eine Quellenangabenotwendig. Außerdem macht man sich damit die fremden Inhalte „zu eigen“. Man ist also genausoverantwortlich für diesen Inhalt als wenn man ihn selbst verfasst/produziert hätte.Wenn gewährleistet ist, dass die Lernumgebung nur im eigenen Unterricht (ggf. im Unterrichtvon Kollegen der eigenen <strong>Schule</strong>) verwendet wird, dürfen digitale Medien in dem Umfang, derfür Kopien für den Unterricht gilt, auch innerhalb der Lernumgebung bereitgestellt werden. Dasbedeutet z. B., dass Spielfilme <strong>und</strong> Unterhaltungssendungen in Funk <strong>und</strong> Fernsehen gar nichtgespeichert <strong>und</strong> bereitgestellt werden dürfen, bei Schulfunk-/Schulfernsehsendungen ist dieLöschpflicht zu beachten, Medien aller Art von Datenträgern (CDs, DVDs) dürfen nur eingeb<strong>und</strong>enwerden, wenn der Datenträger gekauft <strong>und</strong> schulische Nutzung nicht ausgeschlossenist. Dies gilt auch für Medien, die nicht in digitaler Form vorhanden sind, z. B. Artikel aus Zeitungen<strong>und</strong> Zeitschriften, Fotos aus Bildbänden usw.Nicht erlaubt ist jedoch das Digitalisieren von Werken, die für den Unterrichtsgebrauch hergestelltsind, von Werken, die bereits in digitaler Form für die Verwendung in Schulnetzen angebotenwerden <strong>und</strong> generell alle Film-Medien.34


<strong>Medienrecht</strong> <strong>und</strong> <strong>Schule</strong>Medien, die zu 100% von der Lehrkraft oder von Schülern selbst verfasst bzw. gestaltet wordensind, dürfen von ihr oder mit ihrer Erlaubnis digitalisiert <strong>und</strong> eingeb<strong>und</strong>en werden.b) Die Lernumgebung soll regional oder allgemein genutzt werden dürfen.Der Aufwand, Selbstlerneinheiten für Schüler zu erstellen, ist enorm <strong>und</strong> in der Regel von einzelnenLehrkräften nicht zu leisten. Teamarbeit ist hier nahezu ein Muss. Darüber hinaus wärees völlig unsinnig, wenn Lehrerteams an verschiedenen <strong>Schule</strong>n Lerneinheiten für die immergleichen Unterrichtsthemen entwickeln würden. Technisch ist es kein Problem, Lerneinheitenfür bestimmte Lernumgebungen auf zentralen Servern landes- oder weltweit zur Verfügung zustellen. Um Missbrauch zu vermeiden, kann man den Zugang durch eine Registrierung einschränken.Leider dürfen in solchen Lerneinheiten nur Medien verwendet werden, die …zu 100% von den Teammitgliedern selbst verfasst bzw. gestaltet sind.für die Nutzung im Internet zu Bildungszwecken lizenziert sind, d. h. die mit Lizenzen wieGPL (GNU Public Licence), Creative Commons, Edu Commons, „Freeware“, „Free Licence“<strong>und</strong> ähnlichen ausgestattet sind bzw. bei denen die Nutzung in Lernumgebungen ausdrücklichgestattet ist. Die Details der jeweiligen Lizenzbestimmungen sind zu beachten (sieheauch Abschnitt „Urheberrechtsfreie“ Medien im Internet, Seite 13).im Internet frei zugänglich sind <strong>und</strong> auf die verlinkt werden kann.Datenschutz 29Interaktive Lernumgebungen sind in der Regel passwortgeschützt. Denn hier muss kommuniziertwerden, Aufgaben sind individuell zu verteilen, Tests müssen geschrieben werden können<strong>und</strong> es muss den Lehrkräften möglich sein, individuelle Schülerleistungen zu beobachten, zubewerten <strong>und</strong> Hilfen zu geben. Dafür ist es unerlässlich, personenbezogene Daten von Schülern<strong>und</strong> Lehrkräften zu erheben <strong>und</strong> zu speichern. In der Regel sind dies Name <strong>und</strong> Vorname,die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Klasse oder Lerngruppe sowie eine (oft vom Systemselbst vergebene) E-Mail-Adresse im Rahmen der Lernplattform. Den Personendaten werden„Rollen“ zugewiesen (z. B. „Schüler“, „Lehrer“, „Administrator“), die mit bestimmten Berechtigungenverb<strong>und</strong>en sind.Da die Daten von einer öffentlichen Institution (<strong>Schule</strong>) edv-mäßig gespeichert werden, greifendie Datenschutzgesetze des B<strong>und</strong>es <strong>und</strong> der Länder sowie die einschlägigen Verordnungen fürden Vollzug in der <strong>Schule</strong>. 3029 Die datenschutzrechtlichen Vorschriften für passwortgeschützte Lernplattformen sind zusammengefasstin Punkt 2.7 der KMBek „Rechtliche Hinweise zur Nutzung der EDV-Einrichtung <strong>und</strong> des Internetsan <strong>Schule</strong>n“ vom 12.09.2012, verfügbar u. a. hier:http://dozenten.alp.dillingen.de/mp/recht/kmbek_edv-nutzung+internet_2012-09-12.pdf<strong>und</strong> im Punkt 4.3 der KMBek „Medienbildung. Medienerziehung <strong>und</strong> informationstechnische Bildung inder <strong>Schule</strong>“ vom 24.10.2012, verfügbar u. A. hier: http://dozenten.alp.dillingen.de/mp/recht/kmbekmedienbildung2012.pdf.30 Für <strong>Bayern</strong> gilt insbesondere Anlage 10 der Verordnung zur Durchführung des Art. 28 Abs. 2 BayDSG.Siehe auch die KMS betreffend passwortgeschützte Lernplattform vom 04.03.2009 <strong>und</strong> vom18.08.2010 sowie die KMBek „Erläuternde Hinweise für die <strong>Schule</strong>n zum Vollzug des Bayerischen Datenschutzgesetzes,Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht <strong>und</strong> Kultus35


<strong>Medienrecht</strong> <strong>und</strong> <strong>Schule</strong>Für <strong>Bayern</strong> ist in Anlage 10 der Verordnung zur Durchführung des Art. 28 Abs. 2 BayDSGfestgelegt, dass Lehrer- <strong>und</strong> Schülerdaten nur gespeichert werden dürfen, wenn die jeweiligenLehrkräfte <strong>und</strong> im Falle der Schülerinnen <strong>und</strong> Schüler die Betroffenen bzw. bei Minderjährigenbis zur Vollendung des 14. Lebensjahres die Erziehungsberechtigten <strong>und</strong> bei Minderjährigen abVollendung des 14. Lebensjahres diese selbst <strong>und</strong> die Erziehungsberechtigten wirksam eingewilligthaben. Die Betroffenen müssen die Möglichkeit zur freien Entscheidung haben, siemüssen auf den vorgesehenen Zweck der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung ihrer Datenausdrücklich hingewiesen werden <strong>und</strong> ihre Einwilligung muss gr<strong>und</strong>sätzlich schriftlich erklärtwerden.“ 31Das Staatsministerium für Unterricht <strong>und</strong> Kultus hat mit KMS vom 18. August 2010 Muster-Einwilligungserklärungen 32 vorgegeben.„Der Einsatz einer passwortgeschützten Lernplattform kann allerdings auch zum verpflichtendenBestandteil des Unterrichts an einer <strong>Schule</strong> oder in einzelnen Klassenoder Kursen der <strong>Schule</strong> erklärt werden, wenn ein entsprechender Beschluss der Lehrerkonferenz in Abstimmung mit den maßgeblichenSchulgremien (insbesondere dem Schulforum) sowie dem Schulaufwandsträger vorliegt, sichergestellt ist, dass betroffenen Schülerinnen <strong>und</strong> Schülern ohne häuslichen Internetanschlusskein Nachteil erwächst. Dies kann beispielsweise dadurch erreicht werden, dass alternativeZugangsmöglichkeiten in der <strong>Schule</strong> auch außerhalb des Unterrichts zurVerfügung gestellt werden <strong>und</strong> der von Anlage 10 „Passwortgeschützte Lernplattform“ der Verordnung zur Durchführungdes Art. 28 Abs. 2 des Bayerischen Datenschutzgesetzes gesteckte Rahmen nicht überschrittenwird.“ 33In diesem Fall ist keine Einwilligungserklärung notwendig.vom 19. April 2001 Nr. III/4 – III/1 – L 0572 – 1/38 570, zuletzt geändert durch Bekanntmachungdes Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht <strong>und</strong> Kultus vom 10. Oktober 2002 Nr. III/4 – III/1– L 0572 – 1/101 407“31 Aus KMS „Lernplattformen“ vom 04.03.2009 (<strong>Bayern</strong>)32 Siehe „Muster-Einverständniserklärung für die Nutzung von Lernplattformen für Schüler <strong>und</strong> Eltern“:http://alp.dillingen.de/ref/mp/recht/einverstaendniserklaerung-s.pdfsowie „Muster-Einverständniserklärung für die Nutzung von Lernplattforme für Lehrkräfte“:http://alp.dillingen.de/ref/mp/recht/einverstaendniserklaerung-l.pdf33 Punkt 4.3 der KMBek „Medienbildung. Medienerziehung <strong>und</strong> informationstechnische Bildung in der<strong>Schule</strong>“ vom 24.10.2012, verfügbar u. A. hier: http://dozenten.alp.dillingen.de/mp/recht/kmbekmedienbildung2012.pdf36


<strong>Medienrecht</strong> <strong>und</strong> <strong>Schule</strong>HostingWird die Lernplattform nicht auf einem Server der <strong>Schule</strong>, sondern bei einem externen Anbietergehostet (was fast immer der Fall ist), muss mit diesem Anbieter eine „Auftragsdatenverarbeitungsvereinbarung“abgeschlossen werden. Ein Muster dafür ist beim BayerischenLandesbeauftragten für den Datenschutz zu finden. 34Lernplattformen <strong>und</strong> andere Verfahren, bei denen personenbezogene Daten erfasst werden(z. B. für das Log-in, Upload von Fotos <strong>und</strong> Videos usw.), die auf Servern außerhalb der EuropäischenUnion betrieben werden, dürfen nicht genutzt werden. 3534 Muster für eine Auftragsdatenverarbeitungsvereinbarung: http://www.datenschutzbayern.de/technik/orient/m-vertr.htm35 Punkt 4.3 der KMBek „Medienbildung. Medienerziehung <strong>und</strong> informationstechnische Bildung in der<strong>Schule</strong>“ vom 24.10.2012, verfügbar u. A. hier: http://dozenten.alp.dillingen.de/mp/recht/kmbekmedienbildung2012.pdf37


<strong>Medienrecht</strong> <strong>und</strong> <strong>Schule</strong>Genehmigungen für Medienarbeit im Überblick1. Passwortgeschützte LernplattformSiehe hierzu das KMS vom 18. August 2010 (Az. I.5-5L0572.2/28/16) <strong>und</strong> die Ausführungenim Abschnitt „Interaktive Lernumgebungen“, Seite 34.Das BayEUG <strong>und</strong> das BayDSG lassen eine Erhebung, Verarbeitung <strong>und</strong> Nutzung personenbezogenerDaten nur unter bestimmten Voraussetzungen zu. Die automatisierte Verarbeitungpersonenbezogener Daten ist nur zulässig, wenn das angewandte Verfahrendatenschutzrechtlich freigegeben ist oder keiner Freigabe bedarf. Daher ist eine Nutzungvon Lernplattformen nur in dem Rahmen möglich, welcher der Anlage 10 der Verordnungzur Durchführung des Art. 28 Abs. 2 BayDSG entspricht. Andere, nicht freigegebene Verfahrendürfen die <strong>Schule</strong>n nicht verwenden. Dies ist auch bei der Information der teilnehmendenLehrkräfte, Schülerinnen <strong>und</strong> Schüler sowie deren Erziehungsberechtigten zuberücksichtigen.Für die Einwilligung der Schülerinnen <strong>und</strong> Schüler sowie der Lehrkräfte sind dievom KM erstellten Muster-Einwilligungserklärungen zu verwenden 36 .2. Sonstige MedienarbeitEntsprechend dem oben Gesagten ist bei rechtlich nicht verpflichtend vorgegebenen Bild-,Ton- <strong>und</strong> Filmaufnahmen an der <strong>Schule</strong> die Einwilligung der betroffenen Erziehungsberechtigten<strong>und</strong> gegebenenfalls auch der betroffenen Schülerinnen <strong>und</strong> Schüler nach den obendargestellten Maßgaben einzuholen. Für staatliche <strong>Schule</strong>n sind die Muster-Einverständniserklärungen des Bayerischen Landesbeauftragten für den Datenschutz verpflichtend.37Zum Umfang möglicher Veröffentlichungen auf Schulhomepages siehe Anlage 9 der Verordnungzur Durchführung des Art. 28 Abs. 2 BayDSG <strong>und</strong> Nr. 4.4 e der Erläuternden Hinweisefür die <strong>Schule</strong>n zum Vollzug des BayDSG.36 Siehe „Muster-Einverständniserklärung für die Nutzung von Lernplattformen für Schüler <strong>und</strong> Eltern“:http://dozenten.alp.dillingen.de/mp/recht/einverstaendniserklaerung-s.pdfsowie „Muster-Einverständniserklärung für die Nutzung von Lernplattforme für Lehrkräfte“:http://dozenten.alp.dillingen.de/mp/recht/einverstaendniserklaerung-l.pdf37 Die vorgeschriebenen Texte können hier heruntergeladen werden: http://www.datenschutzbayern.de/nav/0711.html38


<strong>Medienrecht</strong> <strong>und</strong> <strong>Schule</strong>Internet-Mobbing <strong>und</strong> andere Probleme in Zusammenhangmit der Nutzung von Web 2.0 TechnologienWährend viele Lehrkräfte mit dem Begriff „Web 2.0“ oft noch wenig anfangen können, wird esvon ihren Schülern kräftig genutzt.Web 2.0 hat, grob gesagt, das Internet von einem weltweiten Netz von Informationen zu einemweltweiten Netz von Personen werden lassen. Nun kann man nicht mehr nur Inhalte abrufenoder – wenn man über eigenen „Webspace“ verfügt, hochladen, sondern zu nahezu allem<strong>und</strong> jeden seinen Kommentar abgeben, sich selber darstellen, Fre<strong>und</strong>e suchen usw., ohne überirgendwelche eigene Ressourcen zu verfügen. Portale wie YouTube, Flickr, facebook, Schueler.vz,Studi.vz, Lokalisten gibt es inzwischen zu Tausenden.Neben nie geahnten Chancen der Kooperation, der Demokratisierung, der Völkerverständigung,der Produktion <strong>und</strong> der Veröffentlichung eigener Medien bergen diese Portale <strong>und</strong> Technologienauch ernsthafte Gefahren. Urheberrechtsverletzungen, vor allem aber schlimmsteVerletzungen der Privatsphäre sind hier an der Tagesordnung.Diese Thematik ist so umfassend, dass ihr eine eigene Artikelserie gewidmet sein wird.Angesichts der zunehmenden Fälle der Verletzung der Privatsphäre von Lehrern <strong>und</strong> Schülernsei hier die wichtigste Stelle genannt, bei der man Beschwerde einlegen kann, wenn man sichvon im Freistaat <strong>Bayern</strong> ansässigen Privatpersonen, Banken, Firmen usw. in seinemRecht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt fühlt:Bayerische Datenschutzaufsichtsbehörde für den nicht-öffentlichen Bereich bei der Regierungvon Mittelfranken 38 . Die genauen Aufgaben dieser Behörde <strong>und</strong> alle Kontaktdaten stehen hier:http://www.regierung.mittelfranken.bayern.de/aufg_abt/abt1/abt1dsa20.htm.38 Solche Behörden gibt es in allen B<strong>und</strong>esländern. Sie sind jeweils zuständig für die in ihrem B<strong>und</strong>eslandsitzenden Betreiber von Online-Angeboten, die personenbezogenen Daten verarbeiten <strong>und</strong> zur Verfügungstellen. Die Adressen der Landesbehörden außerhalb <strong>Bayern</strong>s, der B<strong>und</strong>es- <strong>und</strong> EuropäischenDatenschutzbehörden gibt es hier:http://www.regierung.mittelfranken.bayern.de/aufg_abt/abt1/abt1dsa50.htm39


<strong>Medienrecht</strong> <strong>und</strong> <strong>Schule</strong>Literaturempfehlung <strong>und</strong> Internet-LinksDieses Skript sowie zahlreiche damit im Zusammenhang stehende Rechtsverordnungen für<strong>Bayern</strong> findet man hier: http://dozenten.alp.dillingen.de/mp/recht/medrecht01.html.Haupt, Stefan (Hrsg.): Urheberrecht in der <strong>Schule</strong>Verlag Medien <strong>und</strong> Recht, München, 2006, ISBN 3-939438-01-4Wesentliche Teile dieses Buchs stehen auch im Web-Auftritt des Thillm (Thüringer Lehrerfortbildungsinstitut)unter:http://www.urheberrecht.th.schule.de/86210899320b03605/index.htmlSehr empfehlenswert sind die Artikel zum Schul- <strong>und</strong> <strong>Medienrecht</strong> bei Lehrer online:http://www.lehrer-online.de/recht.php?sid=99927321939273597426713761383600Mindestens ebenso empfehlenswert sind die einschlägigen Online-Seiten der Landesakademiefür Fortbildung <strong>und</strong> Personalentwicklung an <strong>Schule</strong>n Baden-Württemberg:http://lehrerfortbildung-bw.de/sueb/recht/.Obwohl es im Text selbst zahlreiche Links gibt: Das Urheberrecht ist im Web zu finden unterhttp://www.gesetze-im-internet.de/urhg/. Dies ist die offizielle Seite des B<strong>und</strong>esjustizministeriums.Die wichtigste Zusammenstellung der Regeln für den Datenschutz an bayerischen <strong>Schule</strong>n findetsich hier: http://www.datenschutz-schule-bayern.de/ sowie im neuen Portal der Akademiefür Lehrerfortbildung <strong>und</strong> Personalführung für Datenschutzbeauftragte an <strong>Schule</strong>n:https://datenschutz.alp.dillingen.de/.Zur Eigeninformation von Lehrkräften <strong>und</strong> Eltern, aber auch für die Behandlung medienrechtlicher<strong>und</strong> medienethischer Themen im Unterricht bieten diese Internet-Portale ganz hervorragendeMaterialien an: http://www.klicksafe.de/, http://irights.info/.Weitere wichtige Gesetze <strong>und</strong> Verordnungen in diesem Zusammenhang sind:Das Telemediengesetz: http://b<strong>und</strong>esrecht.juris.de/tmg/Der R<strong>und</strong>funkstaatsvertrag:http://www.lfk.de/recht/allgemeine-medien-gesetze/r<strong>und</strong>funkstaatsvertrag.htmlDas Jugendschutzrecht: http://www.bmfsfj.de/Kategorien/gesetze,did=5350.htmlDas Bürgerliche Gesetzbuch: http://dejure.org/gesetze/BGBDas Bayerische Gesetz über das Erziehungs- <strong>und</strong> Unterrrichtswesen (BayEUG) Verordnung zur Durchführung des Art. 28 Abs. 2 BayDSG (Anlagen 9 <strong>und</strong> 10)Das KMS „Fotokopieren an <strong>Schule</strong>n“ Nr. I.5-5S1300.1-5.117858 o.V. (Bayerisches Staatsministeriumfür Unterricht <strong>und</strong> Kultus).KMBek „Erläuternde Hinweise für die <strong>Schule</strong>n zum Vollzug des Bayerischen Datenschutzgesetzes“(Bayerisches Staatsministerium für Unterricht <strong>und</strong> Kultus)KMBek „Medienbildung, Medienerziehung <strong>und</strong> informationstechnische Bildung in der <strong>Schule</strong>“vom 24. Oktober 2012, Az.: III.4-5 S 1356-3.18 725 (Bayerisches Staatsministeriumfür Unterricht <strong>und</strong> Kultus)KMBek „Rechtliche Hinweise zur Nutzung der EDV-Einrichtung <strong>und</strong> des Internets an <strong>Schule</strong>n“vom 12. September 2012, Az.: II.7-5 O 4000-6b.122 16240


<strong>Medienrecht</strong> <strong>und</strong> <strong>Schule</strong>KontaktAutor: Johannes PhilippPost: Akademie für Lehrerfortbildung <strong>und</strong> PersonalführungReferat 4.5 MedienpädagogikPostfach 13 02 Kardinal-von-Waldburg-Str. 6 - 789401 Dillingen 89407 DillingenE-Mail: j.philipp@alp.dillingen.deTelefon: +49 (0)9071 53 248Fax: +49 (0)9071 53 5248Mobil : +49 (0)176 455 010 40Internet: http://dozenten.alp.dillingen.de/mpIhre Ansprechpartner in der RegionIn <strong>Bayern</strong> informieren die medienpädagogisch-informationstechnischen Beraterinnen <strong>und</strong> Berater(MIB) gerne vor Ort über die rechtliche Situation, aber auch über pädagogisch sinnvolleNutzung von Medien aller Art. Sie bieten regionale Fortbildungsveranstaltungen an, kommenaber gerne auch zu schulinterner Lehrerfortbildung, Gruppen <strong>und</strong> Einzelberatungen <strong>und</strong> Co-Teaching an die <strong>Schule</strong>.Die/den für Sie zuständigen MIB finden Sie hier: http://www.mib-bayern.de/Klicken Sie einfach auf Ihren Regierungsbezirk in der <strong>Bayern</strong>karte.Informationsstand: 4. Dezember 2012Dieses Werk ist unter einem Creative Commons Namensnennung-Keine kommerzielleNutzung-Weitergabe unter gleichen Bedingungen 2.0 Deutschland Lizenzvertrag lizenziert.Um die Lizenz anzusehen, gehen Sie bitte zu http://creativecommons.org/licenses/by-ncsa/2.0/de/oder schicken Sie einen Brief an Creative Commons, 171 Second Street, Suite 300, San Francisco,California 94105, USA.41

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