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Friedhofsatzung (PDF) - Dillingen, die Stadt

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§ 5<br />

Wahlgrabstätten<br />

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen im<br />

Todesfall auf Antrag ein Nutzungsrecht für <strong>die</strong> Dauer von fünfundzwanzig<br />

Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Dies gilt nicht für den ehemals<br />

kirchlichen Friedhof Hausen.<br />

(2) Das Nutzungsrecht entsteht nach Zahlung der fälligen Gebühr mit der<br />

Aushändigung der Graburkunde.<br />

(3) Es werden ein– und mehrstellige Wahlgrabstätten unterschieden.<br />

(4) In jeder Stelle können zwei Tote übereinander beigesetzt werden. Der<br />

Nutzung des tiefer gelegenen Grabes (Tiefgrab) steht der Lauf der Ruhezeit<br />

für eine Leiche im oberen Grab entgegen.<br />

(5) Eine Belegung darf nur stattfinden, wenn <strong>die</strong> Ruhezeit <strong>die</strong> Nutzungszeit<br />

nicht überschreitet.<br />

Trifft <strong>die</strong>s nicht zu, so ist <strong>die</strong> Nutzungszeit um <strong>die</strong> Zeit der seit dem letzten<br />

Nutzungsrechtserwerb verstrichenen vollen Jahre zu verlängern.<br />

In Ausnahmefällen kann <strong>die</strong> <strong>Stadt</strong> der Verlängerung des Nutzungsrechts<br />

lediglich bis zum Ablauf der Ruhezeit zustimmen.<br />

Dies gilt für den ehemals kirchlichen Friedhof Hausen mit der Maßgabe,<br />

dass bis zum Ablauf der Ruhezeit nur ein Grabpflegerecht nach § 11<br />

Abs. 9 verliehen wird. Die Bestattung von vor dem 01.02.2001 verwitweten<br />

Nutzungsberechtigten wird auch nach Ablauf eines Nutzungsrechtes<br />

zugelassen, sofern ein Grabpflegerecht besteht. Die Gebühr richtet sich<br />

in <strong>die</strong>sem Fall nach § 4 Nr. 1.3 der Bestattungsgebührensatzung.<br />

(6) Für Urnenbeisetzungen in Wahlgrabstätten finden <strong>die</strong> Vorschriften des<br />

§ 7 sinngemäß Anwendung.

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