Friedhofsatzung (PDF) - Dillingen, die Stadt
Friedhofsatzung (PDF) - Dillingen, die Stadt
Friedhofsatzung (PDF) - Dillingen, die Stadt
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
§ 5<br />
Wahlgrabstätten<br />
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen im<br />
Todesfall auf Antrag ein Nutzungsrecht für <strong>die</strong> Dauer von fünfundzwanzig<br />
Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Dies gilt nicht für den ehemals<br />
kirchlichen Friedhof Hausen.<br />
(2) Das Nutzungsrecht entsteht nach Zahlung der fälligen Gebühr mit der<br />
Aushändigung der Graburkunde.<br />
(3) Es werden ein– und mehrstellige Wahlgrabstätten unterschieden.<br />
(4) In jeder Stelle können zwei Tote übereinander beigesetzt werden. Der<br />
Nutzung des tiefer gelegenen Grabes (Tiefgrab) steht der Lauf der Ruhezeit<br />
für eine Leiche im oberen Grab entgegen.<br />
(5) Eine Belegung darf nur stattfinden, wenn <strong>die</strong> Ruhezeit <strong>die</strong> Nutzungszeit<br />
nicht überschreitet.<br />
Trifft <strong>die</strong>s nicht zu, so ist <strong>die</strong> Nutzungszeit um <strong>die</strong> Zeit der seit dem letzten<br />
Nutzungsrechtserwerb verstrichenen vollen Jahre zu verlängern.<br />
In Ausnahmefällen kann <strong>die</strong> <strong>Stadt</strong> der Verlängerung des Nutzungsrechts<br />
lediglich bis zum Ablauf der Ruhezeit zustimmen.<br />
Dies gilt für den ehemals kirchlichen Friedhof Hausen mit der Maßgabe,<br />
dass bis zum Ablauf der Ruhezeit nur ein Grabpflegerecht nach § 11<br />
Abs. 9 verliehen wird. Die Bestattung von vor dem 01.02.2001 verwitweten<br />
Nutzungsberechtigten wird auch nach Ablauf eines Nutzungsrechtes<br />
zugelassen, sofern ein Grabpflegerecht besteht. Die Gebühr richtet sich<br />
in <strong>die</strong>sem Fall nach § 4 Nr. 1.3 der Bestattungsgebührensatzung.<br />
(6) Für Urnenbeisetzungen in Wahlgrabstätten finden <strong>die</strong> Vorschriften des<br />
§ 7 sinngemäß Anwendung.