Friedhofsatzung (PDF) - Dillingen, die Stadt
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§ 2<br />
Benutzungsrecht und Verwaltung<br />
(1) Die städtische Friedhöfe <strong>die</strong>nen der würdigen Bestattung<br />
1. der Verstorbenen, <strong>die</strong> bei ihrem Tod<br />
a) in <strong>Dillingen</strong> a. d. Donau wohnhaft waren oder in Ermangelung<br />
eines Wohnsitzes ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten<br />
oder<br />
b) ein Recht auf Beerdigung in einem bestimmten Grab besaßen,<br />
2. von Verstorbenen, deren Ehegatten oder Verwandte der geraden<br />
Linie ihren Wohnsitz in <strong>Dillingen</strong> a. d. Donau haben,<br />
3. von auswärts Verstorbenen, <strong>die</strong> auf Grund ihres Umzugs in ein<br />
auswärtiges Pflegeheim o. ä. Einrichtung nicht mehr unter Ziff. 1 a<br />
fallen,<br />
4. im <strong>Stadt</strong>gebiet Verstorbener, deren ordnungsgemäße Beisetzung<br />
nicht anderweitig sichergestellt ist, und<br />
5. im <strong>Stadt</strong>gebiet angefallener Tot- und Fehlgeburten, Leichen- und<br />
abgetrennter menschlicher Körperteile.<br />
2) Verstorbene sind grundsätzlich in dem Friedhof des <strong>Stadt</strong>teils zu bestatten,<br />
in den sie zuletzt wohnhaft waren.