Friedhofsatzung (PDF) - Dillingen, die Stadt
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§ 31<br />
Ausgrabungen und Umbettungen<br />
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.<br />
(2) Tote, <strong>die</strong> in Gräbern oder Grüften bestattet worden sind, dürfen nur<br />
ausgegraben oder aus den Grüften herausgenommen werden, wenn<br />
ein wichtiger Grund dazu vorliegt und <strong>die</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Dillingen</strong> a.d. Donau <strong>die</strong><br />
schriftliche Erlaubnis dazu erteilt oder ein Gericht <strong>die</strong> entsprechende<br />
Anordnung getroffen hat.<br />
(3) Nach dem Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichenreste und Aschen<br />
in Urnen können mit vorheriger Zustimmung der <strong>Stadt</strong> <strong>Dillingen</strong><br />
a.d. Donau in andere Grabstätten umgebettet oder zur Beisetzung in<br />
einem anderen Friedhof ausgegraben werden. Ein Rechtsanspruch auf<br />
Erteilung <strong>die</strong>ser Zustimmung besteht nicht.<br />
(4) Alle Ausgrabungen und Umbettungen werden vom städtischen Friedhofspersonal<br />
durchgeführt. Die <strong>Stadt</strong> bestimmt den Zeitpunkt der Ausgrabung<br />
und Umbettung.<br />
(5) Die Kosten der Ausgrabung und Umbettung sowie den Ersatz von<br />
Schäden, <strong>die</strong> an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine<br />
Ausgrabung oder Umbettung zwangsläufig entstehen, hat der Antragssteller<br />
zu tragen.<br />
(6) Der Ablauf der Ruhe- und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung<br />
nicht unterbrochen oder gehemmt.<br />
(7) Angehörige und Zuschauer dürfen bei der Ausgrabung bzw. Umbettung<br />
nicht anwesend sein.