Friedhofsatzung (PDF) - Dillingen, die Stadt

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§ 23 Trauerfeiern (1) Die Trauerfeiern finden in den jeweiligen Aussegnungshallen statt. Ausnahmen hiervon kann die Stadt Dillingen a.d. Donau anordnen oder auf Antrag der Bestattungspflichtigen zulassen. (2) Bei Trauerfeiern ist der Sarg stets verschlossen. Die Stadt Dillingen a.d.Donau kann Ausnahmen zulassen, sofern bei Kirchen oder sonstigen Glaubensgemeinschaften Trauerfeiern bei offenem Sarg üblich oder Bestandteil des Bestattungsrituals sind. (3) Bei Trauerfeiern in der Aussegnungshalle werden zuerst die kirchlichen Feierlichkeiten und anschließend die weltlichen Nachrufe vorgenommen. (4) Die Benutzung der Aussegnungshalle kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer übertragbaren Krankheit im Sinne des Bundesseuchengesetzes erkrankt war oder Bedenken wegen des Zustandes des Toten bestehen.

IV. Leichentransportmittel § 24 ersatzlos gestrichen

IV. Leichentransportmittel<br />

§ 24 ersatzlos gestrichen

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