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Friedhofsatzung (PDF) - Dillingen, die Stadt

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III. Leichenhaus<br />

§ 21<br />

Benutzung des Leichenhauses<br />

(1) Die Leichenhäuser der städtischen Friedhöfe <strong>die</strong>nen der Aufbahrung<br />

der Verstorbenen, bis sie beerdigt oder überführt werden, ferner zur<br />

Aufbewahrung der Aschenreste Verstorbener in Urnen bis zur Beerdigung.<br />

(2) Im Leichenhaus dürfen Leichen im offenen Sarg aufgebahrt werden,<br />

wenn keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen und<br />

<strong>die</strong> Bestattungspflichtigen <strong>die</strong>s wünschen.<br />

(3) Eine Aufbahrung der Leichen von Personen, <strong>die</strong> an einer übertragbaren<br />

Krankheit im Sinne des Bundesseuchengesetzes erkrankt waren, unterbleibt.<br />

(4) Der Sektionsraum im Leichenhaus des städtischen Friedhofes an der<br />

Altheimer Straße wird zur Vornahme von Leichenöffnungen zur Verfügung<br />

gestellt.<br />

Leichenöffnungen dürfen nur durch einen Arzt vorgenommen werden.<br />

Sie bedürfen in jedem Falle einer gerichtlichen oder behördlichen Anordnung<br />

oder eine schriftlichen Einwilligung der nächsten Angehörigen.<br />

(5) Die Aufbahrungsräume in den städtischen Leichenhäusern dürfen nur<br />

ausnahmsweise mit der Erlaubnis des Friedhofsaufsehers und nur in<br />

Begleitung eines Be<strong>die</strong>nsteten der Friedhofsverwaltung betreten werden.

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