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Friedhofsatzung (PDF) - Dillingen, die Stadt

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§ 20<br />

Fundamentierung, Erhaltung und Entfernung von Grabmalen<br />

(1) Jedes Grabmal muss seiner Größe entsprechend so gegründet werden,<br />

dass es dauerhaft standsicher ist und auch beim Öffnen benachbarter<br />

Gräber nicht umstürzen oder sich senken kann. Satz 1 gilt für sonstige<br />

bauliche Anlagen entsprechend.<br />

(2) Die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere Größe<br />

und Stärke der Fundamente, kann <strong>die</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Dillingen</strong> a.d. Donau<br />

gleichzeitig mit der Erlaubnis nach § 19 bestimmen.<br />

(3) Die <strong>Stadt</strong> kann <strong>die</strong> Fundamente für <strong>die</strong> Grabmale selbst herstellen.<br />

(4) Der Nutzungsberechtigte bzw. der Zuweisungsempfänger hat das<br />

Grabmal in einem ordnungsgemäßen, verkehrssicheren Zustand zu erhalten.<br />

Die Standsicherheit von Grabmalen ist nach den Richtlinien des<br />

Bundesinnungsverbandes des deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks<br />

(BIV) oder der Technischen Anleitung zur Standsicherheit<br />

von Grabanlagen zu gewährleisten. Die Sätze 1 und 2 gelten<br />

für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. Er ist für Schäden verantwortlich,<br />

<strong>die</strong> insbesondere durch Umfallen des Grabmals oder Abstürzen<br />

von Teilen desselben verursacht werden. Grabmäler, <strong>die</strong> umzustürzen<br />

drohen oder wesentliche Zeichen der Zerstörung aufweisen, können<br />

nach vorangegangener Aufforderung auf Kosten des Verpflichteten<br />

umgelegt oder entfernt werden, wenn er sich weigert, <strong>die</strong> Wiederherstellung<br />

vorzunehmen oder innerhalb der gestellten Frist durchzuführen.<br />

Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln,<br />

erfolgt Ersatzvornahme nach § 37.

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