Friedhofsatzung (PDF) - Dillingen, die Stadt
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(7) Ist der jeweiligen Nutzungsberechtigten nicht bekannt oder nicht ohne<br />
weiteres zu ermitteln, so wird durch öffentliche Bekanntmachung und<br />
durch einen dreimonatigen Hinweis an der Grabstätte auf den Ablauf<br />
des Nutzungsrechts hingewiesen.<br />
Ist ein Nutzungsberechtigter auch dann nicht feststellbar, so kann <strong>die</strong><br />
<strong>Stadt</strong> <strong>Dillingen</strong> a.d. Donau uneingeschränkt anderweitig über <strong>die</strong> Grabstätte<br />
verfügen.<br />
(8) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen <strong>die</strong>ser Satzung das Recht, in<br />
der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden, beim Eintritt eines Bestattungsfalles<br />
über <strong>die</strong> Beisetzung von Familienangehörigen und über <strong>die</strong><br />
Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.<br />
Familienangehörige in <strong>die</strong>sem Sinne sind:<br />
1. Ehegatten,<br />
2. Verwandte der geraden Linie,<br />
3. Stiefkinder,<br />
4. Geschwister des Nutzungsberechtigten, wenn sie im Zeitpunkt des<br />
Todes alleinstehen waren und mit dem Nutzungsberechtigten in<br />
nicht nur vorübergehender Haushaltsgemeinschaft gelebt haben.<br />
Zur Beerdigung anderer Personen in einer Wahlgrabstätte bedarf der<br />
Nutzungsberechtigte der vorherigen Zustimmung der <strong>Stadt</strong> <strong>Dillingen</strong><br />
a.d. Donau; ein Rechtsanspruch auf Erteilung <strong>die</strong>ser Zustimmung besteht<br />
nicht.