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Friedhofsatzung (PDF) - Dillingen, die Stadt

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(7) Ist der jeweiligen Nutzungsberechtigten nicht bekannt oder nicht ohne<br />

weiteres zu ermitteln, so wird durch öffentliche Bekanntmachung und<br />

durch einen dreimonatigen Hinweis an der Grabstätte auf den Ablauf<br />

des Nutzungsrechts hingewiesen.<br />

Ist ein Nutzungsberechtigter auch dann nicht feststellbar, so kann <strong>die</strong><br />

<strong>Stadt</strong> <strong>Dillingen</strong> a.d. Donau uneingeschränkt anderweitig über <strong>die</strong> Grabstätte<br />

verfügen.<br />

(8) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen <strong>die</strong>ser Satzung das Recht, in<br />

der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden, beim Eintritt eines Bestattungsfalles<br />

über <strong>die</strong> Beisetzung von Familienangehörigen und über <strong>die</strong><br />

Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.<br />

Familienangehörige in <strong>die</strong>sem Sinne sind:<br />

1. Ehegatten,<br />

2. Verwandte der geraden Linie,<br />

3. Stiefkinder,<br />

4. Geschwister des Nutzungsberechtigten, wenn sie im Zeitpunkt des<br />

Todes alleinstehen waren und mit dem Nutzungsberechtigten in<br />

nicht nur vorübergehender Haushaltsgemeinschaft gelebt haben.<br />

Zur Beerdigung anderer Personen in einer Wahlgrabstätte bedarf der<br />

Nutzungsberechtigte der vorherigen Zustimmung der <strong>Stadt</strong> <strong>Dillingen</strong><br />

a.d. Donau; ein Rechtsanspruch auf Erteilung <strong>die</strong>ser Zustimmung besteht<br />

nicht.

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