Friedhofsatzung (PDF) - Dillingen, die Stadt
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§ 9<br />
Besondere Grabstätten<br />
(1) Die Zuerkennung, <strong>die</strong> Anlage und <strong>die</strong> Unterhaltung von besonderen<br />
Grabstätten (Ehrengrabstätten, einzeln oder in geschlossenen Gruppen)<br />
obliegt der <strong>Stadt</strong> <strong>Dillingen</strong> a. d. Donau.<br />
(2) Für <strong>die</strong> Gräber im städtischen Friedhof an der Altheimer Straße, <strong>die</strong><br />
nach dem Gesetz über <strong>die</strong> Erhaltung der Gräber der Opfer von Krieg<br />
und Gewaltherrschaft (Gräbergesetz) vom 01. Juli 1965 (BGBl I S. 589)<br />
erfasst sind, gelten <strong>die</strong> Vorschriften <strong>die</strong>ser Satzung nur, wenn sie dem<br />
Gräbergesetz nicht entgegenstehen.