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Zwangsgeld_20110621 - Grüngürtel Frankfurt-Sossenheim

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F{€tSrnorW FRANKFURT AM MnrNDERMAGISTRATUmweltomlUntere Notu rsch utbehördeSlodtverwoltung (Aml 79),60275 Fronkfurt om MoinMit Poskustellu ngsu rkundeHerrJürgen KremserBottenhorner Weg 4060489 <strong>Frankfurt</strong> am MainAuskunft erteillHerr AlbrechtTelefon Durchwohl(069)2r2 - 39160E-MoilFox39106Zimmerf rank.albrecht.amtT9@stadt-frankfurt.delhre Nochricht Unser Zeichen7 9.22-1 .2-E09 -04 1 5r - AlbDolum21.06.11Durchführung des Bundesnaturschutzgese2es und der Landschaftsschutzverordnunq(LSVO) ,,GrünGürtel und Grünzüge in der Stadt <strong>Frankfurt</strong> am Main"Gemarkung: <strong>Sossenheim</strong> FIur: 39 Flurstück(e):46Beseitigungsverfügung der unteren Naturschutzbehörde vom 10.1 1 .2009Beschlüsse des Verwaltungsgerichts <strong>Frankfurt</strong> am Main vom 22.01 .2010 und11.05.2010 (8 K 336 / 10.F), Beschluss des VGH vom 29.09.2010 (11 A1347110.2)Unser 1. <strong>Zwangsgeld</strong>festsetzungsbescheid vom 10.06.2010 (zugest. am 12.06.2010)Unser 2. <strong>Zwangsgeld</strong>festsetzungsbescheid vom 30.05.2011 (zugest. am 04.06.2011)Sehr geehrter Herr Kremser,3. <strong>Zwangsgeld</strong>festsetzung1. aufgrund des $ 76 in Verbindung mit $$ 2, 68 Absatz 1 , 69 Absatz 1 des Hdssischen Verualtungsvollstreckungsgesetzes(HessVwVG) vom 04.07.1966 (Gesetzes- und Verordnungsblatt I S. 151),zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.09.2003 (GVBI l. S. 268) wird hiermit gegen Sie ein erneutes<strong>Zwangsgeld</strong> in Höhe von500.00 €festgesetzt.(in Worten: Fünfhundert Euro)2. Sie werden unter Bezugnahme auf unsere vorgenannte Verfügung hiermit aufgefordert, die indieser Verfügung angeordnete Bpseitigung der Einfriedung spätestens bis zunr05. Juli 2011durchzuführen bzw. durchführen zu lassen und die Beseitigung der Unteren Naturschutzbehördeunaufgefordert anzuzeigen.Housonschrifl: Golvonislroße 28, 60486 Fronkfurl om Moin, RMV-Holtestelle Westbohnhol, Telefox (069\ 212-39140I nlernelonschrifl: htlp:/,rwww.umweltomt.stodt-f ronkf urt.de


3. Wir weisen darauf hin, dass nach g 71 Abs. 1 HVwVG Zwangsmittel wiederholt undso lange angewendet werden dürfen, bis der Verwaltungsakt befolgt oder der mitdem Verwaltungsakt angestrebte Erfolg auf andere Weise eingetreten ist.Das <strong>Zwangsgeld</strong> kann ohne erneute Androhung in gleicher Höhe gemäß SS 71, 76(3) HessVwVG wiederholt festgesetzt werden.4. Verwaltunqskosten:Gemäß S 80 HessVwVG i. V .m. $ 6 der Vollstreckungsordnung zum HessVwVG wird für die Festsetzungeines <strong>Zwangsgeld</strong>es nach S 76 HessVwVG eine Gebühr von mindestens 15 Euro undhöchstens 250 Euro erhoben. Entsprechend S 3 des Hessischen Verwaltu ngskostengesetzes(HVwKostG) ist vom Verwaltungsaufwand aller an der Amtshandlung Beteiligten auszugehen.Bemessen wird dieser Verwaltungsaufwand am Zeitaufwand, der für die Festsetzung erforderlichist. Entsprechend Nr. 1412 des Allgemeinen Verwaltungskostenverzeichnisses zur AllgemeinenVerwaltungskostenordnung (AllgVwKostO) werden je begonnener Viertelstunde für einen Beamtendes gehobenen Dienstes und vergleichbaren Angestellten 15 Euro berechnet.Für diese <strong>Zwangsgeld</strong>festsetzu ng wurden 2:00 Stunden benötigt (örtliche Uberprüfung der Liegenschaftsowie Erstellung des Bescheides), wodurch eine Gebühr von 120,00 Euro anfällt.Gebühren 120,00Auslagen (Zustellung per Zustellungsurkunde,3,45$ 9 HessVwKostG)Verwaltun gskosten gesamt: 123,45Die Verwaltungskosten sind innerhalb eines Monates nach Zugang dieses Schreibens zubegleichen.Bankverb:ndung: <strong>Frankfurt</strong>er Sparkasse (BLZ 500 502 01), Konto-Nr. 200338676Sie können für die Begleichung auch den beigefügten Überweisungsträger verwenden.5. ZwanqsqeldDas <strong>Zwangsgeld</strong> ist zur Vermeidung der Zwangs weisen Beitreibung unverzüglich zu überweisen,spätestens innerhalb von 14 Taqen nach Zugang dieses Schreibens.Bitte bei Zahlul<strong>Frankfurt</strong>er Sparkasse (BLZ 500 502 01), Konto-Nr. 200338676Sie können für die Begleichung auch den beigefügten Ü berweisungsträger verwenden.HousonschriJt: Golvonistroße 28, 60486 Fronkfurt om Moin, RMV-Hollestelle Westbohnhof, Telefox (069) 212-39140Inlernetonschr;fl: httpi//www.umweltoml.slodt-f ronk{urt.de


'1.BeqründungSie sind Eigentümer des Grundstückes <strong>Sossenheim</strong>, Flur 39, Flursiück 46 (ca. 2000qm)Das Grundstück liegt im Außenbereich der Stadt <strong>Frankfurt</strong> am Main ($ 35 des Baugesetzbuches(BauGB))und befindet sich in der wertvollen und ökologisch besonders hochwertigen Schutzzonell des Landschaftsschutzgebietes ,,Grüngürtel und Grünzüge in der Stadt <strong>Frankfurt</strong> am Main" (entsprechendder Landschaftsschutzverordnung (LSVO) vom 28.9.1998).Bei einer örtlichen überprüfung der vorgenannten Liegenschaft durch Mitarbeiter der Unteren Naturschutzbehördeam 13.10.2009 wurde festgestellt, dass das Grundstück komplett mit einemZaun aus Maschendraht an Holzpfosten neu eingefriedet worden ist.Mit Schreiben vom 14.10.200, zugestellt am 22.10.2009, haben wir lhnen die sich aus unsererSicht gegebene Sach- und Rechtslage erläutert und Sie zu diesem Sachverhalt und vorgeworfenemEingriff in Natur und Landschaft angehört.Hierbei wurde lhnen zugleich die Möglichkeit offeriert, den Zaun bis zum Ende der Anhörungsfrist(04.1 1 .09) ohne Verwaltungszwang oder rechtliche Folgen zu beseitigenMit Schreiben vom 23.10.09 haben Sie lhre Einwendungen vorgebracht,Eine örtliche überprüfung am 05.1 1 .2009 hat ergeben, dass die Einfriedung nicht beseitigt wurde.Mit Verfügung vom 10.'1 1.2009 wurde die Beseitigung des Zaunes bis spätestens 30.11.2009sofort vollziehbar angeordnet. lhr Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 04.03.2010abgewiesen.Das angedrohte <strong>Zwangsgeld</strong> wurde mit o.a. Bescheid festgesetzt.Ein Ortstermin am 27.05.2011 hat ergeben, dass Sie unserer Aufforderung, den Zaun zu beseitigen,nicht nachgekommen sind. Es erfolgte eine 2. <strong>Zwangsgeld</strong>festsetzung am 30.5.2011 mit derAufforderung, den Zaun bis zum 15.06.201 1 zu beseitigen.Ein Ortstermin am 21.06.2011 hat ergeben, dass Sie unserer Aufforderung, den Zaun zu beseitigen,nicht nachgekommen sind. Daher erfolgt diese 3. <strong>Zwangsgeld</strong>festsetzung.ZwanqsmittelNach $ 68 des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (HessVwVG) werden Verwaltungsakte,mit denen eine Handlung, Duldung oder Unterlassung gefordert wird, von der BehÖrdevollstreckt, die den Verwaltungsakt erlassen hat.Diese Verwaltungsakte können unter den Voraussetzungen des S 69 HessVwVG mit den gegebenenZwangsmitteln (SS 74 HessVwVG ff.) vollstreckt werden.Die Vollstreckungsbehörde (hier: Untere Naturschutzbehörde) kann nach S 76Abs. 1 HessVwVGauch den Pflichtigen zu Handlungen, die ein anderer als der Pflichtige vornehnien kann (sog. vertretbareHandlungen), durch Festsetzung eines <strong>Zwangsgeld</strong>es anhalten.Die Androhung des <strong>Zwangsgeld</strong>es nach S 76 HessVwVG ist aus Sicht der vollstreckenden Behördedas opportune Zwangsmittel, weil mildere, aber gleich geeignete Zwangsmittel nicht zur Vedügungstehen. Wie bereits aus der gesetzlichen Neufassung des HessVwVG ersichtlich ist, wirddas <strong>Zwangsgeld</strong> auch für vertretbare Handlungen vorgesehen. Der Grund hierfür ist insbesonderein einer erleichterten Vollstreckung zu sehen.Housonschrift: Golvonistroße 28, 60486 Fronklurt om Moin, RMV-Hollestelle Westbohnhof, Telefox (069) 212-39140Internetonschrilt: hltp://www.umweltomt.stodt-f ronkf urt.de

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