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Bestellung eines Strahlenschutzbeauftragten - Zahnmedizin ...

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Sachlicher Entscheidungsbereich (§ 15 Abs. 2 RöV)Bitte die zutreffenden Kästchen ankreuzen!Alle nach § 15 Abs. 2 RöV aufgeführten Pflichten.Als Strahlenschutzbeauftragter haben Sie, soweit für den genehmigten oder angezeigten Betrieb o. g. Röntgeneinrichtung/Störstrahlerszutreffend, für die Einhaltung der in § 15 Abs. 1 Nr. 4 RöV aufgeführten Schutzvorschriften zu sorgen.Dabei sind die Bestimmungen des Genehmigungsbescheides oder Bauartzulassung und die von der zuständigen Behördeerlassenen Anordnungen oder Auflagen von Ihnen zu beachten.Gemäß § 15 Abs. 2 RöV sind Sie verpflichtet, bei Gefahr für Leben, Gesundheit oder bedeutende Sachgüter geeigneteMaßnahmen zur Abwendung dieser Gefahren unverzüglich zu treffen.Voller innerbetrieblicher EntscheidungsbereichEingeschränkter innerbetrieblicher EntscheidungsbereichAlle folgenden Schutzvorschriften Entscheidung und/oder Veranlassung der Überprüfungen der Röntgeneinrichtung nach § 3, 4 oder 18 RöV Kennzeichnung des Kontrollbereiches (§ 19 Abs. 2 RöV) Festlegung des Betriebsortes für Röntgeneinrichtungen (§ 20 Abs. 1 und 2 RöV) Aufstellung ausreichender Dauereinrichtungen zum Schutz gegen Röntgenstrahlen (§ 21 Abs. 1 RöV) Freihaltung des Kontrollbereiches von Arbeitsplätzen, Verkehrswegen und Umkleidekabinen (§ 21 Abs. 2 RöV) Entscheidung über den Zutritt zum Kontroll- und innerbetrieblichen Überwachungsbereich (§ 22 RöV) Entscheidung über den zur Anwendung von Röntgenstrahlen auf den Menschen berechtigten Personenkreis (§ 23 RöV) Entscheidung über die Anwendungsvoraussetzungen in der Röntgendiagnostik (§§ 24, 25 RöV) Sicherstellung der Technischen Anforderungen an Röntgendurchleuchtungseinrichtungen (§ 26 RöV) Ermittlung von Daten über vorangegangene Röntgenstrahlenanwendungen und evtl. Schwangerschaft (§ 28 Abs. 1 RöV) Aufzeichnung der Strahlenanwendung (§ 28 Abs. 2 RöV) Ausstellung von Bescheinigungen über Röntgenuntersuchungen und des Röntgenpasses (§ 28 Abs. 1 und 2 RöV) Vorübergehenden Überlassung von Aufzeichnungen über die Röntgenstrahlenanwendung (§ 28 Abs. 6 RöV) Überwachung der Dosisgrenzwerte (§§ 31, 32 RöV) Ermittlung der Körperdosis (§ 35 Abs. 1 - 3 RöV) Überlassung von Personendosimeter an überwachte Personen (§ 35 Abs. 4 RöV) Übersendung der Personendosimeter einschließlich der notwendigen Begleitinformationen (§ 35 Abs. 5 RöV) Aufzeichnung, Aufbewahrung und Weitergabe der Daten der Personendosimetrie (§ 35 Abs. 7 RöV) Durchführung und Aufzeichnung der Belehrungen (§ 36 RöV) Veranlassung der Durchführung der ärztlichen Untersuchung und Mitteilung der dazu notwendigen Daten an den ermächtigtenArzt (§ 37 Abs. 1 - 3 RöV) Aufbewahrung der ärztlichen Bescheinigung (§ 38 Abs. 2 RöV) Veranlassung und Fortführung der ärztlichen Untersuchung bei Bestrahlung mit erhöhter Einzeldosis (§ 40 Abs. 1, 3 RöV) Anzeige von Strahlenunfällen (§ 42 RöV)______________________________________Unterschrift des StrahlenschutzverantwortlichenKenntnis genommen:____________________________________________Datum und Unterschrift des <strong>Strahlenschutzbeauftragten</strong>Verteiler:1. Original an den <strong>Strahlenschutzbeauftragten</strong>2. Kopie Strahlenschutzverantwortlicher3. Kopie Personalakte4. Kopie Personalrat/Betriebsrat5. Kopie Landesdirektion Sachsen - Abt. 5 ArbeitsschutzSSB-<strong>Bestellung</strong> Medizin.doc - Stand 04/2013

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