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130125_Skript Arbeitsrecht.pdf - Moorkamp, Gesche

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SKRIPT ARBEITS- UND SOZIALRECHT SEITE 9 VON 72ASS. JUR, DIPL. FINANZWIRTIN GESCHE MOORKAMPKAPITEL 1 GLIEDERUNG UND RECHTSQUELLEN DES ARBEITSRECHTSHinweis: In einem Einzelarbeitsvertrag – auch wenn die Vertragspartner nichttarifgebunden sind – kann auf die Bestimmungen eines Tarifvertrages verwiesenwerden. Dann gelten die Bestimmungen des Tarifvertrages für das betreffendeArbeitsverhältnis aufgrund einzelvertraglicher Vereinbarung.Wendet der Arbeitgeber den Tarifvertrag ohne Vorbehalt auch auf die nichtOrganisierten seines Betriebes an, kann ein Anspruch für diese durch betrieblicheÜbung entstehen.Nach Beendigung des TV (zB durch Zeitablauf) gelten die TV-Normen kraftNachwirkung (§ 4 V TVG) zwar weiter, sind aber nicht zwingend (= dispositivesRecht, wenn keine andere Regelung getroffen wurde). Die schuldrechtlichenVereinbarungen entfallen.1.3.5 Betriebsvereinbarung (BV)Betriebsvereinbarungen werden zwischen einem Arbeitgeber und dem Betriebsratseines Betriebes geschlossen, vgl. § 77 BetrVG. Sie müssen von den beidenParteien gemeinsam beschlossen und schriftlich niedergelegt werden.Betriebsvereinbarungen gelten als „Gesetz des Betriebs“ gem. § 77 (4) BetrVGebenfalls unmittelbar und zwingend. Kommt zwischen AG und BR keine Einigungzustande, wird sie in gesetzlich vorgesehenen Fällen (zB § 87 (2) BetrVG) durchSpruch der Einigungsstelle ersetzt (§ 87 (2) BetrVG).Die §§ 77 III, 87 I BetrVG enthalten für BV eine Regelungssperre zugunsten derTarifautonomie. Nach h.M. hat aber § 87 (1) BetrVG Vorrang vor § 77 (3) BetrVG, sodass im Anwendungsbereich des § 87 (1) BetrVG (Mitbestimmungsrechte in sozialenAngelegenheiten) nur ein bestehender TV eine BV ausschließt. BV gelten für alle ANdes Betriebes mit Ausnahme der leitenden Angestellten. Nach Zeitablauf der BVhaben gem. § 77 (6) BetrVG grds. nur die Regelungen einer erzwingbaren BVweiterhin Geltung.1.3.6 Arbeitsvertrag (AV)Der Arbeitsvertrag ist eine Sonderform des Dienstvertrages, § 611 BGB, d.h. jederArbeitsvertrag ist immer ein Dienstvertrag, wohingegen nicht jeder Dienstvertragauch ein Arbeitsvertrag ist.Der Arbeitsvertrag kommt, wie jeder Vertrag, durch zwei übereinstimmendeWillenserklärungen zustande.• Unterscheidung zum Werkvertrag: Beim Werkvertrag wird ein bestimmter Erfolgversprochen, zB die Fertigstellung eines Hauses, wohingegen beim Dienstvertragnur die „Leistungen der versprochenen Dienste“ – also kein Erfolg – versprochenwird.

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