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130125_Skript Arbeitsrecht.pdf - Moorkamp, Gesche

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SKRIPT ARBEITS- UND SOZIALRECHT SEITE 8 VON 72ASS. JUR, DIPL. FINANZWIRTIN GESCHE MOORKAMPKAPITEL 1 GLIEDERUNG UND RECHTSQUELLEN DES ARBEITSRECHTSdem Gesetz im formellen Sinne untergeordnet. Sie sind in diesem <strong>Skript</strong> nicht alseigene Rangstufe aufgeführt, da sie im <strong>Arbeitsrecht</strong> eine eher untergeordneteRolle spielen. Bsp. für RechtsVO: ArbeitsstättenVO, die Verordnungen zumArbSchG und die MutterschutzrichtlinienVO.Normen, die dem Schutz des AN dienen, sind grundsätzlich nicht dispositiv. Normenkönnen jedoch zwingend im Hinblick auf Arbeitnehmerschutz sein, wohingegen zuGunsten des AN von ihnen abgewichen werden kann (s.o.: Günstigkeitsprinzip).Beispiel BUrlG: Der Mindesturlaub von 24 Werktagen ist zwingend und darf nichtunterschritten werden. Eine Vereinbarung über mehr Urlaubstage ist jedoch möglich.Zu Gunsten des AN ist die Norm somit dispositiv.1.3.4 Tarifvertrag (TV)Tarifverträge können nur von den Gewerkschaften einerseits und denArbeitgeberverbänden oder einem einzelnen Arbeitgeber andererseitsabgeschlossen werden = den tariffähigen Parteien, vgl. § 2 TVG. Nach § 1 Abs. 3TVG muss ein formgültiger TV schriftlich geschlossen werden. Grundsätzlich geltenTV nur für die Mitglieder der betreffenden Gewerkschaft und die Mitglieder desbetreffenden Arbeitgeberverbandes bzw. den einzelnen Arbeitgeber, die einenTarifvertrag abgeschlossen haben.Der Tarifvertrag besteht aus einem schuldrechtlichen und einem normativen Teil.• Der schuldrechtliche Teil regelt die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien(vgl. § 1 Abs. 1 TVG), deren Verletzung zB schuldrechtliche Ansprüche aufErfüllung oder auf Schadensersatz oder eine fristlose Kündigung zur Folge habenkönnen. Die beiden wichtigsten schuldrechtlichen Pflichten sind die„Friedenspflicht“ und die „Einwirkung- bzw. Durchführungspflicht“.Da der schuldrechtliche Teil im Wesentlichen die Tarifvertragsparteien bindet, ister hinsichtlich des Individualarbeitsrechts (Schwerpunkt dieser Veranstaltung)weitestgehend unbeachtlich.• Im normativen Teil enthält der TV nach § 1 (1) TVG Rechtsnormen (= Wirkungwie Gesetze) die den Inhalt, den Abschluss oder die Beendigung vonArbeitsverhältnissen sowie betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragenordnen können. Die Wirkung dieses normativen Teils legt § 4 Abs. 1 S. 1 TVGfest: Die Rechtsnormen des TV regeln unmittelbar und zwingend die einzelnenArbeitsverhältnisse zwischen den Mitgliedern der Tarifvertragsparteien, dh.zwischen gewerkschaftlich gebundenen AN und AG, die entweder selbstTarifpartei sind oder Mitglied eines tarifschließenden Verbandes sind.Der Bundesarbeitsminister kann gem. § 5 (1) TVG einen TV unter bestimmtenVoraussetzungen für allgemeinverbindlich erklären: AllgemeinverbindlicheTarifverträge gelten für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer einer Branche, also auchfür AG bzw. AN, die eigentlich nicht Tarifvertragspartei sind, d.h. die nicht gem. § 3(1) TVG tarifgebunden sind.

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