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130125_Skript Arbeitsrecht.pdf - Moorkamp, Gesche

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SKRIPT ARBEITS- UND SOZIALRECHT SEITE 7 VON 72ASS. JUR, DIPL. FINANZWIRTIN GESCHE MOORKAMPKAPITEL 1 GLIEDERUNG UND RECHTSQUELLEN DES ARBEITSRECHTS1.3. Erläuterung der einzelnen Rechtsquellen1.3.1 Supranationales RechtZum supranationalen Recht gehören insbesondere das Europarecht, aber auchallgemeine völkerrechtliche Verträge wie z.B. die Europäische Menschenrechtskonvention.Großen Einfluss auf das deutsche <strong>Arbeitsrecht</strong> haben die erlassenen EU-Richtlinien.Diese sind nicht unmittelbar anwendbar, verpflichten jedoch die Mitgliedsstaaten zurUmsetzung in nationales Recht.So beruht z.B. das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) auf vier EU-Richtlinien.Hinweis: Auch die Rechtsprechung des EuGH hat in der Praxis entscheidendenEinfluss auf das deutsche <strong>Arbeitsrecht</strong>, auch wenn es sich bei Rechtsprechung umkeine Rechtsquelle handelt (verbindlich immer nur zwischen den beiden streitendenParteien).1.3.2 GrundgesetzAuf arbeitsvertragliche Regelungen und einseitige Maßnahmen des AG finden dieGrundrechte nach h.M. nur eine mittelbar Anwendung. (Ausnahme Art. 9 (3) GG:Das Recht auf Koalitionsfreiheit hat unmittelbare Wirkung 1 ). Die Grundrechte wirkensich jedoch mittelbar aus, indem sie bei der Auslegung privatrechtlicherGeneralklauseln (z.B. §§ 138, 242, 315 BGB) zu berücksichtigen sind.<strong>Arbeitsrecht</strong>lich relevant sind insbesondere: Das allgemeine Persönlichkeitsrecht, Art. 2 (1) i.V.m. Art. 1 (1) GG Der Gleichheitsgrundsatz, Art. 3 GG Die Berufsfreiheit, Art. 12 GG1.3.3 Bundes- und LandesgesetzeDie meisten arbeitsrechtlichen Gesetze sind Bundesgesetze. LänderunterschiedlicheNormen findet man vor allem hinsichtlich der Feiertagsregelungen und im SonderundBildungsurlaubsrecht.• zwingende Gesetze sind insbes. die Arbeitnehmerschutzgesetze, zB KSchG,MuSchG, EFZG (vgl. § 12), §§ 1, 2, 3 I BUrlG (vgl. § 13 I S. 1).• Rechtsverordnungen (Gesetze im materiellen Sinne, die aufgrund einergesetzlichen Ermächtigungsgrundlage von der Exekutive erlassen wurden) sind1 Daher darf z.B. ein AG die Einstellung eines AN nicht von dessen Gewerkschaftsaustritt abhängigmachen.

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