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130125_Skript Arbeitsrecht.pdf - Moorkamp, Gesche

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SKRIPT ARBEITS- UND SOZIALRECHT SEITE 69 VON 72ASS. JUR, DIPL. FINANZWIRTIN GESCHE MOORKAMPKAPITEL 6 KOLLEKTIVES ARBEITSRECHTAnsprüche herleiten könnte. Umgekehrt ist der Arbeitgeber von seinerLohnzahlungspflicht befreit [nach welcher Vorschrift?] 7 .Ein arbeitswilliger AN, der von seinem AG allein aufgrund eines Streikes der anderenAN nicht beschäftigt werden kann, verliert ebenfalls seinen Lohnanspruch. DerArbeitskampf anderer AN fällt grds. in die Sphäre der anderen (nicht streikenden) AN(Lehre vom Betriebsrisiko, die mittlerweile in § 615 BGB gesetzlich normiert wurde).Rechtsfolgen eines rechtswidrigen Streiks:Wenn Gewerkschaften einen rechtswidrigen Streik führen (zB trotz Friedenspflicht),kann dies zu schuldrechtlichen und deliktischen Ersatzansprüchen der Arbeitgebergegen die Gewerkschaft und die AN führen (zB aus §§ 280, 823, 826, 831, 1004BGB). Darüber hinaus können teilnehmende AN gekündigt werden.6.3.2 AussperrungDie Aussperrungist eine planmäßige Ausschließung mehrere AN durcheinen oder mehrere AG von der Arbeit unter Verweigerungder Lohnzahlung.In der Regel erfolgt die Aussperrung in Form einer Abwehraussperrung als Reaktionauf einen rechtmäßigen oder rechtswidrigen Streik der Arbeitnehmer. DieAngriffsaussperrung (mit dem Ziel, die Arbeitsbedingungen zu verschlechtern) kommtin der Praxis so gut wie nicht vor.Rechtmäßigkeit der (Abwehr)aussperrung (Grundsätze nach BAG):1.) (ggf.) Vorliegen eines Streiks2.) Aussperrung wird durch einen Arbeitgeberverband organisiert3.) Es müssen alle AN ausgesperrt werden, d.h. keine Bevorzugung von zB nichtgewerkschaftlich organisierten AN.4.) Verhältnismäßigkeit7

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