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130125_Skript Arbeitsrecht.pdf - Moorkamp, Gesche

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SKRIPT ARBEITS- UND SOZIALRECHT SEITE 68 VON 72ASS. JUR, DIPL. FINANZWIRTIN GESCHE MOORKAMPKAPITEL 6 KOLLEKTIVES ARBEITSRECHT6.3 ArbeitskampfrechtDie in Art. 9 Abs. 3 GG verfassungsrechtlich garantierte Koalitionsfreiheit bzw.Tarifautonomie führt dazu, dass Koalitionen Tarifverträge schließen können. Es gibtjedoch keinen durchsetzbaren Anspruch auf die Führung von Tarifverhandlungenoder den Abschluss eines Tarifvertrages. Daher müssen die TarifvertragsparteienMittel haben, um notfalls den Abschluss eines TV erzwingen zu können. Dies istinsbesondere auf AN-Seite erforderlich, da Tarifverträge idR die Arbeitsbedingungenverbessern sollen. Ohne ein Druckmittel würde dieses Ziel allein vom Willen der AGabhängen.Auch wenn aus Art. 9 (3) GG folgt, dass der Arbeitskampf als solcherverfassungsrechtlich garantiert ist, gibt es keine gesetzliche Regelung darüber, wannund unter welchen Voraussetzungen ein Arbeitskampf geführt werden darf. Daherfindet sich nirgendwo eine Legaldefinition des Begriffes „Arbeitskampf“. Es gelten dievom BAG entwickelten Grundsätze zum Arbeitskampfrecht.Das Druckmittel der AN ist der Streik, das der Arbeitgeber die Aussperrung.6.3.1 StreikUnter Streik versteht man die gemeinsame, bewusste und planmäßigeVerweigerung der vertraglich geschuldeten Arbeit einer größerenZahl von AN zur Durchsetzung bestimmter Forderungen bzw. zurErreichung eines bestimmten Kampfzieles.Rechtmäßigkeit des Streiks:1.) Tarifvertrag ist abgelaufen (ansonsten Friedenspflicht, s.o.)2.) Streik muss der Durchsetzung wirtschaftlicher Ziele dienen (nicht: zB politischeZiele)3.) Streik muss gewerkschaftlich organisiert sein. Sogenanntes „wildes streiken“einzelner AN ist rechtswidrig.4.) Verhältnismäßigkeit. Auch hier gilt das ultima-ratio-Prinzip, d.h. der Streik mussdas letztmögliche Mittel zur Erreichung des angestrebten Zieles sein.Rechtsfolgen eines rechtmäßigen Streiks:Während der Dauer des Streiks ruhen die Rechte und Pflichten aus demArbeitsverhältnis, obwohl das AV rechtlich fortbesteht. Die Teilnahme an einemrechtmäßigen Streik ist daher keine Arbeitsvertragsverletzung, aus dem der AG

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