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130125_Skript Arbeitsrecht.pdf - Moorkamp, Gesche

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SKRIPT ARBEITS- UND SOZIALRECHT SEITE 67 VON 72ASS. JUR, DIPL. FINANZWIRTIN GESCHE MOORKAMPKAPITEL 6 KOLLEKTIVES ARBEITSRECHT6.2.2 Formelle Wirksamkeitsvoraussetzungen:1.) Schriftform, § 1 (2) TVG2.) Tarifzuständigkeit, d.h. die tariffähigen Parteien müssen auch räumlich undsachlich zuständig sein. (Bsp.: die IG Metall ist lt. ihrer Satzung für diemetallverarbeitende Industrie zuständig).6.2.3 TarifautonomieDie in Art. 9 (3) GG garantierte Tarifautonomie wird durch höherrangiges Rechtbegrenzt, sofern es nicht dispositiv ist (vgl. Übersicht zur U1, Rangfolge derRechtsquellen). Höherrangiges Recht sind zB zwingende Vorschriften des BGB.6.2.4 TarifgebundenheitTarifverträge wirken nur gegenüber „Tarifgebundenen“. Wer tarifgebunden ist, ist in§ 3 Abs. 1 TVG geregelt. Danach sind die Mitglieder der Tarifvertragsparteien bzw.einzelne Arbeitgeber die (ohne zu einem Arbeitgeberverband zu gehören) mit einerGewerkschaft einen TV geschlossen haben, tarifgebunden.Ein Arbeitnehmer ist also grundsätzlich nur dann tarifgebunden, wenn ergewerkschaftlich organisiert ist. Zu beachten ist aber § 5 TVG: Unter denVoraussetzungen des § 5 TVG kann der BM für Arbeit einen Tarifvertrag fürallgemeinverbindlich erklären, so dass er auch für nicht tarifgebundene AN und AGverbindlich wird.6.2.5 GünstigkeitsprinzipNach dem Günstigkeitsprinzip sind vom TV abweichende Vereinbarungen in denEinzelarbeitsverträgen (nur) dann wirksam, wenn sie für den AN günstiger sind alsder TV selbst, vgl. § 4 Abs. 3 TVG (und meine hervorragenden Erläuterungen in derersten Vorlesung).6.2.6 Ablauf des TVNach Ende eines TV durch Zeitablauf wirken gem. § 4 Abs. 5 TVG die tariflichenNormen noch weiter. Sie sind jedoch nicht mehr zwingend, sondern dispositiv. D.h.solange keine besondere einzelvertragliche Regelung vereinbart wurde, gelten dieRegelungen des alten TV weiter. Von ihnen kann aber unter Durchbrechung desGünstigkeitsprinzipes abgewichen werden.

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