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130125_Skript Arbeitsrecht.pdf - Moorkamp, Gesche

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SKRIPT ARBEITS- UND SOZIALRECHT SEITE 65 VON 72ASS. JUR, DIPL. FINANZWIRTIN GESCHE MOORKAMPKAPITEL 6 KOLLEKTIVES ARBEITSRECHT6. Kollektives <strong>Arbeitsrecht</strong>Eine stringente Aufteilung des <strong>Arbeitsrecht</strong>s in individuelles und kollektives<strong>Arbeitsrecht</strong> ist nicht möglich. Daher war schon im bisher behandelten individuellen<strong>Arbeitsrecht</strong> häufig von Betriebsvereinbarungen oder Tarifverträgen die Rede.Grundlage des Arbeitsverhältnisses im individuellen <strong>Arbeitsrecht</strong> ist regelmäßig der(individuelle) Arbeitsvertrag. Der Schwerpunkt liegt im Bürgerlichen Recht(Schuldrecht). Auch im kollektiven <strong>Arbeitsrecht</strong> ist der Einzelarbeitsvertrag Grundlagedes Verhältnisses zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Im kollektiven<strong>Arbeitsrecht</strong> werden die Bedingungen des Arbeitsvertrages jedoch in Teilbereichennicht zwischen jedem einzelnen Arbeitnehmer und jedem einzelnen Arbeitgebervereinbart. Die Rahmenbedingungen der Arbeitsverhältnisse werden vonBerufsvereinigungen bzw. –verbänden ausgehandelt. Das kollektive <strong>Arbeitsrecht</strong>weist häufig Bezüge zum öffentlichen Recht auf.Historische Grundlage: Um die teilweise sehr schlechten Arbeitsbedingungen in derZeit der Industrialisierung zu verbessern, gründeten Arbeitnehmer Gewerkschaften.Als Gegengewicht zu den Gewerkschaften und als Verhandlungspartner für diesehaben Arbeitgeber eigene Verbände gegründet (vgl. im Übrigen die ausführlicheBesprechung in der 1. Vorlesung).Zum kollektiven <strong>Arbeitsrecht</strong> gehört das Koalitionsrecht, das Tarifvertragsrecht, dasArbeitskampfrecht, das Betriebsverfassungs- und Personalvertretungsrecht sowiedas Mitbestimmungsrecht.Nachfolgend ein kurzer Überblick über das Koalitions-, Tarif-, Arbeitskampf- undBetriebsverfassungsrecht.6.1 KoalitionsrechtUnter Koalition versteht man einen freiwilligen Zusammenschluss von AN oder AG,der auf eine gewisse Dauer angelegt, auf privatrechtlicher Grundlage beruht, einekörperschaftliche Verfassung hat, überbetrieblich organisiert ist und einedemokratische Willensbildung vorsieht.Ziel der Koalition muss gem. Art 9 Abs. 3 GG die Wahrung und Förderung derArbeits- und Wirtschaftsbedingungen sein.Nicht jede Koalition i.S.d. Art. 9 Abs. 3 GG ist zugleich auch eine tariffähigeVereinigung iSd § 2 TVG. Arbeitnehmervereinigungen (Gewerkschaften) sind nurdann iSv § 2 TVG tariffähig, wenn zu den o.g. Koalitionsmerkmalen zusätzlich dieTarifwilligkeit und auch eine gewisse Durchsetzungskraft vorliegt.Gewerkschaften sind sozialpolitische Organisationen der Arbeitnehmer. ImGegensatz zu den Arbeitgeberverbänden sind Gewerkschaften nichtrechtsfähigeVereine.Arbeitgeberverbände sind sozialpolitische Organisationen der Arbeitgeber. Sie sindvor allem als Industrieverbände in Form von rechtsfähigen Vereinen organisiert.

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