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130125_Skript Arbeitsrecht.pdf - Moorkamp, Gesche

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SKRIPT ARBEITS- UND SOZIALRECHT SEITE 63 VON 72ASS. JUR, DIPL. FINANZWIRTIN GESCHE MOORKAMPKAPITEL 5 BEENDIGUNGSGRÜNDE EINES ARBEITSVERHÄLTNISSES5.3 KündigungsschutzklageDas ArbG wird einer Klage zustimmen, wenn sie zulässig und begründet ist. Hierbeispielhaft der Aufbau einer Klage nach einer ordentlichen betriebsbedingtenKündigung:5.3.1 Zulässigkeit1.) Rechtswegszuständigkeit des ArbG gemäß § 2 I Nr. 3b ArbGG immer, wennStreit zwischen AN und AG über Bestehen oder Nichtbestehen eines AV vorliegt.2.) Parteifähigkeit § 10 ArbGG iVm § 50 ZPO3.) Kein Anwaltszwang, § 11 ArbGG4.) Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung. Dabei ist das sog.Feststellungsinteresse erforderlich. Dieses folgt idR schon daraus, dass gem. § 7KSchG Klage zur Verhinderung der Heilung von Sozialwidrigkeit erforderlich ist.5.3.2 Begründetheit1.) Einhaltung der Klagefrist nach § 4 S. 1 KSchG (ggf. § 5 KSchG prüfen), weilansonsten gemäß § 7 Heilung erfolgt wäre der AN kann sich nicht mehr daraufberufen, dass die Voraussetzungen des KSchG nicht vorliegen2.) wenn die Kündigungsschutzklage fristgerecht erhoben wurde und keine anderenUnwirksamkeitsgründe vorliegen (zB § 9 MuSchG, § 102 BetrVG), folgt diematerielle Prüfung nach Prüfungsschema.

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