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130125_Skript Arbeitsrecht.pdf - Moorkamp, Gesche

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SKRIPT ARBEITS- UND SOZIALRECHT SEITE 62 VON 72ASS. JUR, DIPL. FINANZWIRTIN GESCHE MOORKAMPKAPITEL 5 BEENDIGUNGSGRÜNDE EINES ARBEITSVERHÄLTNISSES5.2 Die außerordentliche (fristlose) Kündigung, § 626 BGB1.) Wichtiger Grund iSv § 626 BGB besonders schwerwiegende Vertragsverletzungen, die zum Zeitpunkt desZugangs der Kündigungserklärung objektiv vorlagen. Verschulden ist nicht zwingenderforderlich.• Störungen im Leistungsbereich = insbes. (schuldhafte) Verletzung der Arbeitspflichtoder Vergütungspflicht, zB eigenmächtiger Urlaubsantritt; Nebentätigkeit währendärztlich attestierter Arbeitsunfähigkeit; beharrliche Arbeitsverweigerung etc.• Störungen im Vertrauensbereich, insbes. Vermögensstraftaten zum Nachteil desAG, Annahme von Schmiergeldern, grobe Beleidigungen etc., zB grobe BeleidigungVorgesetzter; geschäftsschädigende Äußerungen.Wie immer im Kündigungsrecht liegt der Kündigungsgrund auch hier in der Zukunft.Wenn eine Handlung in der Vergangenheit (zB Ohrfeige) Anlass zur Kündigung seinsoll, liegt der Grund in der Zukunft, weil nämlich das Vertrauensverhältnis nachhaltiggestört ist.Bei Verdachtskündigungen werden strenge Voraussetzungen an den Tatverdachtgestellt, weil sie auch unschuldige AN treffen können.2.) Interessenabwägung:Kann die a.o. Kündigung unter Berücksichtigung aller Einzelfallumstände alsgerechtfertigt angesehen werden? Das ist nur dann der Fall, wenn die a.o.Kündigung die unausweichlich letzte Maßnahme (ultima ratio) für denKündigungsberechtigten war, also alle in Betracht kommenden milderen Mittel (zBAbmahnung, Versetzung, a.o. Änderungskündigung, ordentliche Kündigung)unzumutbar waren.3.) Ferner:Eine „Kündigungsfrist“ existiert nicht, es handelt sich bei der a.o. Kündigung geradeum eine fristlose Kündigung. Sie muss jedoch gem. § 626 (2) BGB innerhalb vonzwei Wochen ab Kenntnis des Kündigungsgrundes ausgesprochen werden.Im Übrigen müssen auch weitere Voraussetzungen erfüllt sein (vgl. oben S. III 1-3),d.h. Schriftform gem. § 623 BGB, Anhörung BR gem. § 102 (1) und (2) BetrVG,jedoch nur ausnahmsweise besonderer Kündigungsschutz.

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