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130125_Skript Arbeitsrecht.pdf - Moorkamp, Gesche

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SKRIPT ARBEITS- UND SOZIALRECHT SEITE 61 VON 72ASS. JUR, DIPL. FINANZWIRTIN GESCHE MOORKAMPKAPITEL 5 BEENDIGUNGSGRÜNDE EINES ARBEITSVERHÄLTNISSES5.) Interessenabwägung(1) ultima-ratio-Prinzip: gibt es ein relativ milderes Mittel?(2) Allgemeine Interessenabwägung Bei betriebsbedingter Kündigung außerdem § 1 III KSchG: Sozialauswahl undSonderfall nach § 1 IV KSchG eine Interessenabwägung muss nicht erfolgen, wenn gem. § 1 II S. 2, 3 KschGeine absolute Sozialwidrigkeit vorliegt. Hierfür muss jedoch einer der dortgenannten Gründe vorliegen und der BR muss der Kündigung aus diesem Grundwirksam widersprochen haben.6. Evt. Evtl. Massenentlassungsschutz nach §§ 17 ff KschG

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