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130125_Skript Arbeitsrecht.pdf - Moorkamp, Gesche

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RangprinzipGünstigkeitsprinzipSKRIPT ARBEITS- UND SOZIALRECHT SEITE 6 VON 72ASS. JUR, DIPL. FINANZWIRTIN GESCHE MOORKAMPKAPITEL 1 GLIEDERUNG UND RECHTSQUELLEN DES ARBEITSRECHTS1.2.1 Grundsatz: RangprinzipGrundsätzlich geht die ranghöhere der rangniedrigeren Regelung vor. Daraus ergibtsich die nachstehende normale Rangfolge, falls Arbeitsbedingungen inverschiedenen, miteinander konkurrierenden Rechtsquellen unterschiedlich geregeltsind.1. Supranationales Recht2. Grundgesetz3. Bundes- und Landesgesetze4. Tarifvertrag (TV)5. Betriebsvereinbarung (BV)6. Arbeitsvertrag (AV)7. betriebliche Übung und arbeitsrechtlicherGleichbehandlungsgrundsatz8. Direktionsrecht des AG1.2.2 Ausnahme: GünstigkeitsprinzipDas Rangprinzip gilt allerdings nicht, wenn eine rangniedrigere Anspruchsgrundlagegünstiger für den Arbeitnehmer ist.Zu Gunsten des AN kann somit aufgrund des „Günstigkeitsprinzips“ z.B. von einergesetzlichen Regelung (ranghöher) durch den Arbeitsvertrag (AV = rangniedriger)abgewichen werden.Zu Lasten des AN kann nur dann von einer ranghöheren Regelung abgewichenwerden, wenn diese „dispositiv“, d.h. auch zum Nachteil des AN abänderbar ist. Da<strong>Arbeitsrecht</strong> vor allem als „Arbeitnehmerschutzrecht“ zu begreifen ist, sind diegesetzlichen Regelungen idR zwingend und nicht dispositv.Bsp. für eine tarifdispositive Norm: § 622 (4) BGB. Von den gesetzlichenKündigungsfristen kann (auch zu Ungunsten des AN) durch Tarifvertrag (TV)abgewichen werden.Rechtlich geregelt ist das Günstigkeitsprinzip nur in § 4 (3) TVG, nach hM ist esjedoch insgesamt anwendbar.

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