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130125_Skript Arbeitsrecht.pdf - Moorkamp, Gesche

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SKRIPT ARBEITS- UND SOZIALRECHT SEITE 59 VON 72ASS. JUR, DIPL. FINANZWIRTIN GESCHE MOORKAMPKAPITEL 5 BEENDIGUNGSGRÜNDE EINES ARBEITSVERHÄLTNISSESb.) Interessenabwägung1. Es darf keine anderweitige Beschäftigungsmöglichkeit für den AN bestehen(unternehmensbezogene Weiterbeschäftigungspflicht).Wenn der Betriebsrat aus den in § 1 II S. 2, 3 KSchG genannten Gründen berechtigtwidersprochen hat, liegt eine sog. absolute Sozialwidrigkeit der Kündigung vor, dhKündigung ist schon aus diesem Grunde unwirksam.Wenn kein BR besteht oder BR der Kündigung nicht widersprochen hat, ist eineanderweitige Beschäftigungsmöglichkeit nach hM im Rahmen derInteressenabwägung unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsprinzip zuberücksichtigen = relative Unwirksamkeit.2. Sozialauswahl muss fehlerfrei sein, § 1 III S. 1 KSchGIn die soziale Auswahl sind- nur AN des Beschäftigungsbetriebes mit einzubeziehen (= Grundsatz derbetriebsbezogenen Sozialauswahl)- die mit dem zu kündigen AN vergleichbar sind, wofür in erster Liniearbeitsplatzbezogene Merkmale maßgeblich sind.Kriterien der Sozialauswahl:- Betriebszugehörigkeit- Unterhaltsverpflichtungen- Alter des ANdesweiteren- Vermittelbarkeit auf dem Arbeitsmarkt- Pflegebedürftigkeit von nahen Angehörigen- schlechter Gesundheitszustand[Gewisser Beurteilungsspielraum des AG]PRAXIS:Punktetabellen, die zuvor zB tarifvertraglich oder als BV vereinbartwurden. Sie dienen aber nur Vorauswahl, an die sich immer eineeinzelfallbezogene Gesamtbewertung anschließen muss.Wenn die Auswahlkriterien im TV oder in BV nach § 95 BetriebsVG enthalten sind,ist gem. § 1 IV KSchG eine Überprüfung der Sozialauswahl nur auf grobeFehlerhaftigkeit zulässig.

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