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130125_Skript Arbeitsrecht.pdf - Moorkamp, Gesche

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SKRIPT ARBEITS- UND SOZIALRECHT SEITE 56 VON 72ASS. JUR, DIPL. FINANZWIRTIN GESCHE MOORKAMPKAPITEL 5 BEENDIGUNGSGRÜNDE EINES ARBEITSVERHÄLTNISSESAnhörung des Betriebsrates, § 102 BetrVGFalls vorhanden muss der AG gem. § 102 (1) BetrVG den BR anhören. DerBetriebsrat kann gem. Abs. 2 innerhalb von einer Woche der ordentlichen Kündigungwidersprechen. Äußert er sich innerhalb dieser Frist nicht, gilt seine Zustimmung alserteilt. Bei außerordentlichen Kündigungen muss er seine Bedenken unverzüglich,spätestens innerhalb von drei Tagen mitteilen.Die Gründe, wegen derer der BR einer Kündigung seine Zustimmung verweigernkann, sind in Abs. 3 aufgelistet.Der Widerspruch des BR hat jedoch keinen Einfluss auf die Wirksamkeit derKündigung. Allerdings muss der AG gem. Abs. 4 dem AN die Stellungnahme des BRzuleiten.KündigungsfristDie Kündigungsfrist der arbeitgeberseitigen Kündigung bemisst sich grds. wie beimAN nach § 622 (1) BGB, d.h. vier Wochen (nicht: ein Monat) zum 15. oder zum Endedes Kalendermonats. Wenn das Arbeitsverhältnis in dem Betrieb jedoch zwei Jahreoder länger bestanden hat, gelten die längeren Kündigungsfristen des § 622 (2)BGB, d.h. je nach Betriebszugehörigkeit X Monat(e) zum Ende des Kalendermonats.5.2.3 Kündigungsgründe nach dem KündigungsschutzgesetzEine Kündigung des AN durch den AG ist nach § 1 Abs. 1 KSchG rechtsunwirksam,wenn sie sozial ungerechtfertigt ist 6 . Der Begriff „sozial ungerechtfertigt“ wird in § 1Abs. 2 KSchG definiert. Hiernach ist eine Kündigung sozial ungerechtfertigt, wenn sienicht verhaltens-, personen- oder betriebsbedingt veranlasst ist.1. Verhaltensbedingte Kündigunga.) KündigungsgrundDer Kündigungsgrund muss im Verhalten des AN liegen, d.h. er muss in der Lagesein, dieses Verhalten wieder einzustellen.Bsp.: Alkoholmissbrauch ohne Abhängigkeit // Arbeitsverweigerung // Mobbing //private Telefonate auf Kosten des AG // Schlechtleistung trotz Leistungsmöglichkeit// Verspätungen // Verletzung der Anzeige- und Mitteilungspflicht imKrankheitsfall etc.6 Voraussetzung ist natürlich, dass das KSchG auf diesen AN anwendbar ist, vgl. oben bzw. §§ 1 und23 KSchG.

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