11.07.2015 Aufrufe

130125_Skript Arbeitsrecht.pdf - Moorkamp, Gesche

130125_Skript Arbeitsrecht.pdf - Moorkamp, Gesche

130125_Skript Arbeitsrecht.pdf - Moorkamp, Gesche

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN
  • Keine Tags gefunden...

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

SKRIPT ARBEITS- UND SOZIALRECHT SEITE 55 VON 72ASS. JUR, DIPL. FINANZWIRTIN GESCHE MOORKAMPKAPITEL 5 BEENDIGUNGSGRÜNDE EINES ARBEITSVERHÄLTNISSESa.) Vorliegen eines KündigungsgrundesWenn festgestellt wurde, dass das KSchG anwendbar ist, ist zu prüfen, ob einKündigungsgrund● verhaltens-,● personen- oder● betriebsbedingtvorliegt.Wenn keiner der drei Kündigungsgründe vorliegt, ist die Kündigung gem. § 1 (1)KschG sozialwidrig und somit rechtsunwirksam.Hinweis: Die Änderungskündigung gem. § 2 KSchG ist kein eigenerKündigungsgrund i.S.v. § 1 KSchG, sondern 1.) eine Beendigungskündigung(bei der die Voraussetzungen einer Kündigung unter Anwendung des KSchGvorliegen müssen) mit dem 2.) gleichzeitigen Angebot eines (anderen)Arbeitsvertrages.Der Kündigungsgrund ist immer zukunftsbezogen, wobei natürlich Vorkommnisse derVergangenheit als Indizien für die Zukunftsprognose herangezogen werden können.Eine genauere Erläuterung der Kündigungsgründe i.S.d. KSchG erfolgt im folgendenKapitel.b.) InteressenabwägungWenn ein solcher Kündigungsgrund vorliegt, muss zusätzlich eineInteressenabwägung ergeben, dass eine Kündigung verhältnismäßig, d.h.gerechtfertigt ist (2-Stufiger Prüfungsaufbau). Es kann also sein, dass zwar einKündigungsgrund vorliegt, die Interessenabwägung aber ergibt, dass die Kündigungnicht gerechtfertigt istBsp.: AN kommt in einem Jahr 2x 10 min. zu spät zur Arbeit. verhaltensbedingter Kündigungsgrund liegt zwar grds. vor, dieInteressenabwägung ergibt jedoch, dass bei Abwägung der beiderseitigenInteressen hierfür eine Kündigung nicht gerechtfertigt wäre.Bei der Interessenabwägung ist zu beachten, dass zunächst immer das relativmildeste Mittel zu wählen ist (ultima-ratio-Prinzip), so muss zB bei derverhaltensbedingten Kündigung zunächst eine Abmahnung als das mildere Mittelerfolgen.Auch die Änderungskündigung hat ggf. als milderes Mittel Vorrang vor derBeendigungskündigung.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!