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130125_Skript Arbeitsrecht.pdf - Moorkamp, Gesche

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SKRIPT ARBEITS- UND SOZIALRECHT SEITE 54 VON 72ASS. JUR, DIPL. FINANZWIRTIN GESCHE MOORKAMPKAPITEL 5 BEENDIGUNGSGRÜNDE EINES ARBEITSVERHÄLTNISSES5.1 Die ordentlichen KündigungEine Kündigung ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung. D.h. siewird in dem Zeitpunkt wirksam, in dem sie dem Erklärungsempfänger zugegangenist. Ferner muss sie immer schriftlich erfolgen, § 623 BGB.5.1.1 Kündigung durch den ANDie Kündigung durch den AN ist grds. ohne Grund wirksam. Für den AN gilt derGrundsatz der Kündigungsfreiheit.Ferner muss die Kündigungsfrist gem. § 622 (1) BGB [vier Wochen zum 15. oderEnde des Kalendermonats] eingehalten werden und natürlich die Schriftform gem.§ 623 BGB beachtet werden.5.2.2 Kündigung durch den AGBei einer Kündigung durch den AG ist der Grundsatz der Kündigungsfreiheit durchbesondere Kündigungsschutzvorschriften eingeschränkt, zB § 9 MuSchG, § 85SGB IX und das KSchG.Die Schutzvorschriften des KSchG greifen jedoch nur dann, wenn das KSchGüberhaupt anwendbar ist.Anwendbarkeit des KSchG: in persönlicher Hinsicht: § 1 KSchG: AN muss länger als sechs Monate imBetrieb beschäftigt sein. in sachlicher Hinsicht: § 23 KSchG: Nach Abs. 1 S. 3 müssen grds. mehr als zehnAN (ohne die Auszubildenden) beschäftigt sein.Da bis zum 31.12.2003 das KSchG noch für Betriebe mit nur über fünf AN galt,wurde für sogenannte „Altarbeitnehmer“ eine Übergangsregelung geschaffen:Wenn in dem Betrieb zum 31.12.2003 mehr als fünf AN beschäftigt waren, gilt fürdiese AN (nicht für später hinzukommende AN!) das KSchG, auch wenn derBetrieb zum Zeitpunkt der Künd weniger als zehn AN beschäftigt, wobei allerdingsweiterhin mehr als fünf der „Altarbeitnehmer“ beschäftigt sein müssen.Wenn das KSchG nicht anwendbar ist, gelten die allgemeinen Regelungen desBGB, d.h. Grundsatz der Kündigungsfreiheit.

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