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130125_Skript Arbeitsrecht.pdf - Moorkamp, Gesche

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SKRIPT ARBEITS- UND SOZIALRECHT SEITE 51 VON 72ASS. JUR, DIPL. FINANZWIRTIN GESCHE MOORKAMPKAPITEL 4 INHALT DES ARBEITSVERHÄLTNISSES4.5.4 Haftung für Arbeitsunfälle nach SGB VII und BGBWenn ein AN bei einem Arbeitskollegen einen Schaden verursacht ist zuunterscheiden, ob ein Personen- oder ein Sachschaden vorliegt.Bei Personenschäden greift die gesetzliche Unfallversicherung ein (SGB VII). Diegesetzliche Unfallversicherung wird durch Beiträge der Arbeitgeber finanziert undversichert Schäden, die aufgrund von Arbeitsunfällen (§ 8 (1) SGB VII),Wegeunfällen (§ 8 (2) SGB VII) und Berufskrankheiten (§ 9 SGB VII) eingetretensind.Der Unternehmer wird nach § 104 SGB VII bei solchen Arbeitsunfällen von seinerSchadensersatzpflicht gegenüber dem Arbeitnehmer befreit, statt dessen zahlt dieVersicherung. Die Befreiung gilt jedoch nicht, wenn der Unternehmer den Unfallvorsätzlich herbeigeführt hat oder es sich um einen Wegeunfall i.S.v. § 8 (2) SGB VIIhandelt. Falls der AG den Arbeitsunfall vorsätzlich herbeigeführt hat, tritt zwar diegesetzliche Unfallversicherung gegenüber dem geschädigten Arbeitnehmer ein, derAG muss jedoch gem. § 110 SGB VII der Versicherung die ihr entstandenenAufwendungen bis zur Höhe des zivilrechtlichen SE-Anspruchs ersetzen.Rechtsfolge ist, dass der (ggf. durch einen Kollegen) geschädigte AN gem. § 26 SGBVII Heilbehandlungskosten, Leistungen bei Pflegebedürftigkeit etc. nicht durch denAG, sondern durch die gesetzliche Unfallversicherung ersetzt bekommt. Das istinsofern vorteilhaft, weil die Unfallversicherung im Zweifel wesentlich solventer ist alsein einzelner AG. Insbesondere Personenschäden können sehr kostspieligeLangzeitschäden nach sich ziehen, so dass der geschädigte AN zB vor spätererInsolvenz des AG geschützt ist.

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