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130125_Skript Arbeitsrecht.pdf - Moorkamp, Gesche

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SKRIPT ARBEITS- UND SOZIALRECHT SEITE 5 VON 72ASS. JUR, DIPL. FINANZWIRTIN GESCHE MOORKAMPKAPITEL 1 GLIEDERUNG UND RECHTSQUELLEN DES ARBEITSRECHTS1. Gliederung und Rechtsquellen des <strong>Arbeitsrecht</strong>sIm <strong>Arbeitsrecht</strong> gibt es kein einheitliches „Arbeitsgesetzbuch“. Neben denarbeitsrechtlichen Normen im BGB (z.B. § 611 BGB Dienstvertrag) gibt es vieleeinzelne Gesetze, die für das <strong>Arbeitsrecht</strong> relevant sind, wie z.B. das Teilzeit- undBefristungsgesetz, das Kündigungsschutzgesetz, das Familienpflegezeitgesetz etc.Die für diese Vorlesung erforderlichen Gesetze bzw. deren Auszüge können der dtv-Ausgabe „Arbeitsgesetze“ entnommen werden.1.1. Einteilung des <strong>Arbeitsrecht</strong>esDas <strong>Arbeitsrecht</strong> wird in Individualarbeitsrecht und kollektives AR eingeteilt.Das Individualarbeitsrecht regelt die Rechtsbeziehungen zwischen dem Arbeitgeber(AG) und dem Arbeitnehmer (AN), insbesondere Entstehung, Inhalt, Störungen,Übergang und Beendigung von Arbeitsverhältnissen.Das kollektive AR regelt die Rechtsbeziehungen der arbeitsrechtlichen Koalitionenund Belegschaftsvertretungen zu ihren Mitgliedern sowie zu ihren „Gegenspielern“.Dazu gehört insbesondere das Koalitions-, Arbeitskampf-, Tarifvertrags-, Betriebsverfassungs-und Mitbestimmungsrecht.Der Schwerpunkt der arbeitsrechtlichen Regelungen liegt insgesamt im Privatrecht.Obwohl im <strong>Arbeitsrecht</strong> auch einige öffentlich-rechtliche Vorschriften gelten, wird dasAR daher im System des Privatrechts gesehen.Ein Arbeitsvertrag ist ein privatrechtlich geschlossener Vertrag zwischen zweiParteien, dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer. Es gelten die allgemeinenRegelungen des BGB, d.h. der Vertrag wird durch zwei gleichlautendeWillenserklärungen (Angebot und Annahme) geschlossen. Gesetzlich geregelt ist derArbeitsvertrag als Sonderform des Dienstvertrages in § 611 BGB. Dies wird auchdurch die Formulierungen der §§ 621, 627 BGB erkennbar („Dienstverhältnis, daskein Arbeitsverhältnis ist“). Nach § 611 BGB ist der Arbeitnehmer verpflichtet, dieversprochenen Dienste (Arbeit) zu leisten, der Arbeitgeber muss im Gegenzug dieversprochene Gegenleistung (Lohn) zahlen.1.2. Rangfolge der RechtsquellenEs gibt verschiedene Möglichkeiten, Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnisabzuleiten: den Arbeitsvertrag, einen Tarifvertrag, eine Betriebsvereinbarung, dasGesetz, betriebliche Übung oder Gleichbehandlungsgrundsatz etc.Im Folgenden sind die Rechtsquellen (= Anspruchsgrundlagen) des <strong>Arbeitsrecht</strong>sentsprechend ihrer Rangstufe aufgeführt.

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