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130125_Skript Arbeitsrecht.pdf - Moorkamp, Gesche

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SKRIPT ARBEITS- UND SOZIALRECHT SEITE 49 VON 72ASS. JUR, DIPL. FINANZWIRTIN GESCHE MOORKAMPKAPITEL 4 INHALT DES ARBEITSVERHÄLTNISSES4.5 Haftung im <strong>Arbeitsrecht</strong>4.5.1 Haftung des AN gegenüber dem AG, AGL §§ 280, 823 BGBVoraussetzung § 280 (1) BGB:1.) Schuldverhältnis (im <strong>Arbeitsrecht</strong>: Arbeitsvertrag)2.) Pflichtverletzung (i.d.R. Nebenpflichtverletzung)3.) Verschulden, § 276 BGB (Vorsatz oder Fahrlässigkeit), Beweislast vgl. §619a BGB4.) Schaden, der durch die Pflichtverletzung verursacht wurde (Kausalität)! Rechtsfolge: Schadensersatz nach §§ 249 ff BGB (Beachte aberHaftungsbeschränkung im AR)Voraussetzung § 823 (1) BGB:1.) Verletzung eines der in § 823 (1) genannten Rechtsgüter2.) durch eine Handlung des AN, die ihm zuzurechnen ist3.) Schaden, der durch die Verletzungshandlung verursacht wurde (Kausalität)4.) Verschulden, § 276 BGB(die in § 823 (1) BGB genannte Widerrechtlichkeit liegt grds. vor.)! Rechtsfolge: Schadensersatz nach §§ 249 ff BGB (Beachte aberHaftungsbeschränkung im AR)4.4.2 Haftungsbeschränkung im <strong>Arbeitsrecht</strong>Im Schuldrecht gilt grundsätzlich als Verschuldensmaßstab § 276 BGB, d.h. einSchädiger haftet bei Vorsatz und Fahrlässigkeit. Es kommt nicht darauf an, ob essich lediglich um leichte Fahrlässigkeit handelt. Daher kann es durchaus passieren,dass jemand, der einem anderen aufgrund lediglich leichter Fahrlässigkeit (zBversehentlich ist die teure Mingvase umgestoßen worden) einen sehr hohenSchaden zufügt, für diesen Schaden voll aufkommen muss.Im <strong>Arbeitsrecht</strong> erscheint dieser sonst übliche Verschuldensmaßstab jedoch ziemlichhart, da ein AN allein durch seine Arbeit ein sehr hohes Schadensrisiko tragen kann,zB der Chemielaborant, der aufgrund einer kleinen Nachlässigkeit einen Schadenvon mehreren Millionen Euro verursachen könnte.

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