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130125_Skript Arbeitsrecht.pdf - Moorkamp, Gesche

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SKRIPT ARBEITS- UND SOZIALRECHT SEITE 47 VON 72ASS. JUR, DIPL. FINANZWIRTIN GESCHE MOORKAMPKAPITEL 4 INHALT DES ARBEITSVERHÄLTNISSES Familiäre Ereignisse (Eheschließung, auch der Kinder, Begräbnisse im engstenFamilienkreis) persönliche Unglücksfälle, wie zB Brand oder Einbruch im eigenen Haus Bei Ausübung ehrenamtlicher Tätigkeit ist im Einzelfall zu entscheiden(zB ehrenamtliches Richteramt ja, Aufgaben im privaten Verein regelmäßignein) Erkrankung des Dienstverpflichteten selbst ist grundsätzlich ein persönlicherVerhinderungsgrund iSd § 616 BGB und war früher der Hauptanwendungsfalldes § 616 BGB. Nach Einführung des Entgeltfortzahlungsgesetzes gilt hierfürjedoch dieses als spezielleres Gesetz. Das Wegerisiko trägt der AN. Verhinderungsgründe wie Stau, Zugverspätungenetc. werden daher nicht von § 616 BGB umfasst.Die Vorschrift des § 616 BGB ist dispositives Recht, wie sich im Umkehrschluss aus§ 619 BGB folgern lässt. D.h. der Entgeltfortzahlungsanspruch ist durchEinzelarbeitsvertrag, Tarifvertrag und (unter Berücksichtigung der Sperre des § 77 IIIBetrV) auch durch Betriebsvereinbarung abdingbar. Dabei können von § 616abweichende Regelungen zugunsten, aber auch zuungunsten der AN getroffenwerden. Daher bestehen häufig BV oder TV, nach denen ein AN Anspruch auffestgelegte freie Tage hat, zB wenn ein naher (im Haushalt lebender)Familienangehöriger stirbt oder der AN/ANin heiratet.Unverschuldete Krankheit• Nach § 3 I EntgeltFG kann ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung wegen Krankheitfür die Dauer von bis zu 6 Wochen bestehen. Bezüglich der näherenVoraussetzungen lesen Sie bitte § 3 EFZG.Hinweis: Zwar darf den AN kein Verschulden an der Krankheit treffen, es gilt hieraber der gleiche Verschuldensbegriff wie bei § 616 BGB (vgl. vorherige Seite) undnicht der ansonsten gültige Verschuldensbegriff des § 276 BGB (Vorsatz undFahrlässigkeit). D.h. ein AN, der in seiner Freizeit beim argentinischen Tango beieiner besonders wilden Drehung fahrlässig ausgleitet, handelt ohne Verschulden iSdEFZG.Voraussetzungen § 3 (1) EFZG:- Bestehen eines Arbeitsverhältnisses- Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit als alleinige Ursache- keine Anspruchshindernisse wie insbesondere Verschulden Verschuldensbegriff wie in § 616 BGB!- und gem. § 3 (3) EFZG: Wartefrist von 4 Wochen erfüllt.!

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