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130125_Skript Arbeitsrecht.pdf - Moorkamp, Gesche

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SKRIPT ARBEITS- UND SOZIALRECHT SEITE 46 VON 72ASS. JUR, DIPL. FINANZWIRTIN GESCHE MOORKAMPKAPITEL 4 INHALT DES ARBEITSVERHÄLTNISSESSinn der Betriebs- und Wirtschaftsrisikolehre ist es, den AG auch dann zur Zahlungvon Lohn zu verpflichten, wenn der Arbeitsausfall zwar in die Sphäre des AG fällt, ihnjedoch kein Verschulden (§ 276 BGB) daran trifft (also § 326 (2) BGB nicht greift)und er die Annahme der Leistung auch nicht abgelehnt hat.Bsp.: Die Fabrik wird durch Blitzeinschlag völlig zerstört keine Verantwortlichkeit des AG iSv §§ 326 (2) i.V.m. 276 BGB, da es sich umhöhere Gewalt handelt. Ebenfalls liegt kein Annahmeverzug nach §§ 293ff BGB, dader AG die Leistung ja nicht ablehnt, sondern die Leistung aufgrund höherer Gewaltunmöglich geworden ist. Dennoch fällt es eigentlich in die Sphäre des AG, dieerforderlichen Produktionsmittel zur Verfügung zu stellen, so dass das Risikohöherer Gewalt, Absatzschwierigkeiten etc. auf den AG abgewälzt werden soll, dersich im Gegensatz zum AN auch gegen derartige Schäden versichern kann.Vorübergehende Verhinderung des AN, § 616 BGBVoraussetzungen § 616 BGB:‣ Der AN ist an der Erbringung seiner Arbeitsleistung verhindert‣ für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit Maßgeblich ist die Verhinderungszeit im Verhältnis zur gesamtenvoraussichtlichen Dauer des Arbeitsverhältnisses. I.d.R. werden aber nurwenige Tage von § 616 BGB gedeckt.‣ durch einen in seiner Person liegenden Grund Verhinderungsgrund, der unmittelbar in der Person des AN stehen muss.Objektive Hinderungsgründe wie Stau, Unfall auf der Autobahn fallen nicht unter§ 616 BGB. (Bsp. siehe unten)‣ ohne sein VerschuldenDefinition des „Verschuldens“ im Sinne von § 616 BGBVerschulden i.S.v. § 616 BGB setzt ein „Verschulden gegen sich selbst“ voraus.Hierunter ist ein gröblicher Verstoß gegen das von einem verständigen Menschen imeigenen Interesse zu fordernde Verhalten zu verstehen 5 .!Beispiele § 616 BGB: Angelegenheiten, die zu einer bestimmten Tageszeit erledigt werden müssen(Behördengang; Gerichtstermin; Arztbesuch, soweit der Gang außerhalb derArbeitszeit unzumutbar)5Das „Verschulden“ im Sinne von § 3 EFZG wird genauso definiert, was daran liegt, dass das EFZG zur Konkretisierungvon § 616 BGB eingeführt worden war. In beiden Fällen gilt also ausnahmsweise nicht der sonst übliche Verschuldensbegriffvon § 276 BGB (Vorsatz und Fahrlässigkeit).

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