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130125_Skript Arbeitsrecht.pdf - Moorkamp, Gesche

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SKRIPT ARBEITS- UND SOZIALRECHT SEITE 45 VON 72ASS. JUR, DIPL. FINANZWIRTIN GESCHE MOORKAMPKAPITEL 4 INHALT DES ARBEITSVERHÄLTNISSESIm Fall der außerordentlichen Kündigung geht das BAG sogar davon aus, dass derAN seine Leistung wegen § 296 BGB überhaupt nicht anbieten muss, um den AG inAnnahmeverzug zu setzen. Es begründet dies damit, dass die Zeit derArbeitsleistung nach dem Kalender bestimmt ist (im AV, zB Wochentags zwischen8.00 und 16.30 Uhr), der AG die Annahme der Leistung durch die fristlose Kündigungendgültig verweigert hat und der AG die Mitwirkungspflicht hat, dem AN einenArbeitsplatz zur Verfügung zu stellen und ihm Arbeit zuzuweisen.Rechtsfolge: Gemäß § 615 S. 1 BGB behält der AN den Anspruch auf die nach §611 BGB vereinbarte Vergütung.Aufbau § 615 S. 1 BGB:Arbeitsleistung des AN ist gem. § 275 (1) BGB unmöglich geworden§ 615 BGB: Grund der Unmöglichkeit ist das Vorliegen eines Annahmeverzugesdes AGVoraussetzungen des Annahmeverzuges, §§ 293 ff BGB: der AN hat seine Arbeitsleistung tatsächlich angeboten (§ 294 BGB) oder eintatsächliches Angebot ist nach § 296 BGB entbehrlich. der AG hat die Annahme der Leistung verweigert.Ergebnis: Wenn Verzug des AG vorliegt, behält der AN gem. § 615 BGB seinenAnspruch auf LohnBetriebsstörung, § 615 S. 3 BGBbedeutet Arbeitsausfall aus betrieblichen Gründen: Die vom BAG entwickelteBetriebs- und Wirtschaftsrisikolehre wurde Mitte 2002 durch Einfügung des § 615 S.3 BGB gesetzlich normiert: Lohn ohne Arbeit aufgrund des vom AG zu tragendenBetriebs- und Wirtschaftsrisikos.• Betriebsrisiko:• Wirtschaftsrisiko: Arbeitsleistung kann aus betrieblichen Gründen nichterbracht werden,zB Maschinenausfall, Smog-Alarm, Naturkatastrophen,Rohstoffmangel zB Auftragsmangel, AbsatzschwierigkeitenRückausnahme ist im Einzelfall möglich (Existenzgefährdung des Betriebes durchLohnfortzahlung; Arbeitskampfrisikolehre des BAG)

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