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130125_Skript Arbeitsrecht.pdf - Moorkamp, Gesche

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SKRIPT ARBEITS- UND SOZIALRECHT SEITE 44 VON 72ASS. JUR, DIPL. FINANZWIRTIN GESCHE MOORKAMPKAPITEL 4 INHALT DES ARBEITSVERHÄLTNISSES4.4.3 Ausnahme „Lohn ohne Arbeit“Verantwortlichkeit des Arbeitgebers, § 326 Abs. 2 BGBDie erste Ausnahme finden Sie bereits in § 326 Abs. 2 BGB. Hiernach behält der ANseinen Anspruch auf Lohn, wenn der AG für die Unmöglichkeit der Arbeitsleistungverantwortlich ist. Der Begriff der Verantwortlichkeit wird in § 276 BGB definiert:Hiernach hat der Schuldner Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten 4 .Beispiel: der AG betreibt ein Taxiunternehmen und sprengt morgens um sechs auseiner irren Laune heraus alle Taxis in die Luft. Damit ist er dafür verantwortlich(Vorsatz, vgl. § 276 BGB), dass die angestellten Taxifahrer ihrer Arbeitspflicht nichtnachkommen können. In so einem Fall gebietet es nicht nur der gesundeMenschenverstand sondern auch § 326 Abs. 2 BGB, dass der AG dennoch Lohnauszahlen muss.Wenn jedoch irgendein fremder Dritter die Taxis vorsätzlich oder fahrlässig zerstörthätte, träfe den AG kein Verschulden i.S.d. § 276 BGB, so dass dasTatbestandsmerkmal „Verantwortlichkeit“ des § 326 (2) BGB nicht erfüllt wäre (dieAN könnten jedoch einen Anspruch auf Zahlung des Arbeitslohns gem. § 615 S. 3BGB haben).Annahmeverzug des AG, § 615 S. 1+2 BGBDer AN behält gem. § 615 S. 1 und 2 BGB seinen Anspruch auf Lohn, wenn der AGmit der Annahme der vom AN angebotenen Dienste in Verzug gerät.Die Voraussetzung Annahmeverzug ist in den §§ 293 ff BGB geregelt. Danach gerätder Gläubiger einer Leistung (hier der AG als Gläubiger der Arbeitsleistung des AN),wenn er die ihm tatsächlich angebotene Leistung (§ 294 BGB) nicht annimmt.Auf ein Verschulden (Vorsatz/Fahrlässigkeit) des die Annahme verweigerndenAG kommt es nicht an.Häufigster Fall der §§ 293 BGB ist die durch den AG ausgesprochene Kündigung. Istdiese unwirksam und besteht das Arbeitsverhältnis daher weiter, so bedarf es nachAblauf der Kündigungsfrist nicht eines tatsächlichen Angebots (§ 294 BGB), sondernnur eines wörtlichen Angebots durch den AN, um einen Annahmeverzug zubegründen. Denn der AG hat durch den Ausspruch der Kündigung bereits dieAnnahme der Leistung verweigert. Jegliche Form des Protestes gegen dieKündigung genügt der Anforderung des wörtlichen Angebots, dazu zähltinsbesondere die Rechtshängigkeit der Kündigungsschutzklage.4 Das Gesetz spricht teilweise von „Verantwortlichkeit“ oder „vertreten müssen“ oder „Verschulden“. Gemeint ist grundsätzlichdas Verschulden i.S.v. § 276 BGB: Vorsatz oder Fahrlässigkeit.

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