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130125_Skript Arbeitsrecht.pdf - Moorkamp, Gesche

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SKRIPT ARBEITS- UND SOZIALRECHT SEITE 43 VON 72ASS. JUR, DIPL. FINANZWIRTIN GESCHE MOORKAMPKAPITEL 4 INHALT DES ARBEITSVERHÄLTNISSESWenn keiner der Parteien die Unmöglichkeit zu vertreten hat, greift § 326 Abs. 1BGB. Es gilt der Grundsatz „ohne Arbeit kein Lohn“. (Das gleiche muss natürlichgelten, wenn der Arbeitnehmer seine eigene Unmöglichkeit zu vertreten hat).ABER: von diesem Grundsatz gibt es vielfältige Ausnahmen.Die erste findet sich bereits in § 326 Abs. 2 BGB: Hat der AG die Unmöglichkeit zuverantworten (die Definition befindet sich in § 276 BGB [lesen]), zB weil er fahrlässigoder vorsätzlich alle Arbeitsmittel zerstört hat, greift § 326 Abs. 2 ein: Der AG bleibtweiterhin verpflichtet, den Lohn zu zahlen.Ferner regeln die §§ 615, 616 BGB (die sich im Besonderen Teil des Schuldrechtesbefinden und somit spezieller sind) den Anspruch auf Lohn des AN, obwohl der AGdie Unmöglichkeit der Leistungspflicht nicht zu vertreten hat. WeitereSpezialvorschriften finden sich z.B. im EFZG (Entgeltfortzahlungsgesetz), BUrlG,MuSchuG etc. Auch diese speziellen Gesetze gehen dem allgemeinen Teil desSchuldrechts vor.4.4.2 Grundsatz: „Ohne Arbeit kein Lohn“Unmöglichkeit der Arbeitsleistung, § 275 BGBDer Grundsatz der Naturalrestitution ist im <strong>Arbeitsrecht</strong> insoweit eingeschränkt, alsder AG nicht Nachleistung der Arbeit verlangen kann. Dies widerspräche demFixschuldcharakter der Arbeit.Bei Unmöglichkeit der Arbeitsleistung - EGAL VON WEM ZU VERTRETEN! - entfällt dieVerpflichtung des AN zu Leistung der versprochenen Dienste gem. § 275 (1) BGB.Was passiert mit der Gegenleistung?Grundsätzlich wird der AG von der Verpflichtung zur Entgeltzahlung frei, § 326 Abs.1 BGB (jetzt lesen!), denn der Arbeitsvertrag ist ein gegenseitiger Vertrag, bei demjede Partei die ihr obliegende Leistung (Arbeit leisten bzw. Lohn zahlen) erbringenmuss, um die Gegenleistung zu erhalten. D.h. es gilt der Grundsatz „ohne Arbeit keinLohn“.Von diesem Grundsatz gibt es jedoch viele Ausnahmen:

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