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130125_Skript Arbeitsrecht.pdf - Moorkamp, Gesche

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SKRIPT ARBEITS- UND SOZIALRECHT SEITE 42 VON 72ASS. JUR, DIPL. FINANZWIRTIN GESCHE MOORKAMPKAPITEL 4 INHALT DES ARBEITSVERHÄLTNISSES4.4 Lohn ohne Arbeit4.4.1 Vorab zum Verständnis:Im <strong>Arbeitsrecht</strong> gilt das gleiche Prinzip wie bei allen anderen Schuldverhältnissen:Wer die vertraglich vereinbarte Hauptleistungspflicht erbringt, hat einen Anspruch aufdie vertraglich vereinbarte Gegenleistung. D.h. der AN, der seinerHauptleistungspflicht „Arbeit“ nachkommt, hat gemäß § 611 BGB in Verbindung mitseinem Arbeitsvertrag einen Anspruch auf die vereinbarte Vergütung (Lohn).Wenn der Schuldner der Leistung (AN schuldet Arbeitsleistung) dieserLeistungspflicht nicht nachkommt, stellen sich zwei Fragen:1.) was passiert mit seiner Arbeitspflicht und2.) was passiert mit der Gegenleistung, dem Lohn?zu 1.) was passiert mit der Arbeitspflicht?Wenn ein AN – aus was für Gründen auch immer – seiner Arbeitspflicht nichtnachkommt, wird sie unmöglich, § 275 Abs. 1 BGB. Dies ergibt sich aus demFixschuldcharakter der Arbeitspflicht. Grundsätzlich muss der Arbeitnehmer aneinem bestimmten Ort (idR Betrieb) zu einer bestimmten Zeit (zB Arbeitszeit laut AV8 00 bis 16 30 Uhr) die Arbeit leisten. Wenn er zB im Stau steht, kann er dieservertraglich geschuldeten Arbeitspflicht nicht nachkommen, die Arbeitsleistung wirdunmöglich.Rechtsfolge der Unmöglichkeit bezüglich der Arbeitspflicht ist gem. § 275 BGB, dassder AG nicht vom AN verlangen kann, die versäumte (=unmöglich gewordene)Arbeitszeit nachzuholen. Der AN wird durch die Unmöglichkeit von der versäumtenArbeitsleistung grundsätzlich frei. Hierbei kommt es nicht auf ein etwaigesVerschulden des AN oder des AG an, es ist ausreichend, dass die Arbeitsleistungobjektiv unmöglich geworden ist.[Von diesem Grundsatz kann zB durch Gleitzeitvereinbarungen in geringem Umfangabgewichen werden, zB Vereinbarung über einen Gleitzeitbereich bis zu 10 Stundenim Minus am Monatsende. De facto handelt es sich dann jedoch nicht um unmöglichgewordene Arbeitszeit, da nur die Kernarbeitszeiten als zeitlich fest vereinbart gelten,so dass lediglich dort Unmöglichkeit eintreten kann. Eine weitere Vereinbarung überdie Möglichkeit von Kernzeitverletzungen (zB bis zu drei mal im Monat) führt danndazu, dass auch für den Kernzeitbereich keine Unmöglichkeit eintritt.]zu 2.) was passiert mit der Gegenleistung Lohn?Wenn die Unmöglichkeit der Arbeitsleistung feststeht, stellt sich die Frage, was mitder Gegenleistung geschieht. Grundsätzlich wird dies durch § 326 BGB (AllgemeinerTeil des Schuldrechtes) geregelt: Im Gegensatz zur (nicht vorhandenen)Nachleistungspflicht nach § 275 BGB kommt es hier darauf an, wer dieUnmöglichkeit zu vertreten hat.

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