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130125_Skript Arbeitsrecht.pdf - Moorkamp, Gesche

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SKRIPT ARBEITS- UND SOZIALRECHT SEITE 40 VON 72ASS. JUR, DIPL. FINANZWIRTIN GESCHE MOORKAMPKAPITEL 4 INHALT DES ARBEITSVERHÄLTNISSESanderen Sozialversicherungsträger ab (§ 28i SGB IV). Die Krankenkasse leitet danndie anteiligen Beträge an die jeweiligen Sozialträger weiter.Gemäß § 28a SGB IV ist der AG verpflichtet, der Einzugsstelle mitzuteilen, wenneine [Kranken-/Pflege-/Renten-/Arbeitslosen-]versicherungspflichtige Personbeschäftigt wird, die Beschäftigung beendet wird, der Familiennamen geändert wird,Beginn Altersteilzeit etc. (vgl. Katalog § 28a SGB IV).Eine nicht als AN deklarierte Person kann dennoch Arbeitnehmer iSdSozialversicherungsrechts sein (Bsp. aus dem Unterricht: die als „freie Mitarbeiter“bezeichneten Entbeiner). Im Zweifel kann der Sozialversicherungsträger prüfen, objemand versicherungspflichtig ist. Die betreffende Person ist demSozialversicherungsträger gegenüber auskunftspflichtig.Zur Lohnsteuer:Der AG ist ebenfalls verpflichtet, die Lohnsteuer des AN vom Arbeitslohneinzubehalten und an sein Betriebsstättenfinanzamt abzuführen, § 38 EStG. Da dieVorschrift in Ihrer dtv-Textausgabe nicht enthalten ist, sollen Sie hier denmaßgeblichen Gesetzestext nicht lernen, dient nur dem Verständnis:§ 38 (3) EStG: Der Arbeitgeber hat die Lohnsteuer für Rechnung des Arbeitnehmersbei jeder Lohnzahlung vom Arbeitslohn einzubehalten. (...)§ 38 (4) EStG: Wenn der vom Arbeitgeber geschuldete Barlohn zur Deckung derLohnsteuer nicht ausreicht, hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber denFehlbetrag zur Verfügung zu stellen oder der Arbeitgeber einenentsprechenden Teil der anderen Bezüge des Arbeitnehmerszurückzubehalten.4.2.2.5 SonstigezB • Erteilung Arbeitszeugnis § 630 BGB, § 109 GewO• Zeit zur Stellensuche, § 629 BGB• schriftliche Niederlegung der Vertragsgrundlagen, § 2 NachweisG4.2.3 Folge von Pflichtverletzungen• Erfüllungsanspruch bei Nichtzahlung des Lohns aus § 611 BGB, d.h. der ANbehält seinen Anspruch auf Auszahlung des Arbeitslohns.Wenn tatsächlich ein Verzugsschaden vorliegt: Schadensersatzaus § 280 BGB in Höhe des Schadens, der aufgrunddes Verzuges des AG eingetreten ist (z.B. Dispo-Zinsen).

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