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130125_Skript Arbeitsrecht.pdf - Moorkamp, Gesche

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SKRIPT ARBEITS- UND SOZIALRECHT SEITE 39 VON 72ASS. JUR, DIPL. FINANZWIRTIN GESCHE MOORKAMPKAPITEL 4 INHALT DES ARBEITSVERHÄLTNISSES4.2.2.5 Reduzierte Arbeitszeit nach dem FamilienpflegezeitgesetzNeben dem PflegezeitG ist zum 01.01.2012 das FamPflegezeitG in Kraft getreten.Es sieht eine Reduzierung der Arbeitszeit bei gleichzeitigem hälftigen Lohnausgleichfür den pflegenden AN vor. Es besteht jedoch kein Anspruch des pflegenden AN,sondern Grundlage der Arbeitszeitreduzierung soll eine schriftliche Vereinbarungzwischen AG und AN sein. Nach Abschluss der Familienpflegezeit wird der zuvoraufgestockte Lohn wieder monatlich einbehalten.4.2.2.4 GleichbehandlungspflichtZum einen darf der AG nicht gegen das AGG verstoßen, vgl. hierzu Kapitel 3.1.1.Falls keine Ungleichbehandlung wegen eines der in § 1 AGG genannten Gründevorliegt, kann immer noch eine Verletzung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlunggrundsatzesvorliegen, vgl. hierzu Kapitel 1.3.7.4.2.2.5 ordnungsgemäße Anmeldung und Abführung von Sozvers. und LoStDer AG muss gem. § 28e und g SGB IV den Gesamtsozialversicherungsbeitrag andie Krankenkasse einbehalten bzw. zahlen und abführen, ferner ist er gem. § 38EStG verpflichtet, die Lohnsteuer einzubehalten und an seinBetriebsstättenfinanzamt abzuführen.Ausgezahlt wird somit der Nettolohn, d.h. Bruttolohn abzüglich der Lohnsteuer unddes Arbeitnehmeranteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag, obwohl dievereinbarte Vergütung iSv § 611 BGB iVm dem Arbeitsvertrag der Bruttolohn ist. DerArbeitgeberanteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag gehört nicht zumArbeitslohn.Zur Gesamtsozialversicherung:Geregelt in den Sozialgesetzbüchern (SGB). In Ihrer dtv-Textausgabe(auszugsweise) enthalten sind:SGB IV:SGB V:SGB VI:SGB VII:Gemeinsame Vorschriften für die SozialversicherungGesetzliche KrankenversicherungGesetzliche RentenversicherungGesetzliche UnfallversicherungNicht in Ihrer dtv-Textausgabe enthalten sind zB die Regelungen überArbeitslosenversicherung und Leistungen, Arbeitsvermittlung etc (SGB III).Der Arbeitgeber behält den Gesamtsozialversicherungsbeitrag des AN (Kranken-,Pflege-, Arbeitslosen-, Unfall- und Rentenversicherungsbeitrag) ein und führt ihnzusammen mit dem Arbeitgeberanteil an die Krankenkasse als Inkassostelle für die

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