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130125_Skript Arbeitsrecht.pdf - Moorkamp, Gesche

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SKRIPT ARBEITS- UND SOZIALRECHT SEITE 30 VON 72ASS. JUR, DIPL. FINANZWIRTIN GESCHE MOORKAMPKAPITEL 3 BEGRÜNDUNG UND MÄNGEL DES ARBEITSVERHÄLTNISSESDaher hat [ausschließlich] im <strong>Arbeitsrecht</strong> die Anfechtung „Jetztwirkung“(Nichtigkeit ex nunc)Das angefochtene Arbeitsverhältnis wird bis zum Zeitpunkt der Anfechtungserklärungwie ein wirksames Arbeitsverhältnis – mit allen Rechten und Pflichten – behandelt.Mit der Anfechtungserklärung ist es nichtig. Es handelt sich um ein sog. fehlerhaftesoder faktisches Arbeitsverhältnis.3.2.3 Faktisches ArbeitsverhältnisWird ein unwirksamer Arbeitsvertrag tatsächlich vollzogen, so liegt für die Dauer derVollziehung ein sog. faktische Arbeitsverhältnis vor, das grds. wie ein wirksames AVbehandelt wird. Für die Zukunft kann das faktische AV von beiden Vertragsparteiendurch einseitige Erklärung mit sofortiger Wirkung beendet werden, ohne dass dieVoraussetzungen einer fristlosen Kündigung vorliegen müssen.Voraussetzung faktisches AV:1.) Vorliegen eines fehlerhaften AV2.) Vollzug des AV3.) Keine überwiegenden öffentlichen Interessen oder überwiegende schutzwürdigeBelange des EinzelnenRechtsfolge: Das faktische AV wird grundsätzlich wie ein wirksames AV behandelt.Der AN hat Ansprüche auf Lohn, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, Urlaub,Zeugnis etc. Es besteht jedoch keinerlei Bindung für die Zukunft. Im Falle derAnfechtung durch den AG wird das fehlerhafte faktische Arbeitsverhältnis mitsofortiger Wirkung aufgehoben.Hinweis: Es müssen weder Kündigungsfristen nocht andere besondereKündigungsschutzbestimmungen (zB § 9 MuSchG, § 85 SGB IX) beachtetwerden.Auch eine Anhörung des Betriebsrates ist nicht erforderlich (vgl. Wortlaut§ 102 BetrVG: Anhörung nur bei Kündigung).Weiteres Beispiel:Ein faktisches Arbeitsverhältnis kann z.B. auch dadurch zustande kommen, dass einVertreter ohne Vertretungsmacht einen Arbeitsvertrag geschlossen hat und derVertretene nach Kenntnisnahme den AV nicht (nachträglich) genehmigt.Grundsätzlich ist ein derartiger AV schwebend unwirksam (§ 177 (1) BGB) und wirdrückwirkend unwirksam, wenn der Vertretene die WE seines Vertreters ohneVertretungsmacht nicht genehmigt. Da dies – wie auch die Anfechtung – im<strong>Arbeitsrecht</strong> bezüglich der Rückabwicklung zu Problemen führen kann, gelten auchin diesen Fällen die Grundsätze zum faktischen Arbeitsverhältnis.

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